Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0245-F/04
Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-F/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 11. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. Februar 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 29. Februar 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kind J werden hinsichtlich des Zeitraumes von September 2003 bis Feber 2004
sowohl die Familienbeihilfe in Höhe von 862,20 € als auch der
Kinderabsetzbetrag in Höhe von 305,40 €, insgesamt sohin 1.167,60
€ zurückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Feber 2004 wurden von der Bw. zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum von Mai 2001 bis einschließlich Feber 2004
betreffend das Kind J gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.
a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die Tochter seit
26. April 2001 nicht mehr im Haushalt der Bw. wohne.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. rechtzeitig mit
ihrer Eingabe vom 11. März 2004 und führte hiezu aus, dass ihre
Tochter am 6. Feber 2001 gemeinsam mit ihr und ihrer Schwester N von D nach G
gezogen sei. Sie habe die Hauptschule in G besucht und große Mühe
gehabt, sich mit den neuen Klassenkameraden als auch den dortigen Lehrpersonen
zurecht zu finden. Ihre Tochter habe sie daher wiederholt darum gebeten, wieder
in ihre ehemalige Hauptschule in O eintreten zu können, da ihr die
Schulkolleginnen und Freundinnen sehr gefehlt haben. Nachdem sich die
problematische Situation für ihre Tochter als wirkliches Hindernis für
ein positives schulisches Weiterkommen herausgestellt hatte, habe sie in
Absprache mit ihrem geschiedenen Mann beschlossen, ihre Tochter wieder in die
ehemalige Schule eintreten zu lassen. Voraussetzung dafür sei jedoch
gewesen, dass der Hauptwohnsitz ihrer Tochter auch in D sein musste, weshalb sie
den Hauptwohnsitz ihrer Tochter am 26. April 2001 bei ihrem Vater gemeldet habe,
obwohl sie nach wie vor in ihrem Haushalt in G geschlafen und gegessen hatte. An
manchen Tagen habe sie J gebeten, bei ihrem Vater übernachten zu
dürfen, und das sei ihr sodann in Absprache mit dem Vater erlaubt worden.
Grundsätzlich sei J immer in ihrer fürsorglichen Obhut gewesen, und
erst bei Lehreintritt als Köchin im September 2003 sei sie dann wirklich zu
ihrem Vater nach D gezogen und dort wohne sie nach wie vor. Auch ab 26. April
2001 habe die Bw. sämtliche Rechnungen betreffend Zahnspange, Zahnarzt,
Bus- und Zug-Billetts, Arzt, Kleider usw. für ihre Tochter weiterbezahlt.
Wenn sie nachmittags Schule gehabt habe, durfte sie bei ihrer Oma in D
Mittagessen. Sie habe an ihren Exmann ab Lehrantritt am 5. November 2003
erstmals die Familienbeihilfe für J auf dessen Konto überwiesen (siehe
Kontoauszug vom 12. November 2003) und eine weitere Überweisung sei am 7.
Jänner 2004 erfolgt (siehe Kontoauszug vom 12. Jänner 2004). Weiters
könnte man der beigelegten Vergleichsausfertigung vom 30. Juli 1998
entnehmen, dass ihr Exmann für sie selbst und die beiden Töchter einen
gesamten Unterhalt von monatlich € 950,57 zu leisten gehabt hätte.
Nachdem J jedoch immer wieder bei ihm zu Hause genächtigt und gegessen
habe, hätten die ehemaligen Ehepartner vereinbart, dass sich seine
Gesamtunterhaltsleistung ab 15. März 2003 auf monatlich € 800
reduzieren sollte. Bei Lehrbeginn der Tochter habe er sich auf € 300
reduziert. Diese nachträglichen internen Absprachen seien nie über
Gericht vollzogen worden, sondern seien im Einvernehmen der beiden Exgatten
geschehen. Wie aus dem angeführten Verlauf über den Aufenthalt der
Tochter entnommen werden könne, war für sie selbst zum Zeitpunkt des
Aufenthaltes der Tochter beim Vater klar, dass sie auch die Kinderbeihilfe auf
sein Konto überweisen werde. Weder die Bw. selbst noch ihr Exmann
hätten daran gedacht, dass sich aufgrund der vogenommenen Ummeldungen der
gemeinsamen Tochter herausstellt, dass sie als Mutter die Beiträge zu
Unrecht bezogen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2004 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Rückforderung an Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 31. März
2003 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Rückforderung auch nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass derjenige, der
nur einen vermeintlichen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, gerichtlich
verurteilt wurde, an das Kind Unterhaltsbeiträge "einschließlich
Kinderbeihilfe in der gesetzlich bestimmten Höhe" zu leisten. Über die
Familienbeihilfe könne somit nicht einmal durch rechtskräftiges
Urteil, geschweige denn durch einen Unterhaltsvergleich disponiert werden (VwGH
vom 16. Feber 1988, 85/14/0130). Einem solchen Unterhaltsvergleich würde
eine Weiterleitung der Familienbeihilfe an den Kindesvater aber gleichkommen.
Laut Schreiben des Kindesvaters und der Tochter wohne J seit dem 1. April 2003
im Haushalt des Vaters. Da die Bw. trotz Aufforderung vom 8. Juni 2004 nicht
nachweisen habe können, dass die Angaben des Kindesvaters bzw. der Tochter
betreffend Haushaltszugehörigkeit vom 1. April bis 31. August 2003 nicht
den Tatsachen entsprochen haben, konnte keine Haushaltszugehörigkeit der
Tochter ab dem 1. April 2003 angenommen werden.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 führte die Bw. aus, dass
sie sich mit ihrer Tochter und ihrem Exgatten zusammengesetzt habe, um den
genauen Zeitpunkt des Wohnungswechsels der Tochter zu besprechen. Ab 1.
September 2003 habe ihre Tochter definitiv bei ihrem Vater gewohnt. Sie habe die
Kinderbeihilfe ab 5. September (richtigerweise laut Beleg 5. November 2003) und
7. Jänner 2003 (richtigerweise laut Beleg 7. Jänner 2004) an ihren
Exmann überwiesen. Sie bitte daher darum, die fakturierten Beträge
direkt mit ihm abzurechnen, da sie arbeitslos und es ihr daher nicht
möglich sei, die an ihrem Exmann bezahlte Kinderbeihilfe dem Finanzamt noch
einmal zu zahlen. Es handelte sich dabei um zwei Zahlungen von jeweils €
376,--, von der Raiffeisenbank G zur Zahlung übernommen am 5. November 2003
und 7. Jänner 2004 (siehe beigelegte Belege). Mit Bestätigung vom 29.
Juli 2004 seien die Bw., der Kindesvater und deren Tochter nunmehr laut eigenen
Angaben einstimmig zur Erkenntnis gekommen, dass J ihren Hauptwohnsitz erst seit
1. September 2003 bei ihrem Vater in D gehabt hat und es werde daher gebeten,
die vormals gemachten falschen Angaben zu entschuldigen und eine Richtigstellung
der Daten vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift
ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt
wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des
Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Nach der Beweisaufnahme des Finanzamtes und den Eingaben
der Berufungswerberin hat die Tochter ihren Hauptwohnsitz erst seit 1. September
2003 bei ihrem Vater aufgenommen und waren daher die ab diesem Zeitpunkt zu
Unrecht ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von
der Bw zu Recht zurückzufordern. Eine Aufrechnung mit den von der Bw. an
den Exgatten geleisteten Beträgen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht vorgesehen und kann daher auch nicht vorgenommen werden. Eine rechtzeitige
Meldung gemäß
§ 25 FLAG 1967 wurde von der Bw. ebenfalls
verabsäumt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-F/04
- Stammnummer
- 12855
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF