Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/04
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0128-W/04vom 29.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen CK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Egon Vogt, vom 17. August 2004, SN 100/2004/00313-001,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinstrG zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:
... weil der Verdacht besteht, dass er am 19. April 2004
...
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2004 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2004/00313-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
20. April 2004 im Amtsbereich des Zollamtes Wien "eingangsabgabepflichtige
Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind", nämlich 800 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro Classic, 800 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro Lights und 800 Stück Zigaretten der Marke Rothmans, "hinsichtlich
welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§
35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurde, gekauft bzw.
übernommen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a
FinstrG begangen" hatbe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Oktober 2004.
Der Bf. hat im Schreiben ("Einspruch") vom 14. September
2004 angeführt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen
Zigaretten um "Schädlingsbekämpfungsmittel" handle. Die Zigaretten
seien nicht mehr für den Konsum geeignet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Anlässlich einer Hausdurchsuchung entdeckten Organe
der Bundespolizeidirektion Wien am 19. April 2004 in der Wohnung des Bf. in X,
die og. Zigaretten.
Am 21. Juli 2004 wurde der Bf. von Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger vernommen. Der Bf.
sagte aus, dass die og. Zigaretten ca. 2 Monate vorher von einer ihm unbekannten
Person vor seine Wohnungstür gelegt worden seien. Die Lieferung sei in 2
Teilen erfolgt. Er habe in seinem Bekanntenkreis verlautbart, dass er "alte,
nicht genussfähige" Zigaretten benötige, um diese als
Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden. Sein Bruder besitze in
Italien einige Bäume, die mit einer Brühe aus Wasser und Tabak
besprüht würden. Weiters gab der Bf. an, dass "diese Zigaretten nicht
aus einer Trafik stammen". Die Zigaretten seien "illegal nach Österreich
gekommen". Er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er die Zigaretten weder
bestellt noch geraucht habe. Die Zigaretten seien nicht für den Konsum
geeeignet. Der Bf. sei kein Hehler, da er die Zigaretten lediglich für das
"Ansetzen eines Schädlingsbekämpfungsmittels" an sich gebracht habe.
Er rauche täglich 10-20 Stück Zigaretten der Marke
Chesterfield.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind; der Bf. hat gestanden, diese Zigaretten an sich
gebracht zu haben. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz
FinstrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/04
- Stammnummer
- 12852
- Gültig
- 29.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF