Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100264/2019
Verstößt § 18 Abs. 8 EStG 1988 gegen die DSGVO sowie gegen § 1 DSG?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100264/2019vom 22.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Während die Eintragung einer Spendensumme in die jeweilige Steuererklärung nicht gewährleistete, dass tatsächlich eine steuerliche Absetzbarkeit dem Grunde nach bzw. im erklärten Ausmaß bestand, verhindert das System der verpflichtenden automatischen Datenübermittlung Manipulationen und stellt dadurch, wie erwähnt, - zumindest im Falle einer korrekten Übermittlung der erhobenen Daten - von vorneherein die richtige steuerliche Berücksichtigung von Spenden sicher. Die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierenden Datenverarbeitung ermöglicht also in Bezug auf Spenden eine fehlerfreie Einkommensteuerveranlagung. Die Datenverarbeitung erfolgt daher nicht lediglich im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung solcher Zuwendungen als Sonderausgaben, sondern dient der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer im Einzelfall und ist somit nicht anlasslos (also ohne aktuellen Verwendungsbedarf).
Die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierende Datenverarbeitung stellt zudem aus der Sicht des BFG einen verhältnismäßigen und minimalinvasiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Abgesehen davon, dass eine Datenerhebung gegen den Willen des Spenders gar nicht erfolgen kann, ist die Möglichkeit einer Einsicht in die erhobenen Daten ausschließlich auf Organe der Finanzverwaltung beschränkt (andere Personen, Behörden oder Einrichtungen haben weder eine Entschlüsselungs- noch eine Zugriffsmöglichkeit) und auch hier nur im Ausnahmefall vorgesehen. Die Richtigkeit der geltend gemachten Spendenbeträge ist somit im Regelfall nicht mehr von letztlich unzureichenden Stichprobenprüfungen abhängig, sodass durch die gegenständliche Datenverarbeitung die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Schutz wichtiger finanzieller Interessen des Staates ressourcenschonend und kostensparend sichergestellt werden kann. Ohne die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierende Datenverarbeitung könnte - wie aufgezeigt wurde - dieser Zweck nicht erreicht werden. Die gegenständliche Datenverarbeitung überschreitet somit nicht das zur Zielerreichung erforderliche Ausmaß und stellt auch das gelindeste Mittel zur Erreichung eines effizienten und gleichmäßigen Steuervollzugs dar, weshalb sie den Erfordernissen des Art 9 Abs. 2 lit. g DSGVO entspricht.
Das BFG kommt daher aufgrund obiger Ausführungen zum Ergebnis, dass die in § 18 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene Datenerfassung und -übermittlung nicht gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.
Hinsichtlich der Anregung zur Stellung eines Antrages auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist festzuhalten, dass für das BFG weder bezüglich Art 9 Abs. 2 lit. g DSGVO noch hinsichtlich sonstiger, im Beschwerdefall anzuwendender Normen der DSGVO ein Auslegungsbedarf erkennbar ist.
b) Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 18 Abs. 8 EStG 1988
Nach Auffassung des BFG ist § 18 Abs. 8 EStG 1988 schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Datenverarbeitung nur mit Zustimmung des Spenders erfolgen kann. Hinsichtlich dem Erfordernis der Ausdrücklichkeit der Zustimmungserklärung sowie dem Erfordernis der Freiwilligkeit wird auf die Ausführungen unter Pkt. ab verwiesen.
Die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierende Datenverarbeitung ist überdies, soweit sie Spenden betrifft, für den als wichtiges öffentliches Interesse (entspricht inhaltlich dem Begriff erhebliches öffentliches Interesse in Art 9 Abs. 2 lit. g DSGVO) einzustufenden Zweck einer rechtskonformen Einkommensteuererhebung (§ 48d Abs. 1 BAO) und damit für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das wirtschaftliche Wohl des Staates notwendig, weil dadurch eine korrekte steuerliche Berücksichtigung von Spenden sichergestellt wird. Demgegenüber besteht bei Zulässigkeit der Eintragung einer Spendensumme in die jeweilige Steuererklärung Raum für Manipulationsmöglichkeiten, denen mangels ausreichender Überprüfungsmöglichkeiten nicht entgegengetreten werden kann. Wie unter Pkt. ab dargestellt wurden, erachtet das BFG den durch die gegenständliche Datenverarbeitung bedingten Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) auch als verhältnismäßig und minimalinvasiv.
Eine Verfassungswidrigkeit von § 18 Abs. 8 EStG 1988 ist für das Finanzgericht in Bezug auf die Verarbeitung von in Zusammenhang mit Spenden stehenden Daten aus obigen Gründen daher nicht erkennbar.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob § 18 Abs. 8 EStG 1988 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht anzuwenden ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 22. Juni 2020
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 114 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 8 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 1 Abs. 2 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 4 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
- § 48d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 Abs. 1 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 14 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
- § 114 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 114 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48d Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 9 Abs. 2 lit. g VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100264/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100264.2019
- Stammnummer
- 128663
- Gültig
- 22.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF