Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100318/2015
Schätzung eines Gastronomiebetriebes bei Vorliegen von Formalmängeln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100318/2015vom 05.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Anderen wurden laut Vorhaltsbeantwortung vom 27.11.2018 Z-Abschlüsse zweier Standorte übermittelt. Die Summe dieser Abschlüsse entspreche - so die Bf. - auch den Einnahmen im Kassenbuch. Auf diesen "Z-Abschlüssen" ist aber ebenso wenig ersichtlich, aus welchem System bzw. welcher Datenbank sie herrühren und wann sie erstellt wurden. Darüber hinaus - und das wiegt besonders schwer - sind maßgebliche Informationen (Datum/Zeit) durch Rautensymbole ("###") überschrieben und somit nicht lesbar; zudem sind die jeweiligen Tagessummen nicht angeführt. Datum und Summen sind auf den nunmehr vorgelegten Ausdrucken vielmehr jeweils durch handschriftliche Vermerke (sic!) angebracht (s. Anlagen C und D).
Dass derartigen Unterlagen keine Aussagekraft beizumessen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist absolut unverständlich, dass in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium - nach Durchführung einer Außenprüfung, nach Abhaltung eines Erörterungstermines und nach Ergehen mehrerer Vorhalte - Unterlagen vorgelegt werden, die teilweise unlesbar sind. Wenn dies über entsprechenden Hinweis des BFG (zB via E-Mail vom 25.2.2020) von der Bf. mit einem "Auslesefehler" bzw. einer Unachtsamkeit der Fa. G bei Erstellung der Ausdrucke erklärt wird (E-Mail vom 28.2.2020), so bleibt damit völlig offen, weshalb derartig unbrauchbare, weil nichts dokumentierende Unterlagen dennoch vorgelegt werden und nicht - nach allfälligem Ersuchen um Fristerstreckung - versucht wurde, diesen Fehler zu korrigieren und les- und damit brauchbare Dateien nachzuliefern.
Bei den solcherart vorgelegten Unterlagen könnte es sich um zu einem beliebigen Zeitpunkt - zB mittels Word oder Excel - erstellte Dateien handeln. Dass diese aus den Original-Kassajournalen stammen und in den steuerlich erfassten Erlösen verbucht wurden, kann damit nicht einmal ansatzweise überprüft bzw. glaubhaft - geschweige denn nachgewiesen - werden.
Mit der Zurverfügungstellung derartiger Dateien bzw. Unterlagen hat die Bf. ihrer gesetzlich gebotenen Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht zweifelsohne nicht entsprochen.
Das Finanzamt wies in seiner Beschwerdevorentscheidung (Begründung S. 4f.) zutreffend darauf hin, dass der Vorlage der (originalen) Ausdrucke der Kellnerabrechnungen eine besonders hohe Glaubwürdigkeit zugekommen wäre. Die Bf. beschreibt ihre betriebliche Organisation - beginnend vom Wareneinkauf bis zum Inkasso durch die Angestellten - als geradezu vorbildhaft (Beschwerde S. 24). Die Tätigkeit der Mitarbeiter unterliege "im Hinblick auf Waren- und Geldbewegungen einer bestmöglichen Kontrolle" (S. 3 der Beschwerde).
Die Bf. hat durch ihre in der Beschwerde beschriebene Betriebsorganisation in hohem Maße sichergestellt, dass Malversationen durch ihre Angestellten nahezu unmöglich sind. Allfällige Erlösverkürzungen sind daher (rein theoretisch) erst nach Abgabe der Einnahmen durch die Kellner an die Bf. möglich. Die Ablieferung der täglichen Kellnererlöse an die Bf. bildet sohin eine entscheidende Schnittstelle (zwischen vereinnahmten und erklärten Erlösen). Daher wäre es besonders wichtig gewesen, gerade jene Belege, welche die Angestellten zum jeweiligen Schichtende zwecks Dokumentation der von ihnen vereinnahmten Gelder ausgedruckt und gemeinsam mit den Einnahmen in den Tresor oder den Abrechnungsautomaten der Bf. eingeworfen haben, aufzubewahren. Die dem Finanzamt bzw. dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen vermögen diese Originalunterlagen aus den bereits erwähnten Gründen nicht zu ersetzen. Diese sind zum Teil unlesbar, es ist zudem nicht erkennbar aus welcher Datenquelle und zu welchem Zeitpunkt diese reproduziert wurden. Deren Authentizität und Glaubwürdigkeit ist daher im Vergleich zu den Originalunterlagen, die es zweifelsohne gab, deutlich herabgesetzt. Wie das Finanzamt überdies treffend ausführte, ist es durchaus möglich, dass Kellner - zumindest vereinzelt - Anmerkungen auf den Originalunterlagen angebracht haben. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die nunmehr beigeschafften Belege den Originalunterlagen entsprechen.
Wie schon erwähnt sind Unterlagen, auf denen Informationen teilweise unlesbar sind (weil mit "###" überschrieben) und aus denen nicht hervorgeht, aus welchem System bzw. welcher Datenbank sie stammen bzw. wann diese erstellt wurden, absolut ungeeignet, Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung zu beseitigen. Dadurch werden diese Zweifel vielmehr geradezu bestärkt. Derartige Unterlagen sind nicht einmal ansatzweise aussagekräftig; inwieweit damit eine Überprüfung iSd. § 131 BAO gegeben sein soll, bleibt unergründlich. Damit wurde den gesetzlichen Mitwirkungspflichten zweifelsohne nicht entsprochen, weshalb jedenfalls berechtigte Zweifel iSd. § 163 Abs. 2 BAO verbleiben.
Die weiteren Mängel stellen sich zusammengefasst wie folgt dar (s. ergänzend auch die BVE-Begründung des Finanzamtes):
- Im erstmals nach Beschwerdeerhebung vollständig vorgelegten Kassenjournal fehlt die Angabe fortlaufender Rechnungsnummern. Dies, obgleich im System sehr wohl eine entsprechende Information (Spalte "Belegnummer") vorgesehen ist. Im Journal werden sämtliche Belegnummern jedoch mit "0" angegeben.
Bei der Vielzahl an Geschäftsfällen, die im Betrieb der Bf. tagtäglich verzeichnet werden, wiegt das besonders schwer. Laut VwGH (s. oben) hat eine ordnungsgemäße Belegorganisation aus einem Belegnummerierungssystem und einem Belegablagesystem zu bestehen. Die Belegnummer hat primär den Zweck, den Geschäftsfall in seiner zeitlichen Reihenfolge zu fixieren, ihn zu identifizieren und damit die spätere Auffindbarkeit in der Belegablage zu ermöglichen. Fehlen im Journal oder auf den Erlöskonten die Rechnungsnummern, ist nicht kontrollierbar gewährleistet, dass alle Belege (Ausgangsrechnungen) einer Verbuchung auf den entsprechenden Erlöskonten zugeführt wurden. Genau dies ist im Beschwerdefall mangels Angabe der Belegnummern im Journal nicht gewährleistet.
Das Fehlen von Belegnummern im Kassensystem ist insofern unverständlich, als das System jedenfalls die Möglichkeit der Vergabe von Belegnummern vorsah. Zudem waren die an die Kunden ausgegebenen Rechnungen (Belege, Barbons) ohne jeden Zweifel mit Nummern versehen. Denn auf S. 8 der Beschwerde wird dargelegt, dass auf jeder Rechnung eine Gewinnnummer aufgeschienen sei, mit welcher der Kunde vor Verlassen des Lokals an einem Terminal überprüfen habe können, ob er bei einem immer laufenden Gewinnspiel gewonnen habe.
Am 24.10.2018 wurde dem BFG ein USB-Stick mit verschiedenen Daten ausgehändigt. Darauf finden sich zum Einen im "Hauptgeschäft" ausgestellte Rechnungen (vom 1.3.2010), die als Rechnungsnummer jeweils "0" ausweisen, sowie zum Anderen Rechnungen (vom 5.12.2008) aus dem Geschäftslokal in der A-Straße, welche sehr wohl mit Rechnungsnummern ("RechNr. 665xxx") versehen sind.
Wenn zudem die dem BFG vorgelegten Rechnungen vom 1.3.2010 jeweils die Nummer 0 aufweisen, auf den Kundenbelegen jedoch Gewinnnummern aufgeschienen sind, so folgt daraus, dass die im Beschwerdeverfahren beigeschafften Belege inhaltlich nicht den Originalbelegen entsprechen können. Denn eine Gewinnnummer enthalten die dem BFG übermittelten Belege nicht.
Dazu kommt, dass aus den vorgelegten Rechnungs-"Reproduktionen" nicht ersichtlich ist, aus welcher Quelle (aus welchem Datenbestand bzw. welchem System wie zB Kassa oä.) diese stammen und wann diese erstellt (ausgedruckt) wurden. Die nunmehr dem BFG vorgelegten Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege, vermögen daher auch aus diesem Grund keine Gewähr für deren vollständige steuerliche Erfassung zu leisten.
Die Bf. hält dem Fehlen fortlaufender Rechnungsnummern im Journal im Vorlageantrag (S. 2) ua. entgegen, die fortlaufenden ID-Nummern würden die Vollständigkeit und Originalität der eingegebenen Daten gewährleisten. Gerade das ist aber nicht der Fall: Das BFG hat - wie schon die Abgabenbehörde in ihrem Vorlagebericht - die Bf. (etwa in einem E-Mail vom 4.3.2020 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2020) darauf hingewiesen, dass einer stichprobenartigen Überprüfung zufolge die Erfassung teilweise nicht chronologisch erfolgt ist. So wurde beispielsweise die Rechnungsnummer 4976723 am 2.6.2008 um 23:21 Uhr aufgezeichnet, die Folgenummer 4976724 jedoch um 21:08 Uhr; weiters wurde Nummer 4977956 um 19:48 Uhr erfasst, die Folgenummer 4977957 hingegen erst um 3:05 Uhr (weitere ähnliche Unregelmäßigkeiten wurden der Bf. mit E-Mail vom 4.3.2020 mitgeteilt). Die Bf. erklärt diese "Zeitsprünge" damit, dass die Bestellgeräte (Orderman) immer wieder "abstürzen" würden. Diese Fehler würden außerdem auftreten, wenn Tagesabschlüsse erst am folgenden Tag erstellt würden, weil zB ein Kellner vergessen hat, seinen Abschluss zu machen. Das Problem sei auch auf die Vielzahl der Eingabegeräte und auf unterschiedlich eingestellte Uhrzeiten zurückzuführen.
Damit wiegt aber die Nichtangabe von fortlaufenden Rechnungsnummern im Kassenjournal umso schwerer. Eine zuverlässige Überprüfung der vollständigen Erfassung binnen angemessener Zeit ist in Anbetracht der teilweise nicht chronologisch erfolgten Erfassung bzw. Protokollierung nicht möglich.
Wenn schließlich etwa im Schreiben der (früheren) Kassa-Lieferantin G vom 22.6.2017 auf die Bestimmung des § 11 Abs. 6 UStG verwiesen wird (Kleinbetragsrechnungen), so ist nochmals auf die oa. Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Für eine ordnungsgemäße Belegorganisation ist ein Belegnummerierungssystem und ein Belegablagesystem erforderlich. Fehlen im Journal die Rechnungsnummern, ist nicht kontrollierbar gewährleistet, dass alle Belege (Ausgangsrechnungen) einer steuerlich erfassten Verbuchung zugeführt wurden. Vor allem in Anbetracht der Vielzahl von täglichen Geschäftsfällen im Betrieb der Bf. wäre auf Grund der VwGH-Judikatur eine fortlaufende Nummerierung geradezu geboten gewesen.
Die fehlende Nachvollziehbarkeit zeigt zudem folgender Beispielfall: Dem BFG wurden mittels USB-Stick (darauf gespeicherte) Rechnungen eines Kellners des Hauptlokales vom 1.3.2010 zur Verfügung gestellt. In der Auflistung dieses (einen) Tages finden sich zB zwei Geschäftsfälle (dritt- und viertletzte Zeile), welchen zwei idente Rechnungsausdrucke zugeordnet sind. Den vorliegenden Rechnungen zufolge hat derselbe Kellner denselben Artikel (Spritzer weiß) um jeweils € 2,20 boniert. Da jedoch weder Rechnungsnummer noch Uhrzeit oder sonstiges Identifizierungsmerkmal vorhanden sind, könnte ein und derselbe Beleg zwei verschiedenen Geschäftsfällen zugeordnet werden.
- Die Überprüfbarkeit des Rechnungswesens der Bf. wurde dadurch massiv erschwert, dass verschiedene Unterlagen erst nach wiederholter Aufforderung sukzessive vorgelegt wurden; einige Unterlagen konnten im Original gar nicht mehr beigeschafft werden:
-- So wurde etwa dem Prüfer während der Prüfung kein (vollständiges) Datenerfassungsprotokoll (Kassa) zur Verfügung gestellt. Nach Beschwerdeerhebung ersuchte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom 30.6.2014 nochmals um Vorlage eines vollständigen Datenerfassungsprotokolles für alle drei Standorte. Für den Standort in der A-Straße wurde ein solches abermals -laut Vorlageantrag "versehentlich" - nicht vorgelegt. Erst dem BFG wurde nach abermaligem Ersuchen um dessen Vorlage ein solches via Datenträger - in veränderbarer Form - vorgelegt.
-- Des Weiteren ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom 30.6.2014 um eine Beschreibung des Kassenherstellers, aus welcher die nachträgliche Unabänderbarkeit eingegebener Daten hervorgeht. Daraufhin wurden dem Finanzamt lediglich Benutzerhandbücher vorgelegt.
Erst über entsprechendes Ersuchen des BFG wurde ein Schreiben des Kassenlieferanten vom 22.6.2017 beigebracht, in dem es heißt:
"Manipulationsschutz durch den Hersteller: Die Datenbank ist durch ein Passwort geschützt, welches dem Kunden grundsätzlich nicht bekannt ist. Dadurch kann der Kunde auch nicht in die Datenbank eingreifen. (…)"
Diese Äußerung des Kassenlieferanten bietet nach Ansicht des BFG jedoch gerade keine verlässliche Gewähr dafür, dass eine nachträgliche Abänderung nicht möglich gewesen sein soll (arg.: "grundsätzlich"). Ein kompletter Ausschluss nachträglicher Eingriffe wird durch diese "Bestätigung" seitens des Herstellers gerade nicht garantiert. Angesichts dieser doch wesentlich eingeschränkten Herstellerbescheinigung erscheint auch verständlich, dass diese erst nach mehrmaliger Aufforderung geliefert wurde.
-- Auf Seite 7 der Beschwerde führt die Bf. aus, dass "für jeden Tag des Jahres, an dem der Betrieb geöffnet hat", Checklisten existieren, aus denen ersichtlich sei, welcher Kellner/welche Kellnerin zu welcher Uhrzeit und unter welcher Kellner-Login-Nummer welches mobile Eingabegerät mit Drucker übernommen habe. Der verantwortliche Tages- bzw. Abendhauptdienst sei von der Geschäftsführung verpflichtet worden, diese Checklisten entsprechend ordnungsgemäß zu führen. Aus diesen Checklisten seien etwa Bruch oder Schwund inklusive deren Ursache mit exakter Zeitangabe ersichtlich. Durch diese von den Mitarbeitern verpflichtend anzufertigenden Checklisten könne sich die Geschäftsführung auch nach längerer Absenz ein vollständiges Bild über das vergangene Betriebsgeschehen machen."
Auf Grund dieser Beschwerdeausführungen hat das Finanzamt mit Vorhalt vom 30.06.2014 die genannten Checklisten für den Monat Juni 2008 angefordert. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 15.09.2014 teilte die Bf. jedoch mit, dass die Checklisten nicht archiviert würden. Dazu kann auf die zutreffend formulierten Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (S. 4 oben) verwiesen werden, wonach "die Checklisten eine zusätzliche Möglichkeit dargestellt hätten, die Angaben im übermittelten Datenerfassungsprotokoll auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, da in diesem die Überprüfbarkeit anhand der Kellnereinteilung nicht möglich ist, da im System Kellner/Kellnerinnen wieder "überschrieben" werden (d.h. eine Zuordnung der einzelnen Kellner/Kellnerinnen zu den Speichernummern ist nicht möglich, es ist nicht feststellbar, wer jeweils der Kellner/die Kellnerin ist, der zu einer Nummer gehört). Stammdatenänderungen wurden also weder programmgesteuert noch händisch protokolliert. Mangels Speicherung und Aufbewahrung dieser Listen ist es also entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin gerade nicht möglich, sich auch nachträglich noch ein vollständiges Bild über das vergangene Betriebsgeschehen zu machen, welches einen Nachvollzug aller Geschäftsvorfälle ermöglichen würde. (…)"
Damit wurden sohin durchaus aussagekräftige Originalunterlagen, die von Dienstnehmern der Bf. erstellt wurden, nicht aufbewahrt. Dies, obwohl die Bf. in ihrer Beschwerde (S. 7) zur Untermauerung ihres Vorbringens selbst gerade auf diese Checklisten verweist.
-- Das Finanzamt rügt mehrfach, dass die Nachvollziehbarkeit der Erfassung sämtlicher Geschäftsfälle mangels entsprechender Kenntnis, welche Tische, Kellner, Kassen etc. umsatzwirksam sind, nicht gegeben sei (s. dazu insbes. S. 3 der Beschwerdevorentscheidung). Beim Versuch einer Überprüfung hätten sich Differenzen zwischen Registrierkassa und Finanzbuchhaltung ergeben. Die Bf. habe die notwendigen Parameter (zwecks "Filtersetzung") nicht mitgeliefert.
Dem wird im Vorlageantrag ganz allgemein entgegengehalten, eine Summenbildung sei sehr wohl möglich, wenngleich diese etwas aufwändig sei. Dazu wird beispielhaft auf eine dem Antrag beigefügte Beilage I ("Zigarettenumsätze Juli 2008") verwiesen. Auf dieser sind zwar die für den konkreten Ausdruck gesetzten "Filter" ersichtlich; eine allgemein gültige Zusammenstellung aller möglichen Parameter ist darin jedoch nicht zu erblicken.
Erst mit Schreiben der Fa. G vom 22.7.2017 wurden die möglichen "Filterkriterien" erstmals näher dargelegt.
Mit dieser sukzessive erfolgten Offenlegung der verwendeten "Filter" wurde die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der erfassten Geschäftsfälle ebenfalls wesentlich erschwert.
Dass die verlässliche überblicksmäßige Überprüfung der Vollständigkeit des Rechnungswesens binnen angemessener Zeit nicht bzw. kaum möglich ist, geht im Übrigen auch aus dem Vorbringen der Bf. selbst hervor: Im Vorlageantrag (S. 5 Mitte) gesteht die Bf. selbst zu, dass in einem beispielhaft dargestellten Fall eine betragliche Differenz letztlich nicht aufgeklärt werden konnte.
Auch in der Verhandlung am 5.3.2020 wurde seitens der Bf. eingestanden, dass ein Nachvollziehen bzw. eine zuverlässige Verprobung der Summen äußerst mühsam bzw. mitunter nur mit Hilfe der Fa. G möglich ist. Erfordert die Überprüfung der Tagesabrechnung eines (einzigen) Kellners einen Zeitaufwand von 10 Minuten und ist dafür überdies die Unterstützung des Kassenlieferanten erforderlich, so wird damit dem Grundsatz, dass die (gesamte) Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle vermitteln können muss, nicht entsprochen.
- Der Prüfer führte in seinem Bericht aus, die buchhalterisch ausgewiesenen Kassastände von durchschnittlich rund € 94.000,-- würden Anlass geben, deren sachliche Richtigkeit anzuzweifeln. Der rechnerische Kassagesamtstand (aller drei Standorte gemeinsam) werde überdies nur einmal im Jahr mit dem tatsächlichen Bargeldbestand abgeglichen.
Die Bf. erklärt die hohen Bargeldbestände in der Beschwerde (S. 24 oben) ua. wie folgt:
Bei Tagesumsätzen im Schnitt zwischen EUR 7.000,00 und EUR 8.000,00, wobei auch Tagesumsätze von über EUR 10.000,00 keine Seltenheit sind, würde der Kassenstandschnitt von EUR 94.000,00 ungefähr 12 Tagesumsätze ausmachen."
Das BFG hat in der mündlichen Senatsverhandlung vom 5.3.2020 darauf hingewiesen, dass eine einfache Hochrechnung dieser "durchschnittlichen" Bruttoumsätze (von € 7.500,--) einen Jahresumsatz von (brutto) rund € 2,7 Mio. ergibt.
Dies würde sich auch mit den vom BFG abverlangten Bankeinzahlungsbelegen der Bf. (für jeweils näher bestimmte Zeiträume) decken: Aus den vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass in Zeiträumen von jeweils ca. 15 Tagen Barbeträge von rund € 113.000,-- bei der Bank eingezahlt wurden. Auch auf Grund dieser Bareinzahlungen (ca. 226.000,-- im Monat) ergibt eine Hochrechnung Bruttoumsätze von mehr als € 2,7 Mio. im Jahr. Tatsächlich wurden jedoch in den Streitjahren Bruttoumsätze von € 2,25 (2011) bis € 2,4 Mio. (2009) erklärt.
Dies wird in der Senatsverhandlung vor dem BFG wie folgt erklärt: "Das liegt an unterschiedlichen Spitzenzeiten, zB werden höhere Umsätze erzielt, wenn viele Studenten anwesend sind. Laut den vorgelegten Unterlagen betrugen die Umsätze zwischen 4.000 und 6.000 Euro netto".
Damit vermag die Bf. die beträchtliche Differenz nicht zu erklären. Denn in der Beschwerde ist von Umsätzen zwischen € 7.000,-- bis € 8.000,-- im Schnitt (!) die Rede. Sogar Tagesumsätze von € 10.000,-- seien "keine Seltenheit". Ein Verweis auf unterschiedliche Spitzenzeiten überzeugt daher bei diesen in der Beschwerde geäußerten Durchschnittsangaben nicht.
Die genannten Unterlagen mit Umsätzen zwischen € 4.000,-- und € 6.000 betreffen etwa den Monat Juni 2008 (Anlage E), also jedenfalls einen - im Sinne des obigen Vorbringens der Bf. - umsatzstärkeren Zeitraum, in dem an der Universität keine Ferien und sohin durchaus "Studenten anwesend" sind.
Wollte man jedoch unterstellen, dass die Bf. zwecks Untermauerung ihrer Standpunkte bei Darlegung ihrer Tagesumsätze in der Beschwerde schlicht übertrieben und daher zu hoch gegriffen hat, so wäre wohl auch die Glaubwürdigkeit der übrigen Beschwerdeausführungen in Zweifel zu ziehen.
- Eine programmgesteuerte Protokollierung von Stammdatenänderungen, Konfigurationseinstellungsänderungen etc. ist den Prüfungsfeststellungen zufolge nicht erfolgt. Dadurch wurden ursprüngliche Daten (zB Namen früherer Kellner, nicht mehr angebotenen Artikel, Tischnummern oä.) unwiederbringlich überschrieben; eine Verprobung bestimmter Teilbereiche (wie zB nicht mehr angebotener Waren oder Umsätze früherer Kellner) war dadurch nicht mehr möglich (s. zB die Ausführungen des Prüfers in der Senatsverhandlung am 5.3.2020).
Die Dokumentation von "Stammdatenänderungen", wie zB Änderungen in der Konfiguration der Kassa und ihrer Verarbeitungsregeln oder in der Einrichtung von Aufzeichnungsgrundlagen (Personal, Artikel, Preisänderungen etc.) ist für die Nachvollziehbarkeit des Verarbeitungsverfahrens unabdingbar.
- Die Bf. hält dem Finanzamt mehrmals vor, dieses hätte mit dem "Softwarehersteller Kontakt aufnehmen" können, um zweifelhafte Fragen bzw. behauptete Formalmängel aufzuklären.
Dazu ist nochmals auf die eingangs wieder gegebene Rechtslage, insbesondere § 131 Abs. 3 BAO zu verweisen: Die Buchführung unter Verwendung von (elektronischen) Datenträgern ist - unter den genannten Voraussetzungen - jedenfalls zulässig. Es gilt jedoch: "Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Wenn sich die Bf. wiederholt darauf beruft, nicht mehr Kundin der Fa. G zu sein, weshalb sich der Datenaustausch mit der Fa. G als sehr schwierig gestalte (zB E-Mail vom 28.2.2020), so kann dies jedenfalls nicht der Abgabenbehörde angelastet werden. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht haben für die Vorlage der abverlangten (teils grundlegenden) Unterlagen jeweils angemessene Fristen - auch unter Einräumung von Fristverlängerungen - gewährt. Dessen ungeachtet wurden selbst dem BFG zum Teil unlesbare Dateien sowie zum Teil solche, deren Herkunftsquelle und Erstellungszeitpunkt in keiner Weise erkennbar sind, vorgelegt (s. oben).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten:
Den in § 131 BAO normierten Grundsätzen der geordneten, vollständigen und richtigen Eintragung sowie der Klarheit, Sicherheit und Prüfbarkeit der Buchführung binnen angemessener Zeit wurde auf Grund der dargestellten Mängel nicht Rechnung getragen.
Eine verlässliche und einfache Verbindung zwischen den Erlösen laut Kassenprotokoll und den buchmäßig erfassten Erlösen kann nicht hergestellt werden, da im Kassajournal die Spalte "Rechnungsnummer" jeweils mit der Ziffer "0" versehen ist. Teilweise sind auch dem BFG vorgelegte Rechnungsausdrucke nicht mit fortlaufenden Nummern versehen. Eine eindeutige Zuordnung zwischen Geschäftsfall und Beleg ist daher unmöglich (s. dazu zB nochmals den oben dargestellten Beispielfall zweier komplett identer Rechnungen für verschiedene Geschäftsfälle. Die Unterlagen sind teils nicht lesbar, teils sind Datenquelle und Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht ersichtlich. Die für die Vornahme einer vernünftigen Kalkulation erforderlichen Informationen ("Parameter") wurden nicht oder erst sukzessive bereitgestellt. Grundlegende Aufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt (Kellnertagesabrechnungen, Checklisten). Stammdatenänderungen wurden nicht protokolliert. Die nach mehrfacher Aufforderung beigeschaffte "Bescheinigung" des Kassenherstellers bietet - siehe oben - keine hinreichende Gewähr für die tatsächlich bestehende nachträgliche Unabänderbarkeit einmal eingegebener Daten.
In ihrem Zusammenwirken sind diese Mängel jedenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher der Bf. in Zweifel zu ziehen. Mit der Vorlage von teils unlesbaren Unterlagen wurde die Mitwirkungspflicht nur mangelhaft erfüllt. Gemäß § 184 Abs. 3 iVm. § 163 BAO war das Finanzamt daher dem Grunde nach jedenfalls zur Vornahme einer Schätzung berechtigt.
Zur Höhe der Schätzung laut BFG:
Das Finanzamt brachte im Rahmen seiner Schätzung sowohl bei den Umsätzen als auch bei der Gewinnermittlung einen Sicherheitszuschlag iHv. je 4% in Ansatz.
Da im Beschwerdefall auf Grund der dargestellten Mängel eine plausible Kalkulation nahezu unmöglich war, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabenbehörde von der Verhängung pauschaler Zuschläge Gebrauch gemacht hat. Andere, besser geeignete oder gar konkretere Parameter standen nicht zur Verfügung.
Das BFG vertritt aber die Auffassung, dass grundsätzlich ein Zuschlag von 2% angemessen erscheint. Dies, da nur formelle Mängel vorliegen, diese im langwierigen Beschwerdeverfahren - zumindest zum Teil - aufgeklärt werden konnten und die Hinzuschätzung auf Basis der Gesamtumsätze der Bf. (welche sich in den strittigen Jahren immerhin zwischen rund € 1,85 und 2 Mio. netto bewegten) erfolgte.
Bei der Gewinnermittlung war überdies ein angemessener Wareneinsatz zu berücksichtigen: Eine Kalkulation hat die Abgabenbehörde nicht vorgenommen bzw. war eine solche - in halbwegs plausibler Weise - auf Grund der dargelegten Mängel kaum zu bewerkstelligen.
Die Bf. bringt auf S. 19 ihrer Beschwerde ua. vor: "Gehen wir davon aus, dass die Vermutungen der Betriebsprüfung nur darauf hinauslaufen können, dass durch die behauptete sachliche Unrichtigkeit der Buchführung eine Umsatzverkürzung stattfand. Unserer Anregung doch bitte eine Kalkulation vorzunehmen um überhaupt von einer gerechtfertigten Hinzurechnung sprechen zu können, wurde mit dem Hinweis begegnet, dass diese wohl stimmen wird. Dies impliziert jedoch, dass nicht nur eine Umsatzverkürzung sondern auch Schwarzeinkäufe unterstellt werden - wie sonst sollten Mehrumsätze erzielbar sein, wenn die Umsatzverprobung stimmt."
Dieses Vorbringen hat eine gewisse Berechtigung für sich. Das Finanzamt hat diesem Vorbringen auch nicht hinreichend konkret widersprochen. Der allgemein gehaltene Hinweis, der Sicherheitszuschlag umfasse als pauschale Größe auch den Wareneinsatz, überzeugt angesichts der sich aus der Buchhaltung der Bf. ergebenden Prozentsätze, die keine ungewöhnlichen Auffälligkeiten zeigen, (s. nachfolgenden Absatz) nicht.
Über Vorhalt des BFG teilte die Bf. mit Eingabe vom 27,11,2018 mit, dass die aus der Buchführung ermittelten Wareneinsätze in den Streitjahren 36,53%, 34% und 33,45% betrugen.
Das BFG hat daher bei Ermittlung der Einkünfte pro Jahr jeweils einen pauschalen Wareneinsatz von 40% in Anschlag gebracht.
Die Berechnung der sich daraus ergebenden Einkünfte laut BFG ist dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Entscheidungsfall konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die oa. Gesetzeslage sowie die zitierte VwGH-Rechtsprechung berufen. Zudem war allein auf Sachverhaltsebene zu klären, ob und welche Formalmängel vorlagen - und ob diese in ihrer Gesamtheit zu einer Schätzung iSd. § 184 BAO berechtigen oder nicht. Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG lag zweifelsohne nicht vor.
Anlagen:
A bis E (lt. Text)
1 Berechnungsblatt
Graz, am 5. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100318/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100318.2015
- Stammnummer
- 128486
- Gültig
- 05.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF