Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0907-W/04
Bindung von Feststellungen im Feststellungsbescheid für den abgeleiteten Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0907-W/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erledigung einer Berufung gegen die Feststellungen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem. § 188 BAO ist nicht Voraussetzung für die Erlassung eines vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, die Höhe, der dem Bw. aus der
Vermietung einer Liegenschaft zugeflossenen Einkünfte.
Lt. dem nicht wirksam ergangenen
Feststellungsbescheid gem. § 188 Abs. 1 BAO vom 9. Oktober 2002
(amtlich berichtigt am 26. August 2004 und dem Bw. bekanntgegeben) entfielen auf
den Bw. an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 467,58 € (6.434
S).
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für
das Jahr 2001 wich deshalb das Finanzamt vom erklärten Betrag i.H.v. minus
192.809,98 S ab und übernahm im Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar
2004 die gem. § 188 Abs. 1 BAO festgesetzten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung mit 6.434 S.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese wie folgt:
Der
Bw. habe im F-Verfahren einen Verlust i.H.v. 192.809,98 S erklärt, der zu
100 % dem Bw. zuzurechnen sei.
Das
Finanzamt sei hingegen von einem Gewinn i.H.v. 12.868 S (935,15 €) sowie
einer Aufteilung zu je 50 % an den Bw. und Frau R ausgegangen.Der
Aufteilungsschlüssel sei vom Finanzamt grundlos und unberechtigt
verändert worden.
Der
Bw. habe gegen den F-Bescheid berufen, weshalb dieser nicht rechtskräftig
sei.
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sei daher zu Unrecht ein Gewinn
i.H.v. 6.434 S zugerechnet worden.
Der
Bw. beantrage daher den o.a. Bescheid
aufzuheben.
Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung als
unbegründet ab und begründet dies u.a. wie folgt:
Die
Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultiere aus der
Feststellung zur Steuernummer 003/3000.
Gem.
§ 252 BAO könne ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die
in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien.
Der Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt sein
Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Bw. wende sich gegen die Heranziehung eines noch nicht in Rechtskraft
erwachsenen Feststellungsbescheides, da nach seiner Ansicht dafür keine
ausreichende Rechtsgrundlage
bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Das
Finanzamt hat unter der Steuernummer 003/3000 für das Jahr 2001 einen
Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO an den Bw. betr. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung i.H.v. 6.434 S (467,58 €) erlassen.
b) Im
Einkommensteuerbescheid, in dem das Einkommen für das Jahr 2001 gem. §
200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt wurde, wurden Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der unter a) angeführten Höhe
angesetzt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Unterlagen:
zu a) Da es
sich beim Feststellungsbescheid vom 9. Oktober 2002 mangels Namhaftmachung eines
Zustelladressaten um einen Nicht-Bescheid handelt, wurde dieser Bescheid am 26.
August 2004 amtlich berichtigt und nunmehr rechtswirksam
bekanntgegeben.
zu b) Dies
ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar 2004.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 192 BAO normiert:
In einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt,
auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden
ist.
§ 252 Abs. 1 BAO normiert:
Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Der Bw. übersieht in seiner Argumentation
insbesondere die gesetzliche Bestimmung des § 192 BAO, wonach in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für einen
Abgabenbescheid (hier: Einkommensteuer
für das Jahr 2001) von Bedeutung sind, diesem Bescheid zugrunde gelegt
werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist (vgl. VwGH vom 19.3.2002, 2002/14/0005).
Die Erledigung der Berufung des Bw. gegen den
Feststellungsbescheid ist damit nicht Voraussetzung für die Erlassung des
von diesem Feststellungsbescheid abgeleiteten
Einkommensteuerbescheides.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
gem.
den o.a. gesetzlichen Bestimmungen der Erlassung eines abgeleiteten
Abgabenbescheides (hier: Einkommensteuer für das Jahr 2001) ein nicht
rechtskräftiger Feststellungsbescheid nicht entgegen steht.
Dem
gegenständlichen abgeleiteten gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 haftet somit keine
Rechtswidrigkeit an, auch wenn der Feststellungsbescheid erst nachträglich
rechtswirksam erlassen
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0907-W/04
- Stammnummer
- 12867
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF