Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0196-G/04
Arbeitszimmer und Anschaffung eines Rennrades bei einem Rechtsanwalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-G/04vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Bw. den diesbezüglichen Antrag nicht in der Berufung, sondern erstmals in der Beantwortung des Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates im Schriftsatz vom 5. November 2004 gestellt hat, hatte er somit keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Somit oblag gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die Berufung namens des Berufungssenates dem Referenten.
Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Referenten auf Grund der gleich lautenden Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO ebenfalls als verspätet gestellt zu beurteilen ist, war über die Berufung vom Referenten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu befinden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-G/04
- Stammnummer
- 12862
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF