RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0196-G/04

Arbeitszimmer und Anschaffung eines Rennrades bei einem Rechtsanwalt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-G/04vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da der Bw. den diesbezüglichen Antrag nicht in der Berufung, sondern erstmals in der Beantwortung des Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates im Schriftsatz vom 5. November 2004 gestellt hat, hatte er somit keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Somit oblag gemäß § 282 Abs. 1 BAO die Entscheidung über die Berufung namens des Berufungssenates dem Referenten. Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Referenten auf Grund der gleich lautenden Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO ebenfalls als verspätet gestellt zu beurteilen ist, war über die Berufung vom Referenten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu befinden. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Graz, am 26. November 2004

Normen und Schlagworte

RechtsanwaltArbeitszimmerKanzleisitzRaumkostenWohnzimmerschrankArchivBibliothekPlatzmangelRennradSportausübungSportgerätRennfahrradFahrradverordnungWerbemittelFahrzeugCity-BikeGesundheitsaspekt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0196-G/04
Stammnummer
12862
Gültig
26.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF