Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100406/2018
Wettteilnahme vom Inland iSd § 33 TP 17 Abs 2 GebG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100406/2018vom 04.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem ersten Satz des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG ist maßgeblich, dass die Wette im Inland abgeschlossen wurde. Abgesehen von dem Fall, dass die Parteien des Glücksvertrages ihre die Wette begründenden Willenserklärungen (Anbot und Annahme) im Inland abgeben und damit der Abschluss im Inland erfolgt, hängt die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgeben, davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (vgl. die E des OGH vom 9. März 1983, 6 Ob 715/81). Maßgeblich ist beschwerdefallbezogen damit der Ort, an dem die die Wette begründende Annahmeerklärung dem Offerenten zugeht. Im gegenständlichen Fall sind die Annahmeerklärungen der Beschwerdeführerin den deutschen Wetteilnehmern in Deutschland zugegangen.
Allerdings gilt nach dem zweiten Tatbestand des § 33 TP 17 Abs 2 GebG eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
Die Fiktion des§ 33 TP 17 Abs 2 bezieht sich auf das Rechtsgeschäft Wette, das im Ausland abgeschlossen wurde. § 33 TP 17 Abs 2 ist medienneutral formuliert (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Um die Gebührenschuld auszulösen, genügt es, wenn sich einer der Teilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes im Inland befindet. Die „Teilnahme am Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ bedeutet, dass die Wette zwar nicht im Inland abgeschlossen werden muss, aber den tatsächlichen Aufenthalt eines Vertragsteiles (= Wettteilnehmers) im Inland als geografisch festlegbarem Ort und nicht -zB bei Internetwetten -als technische Gegebenheit wie Stand des Servers, Einwahlknoten usw zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes voraussetzt. Dadurch, dass der Gebührengesetzgeber fingiert, dass auch die „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ die im Ausland zustande gekommene Wette zu einer im Inland abgeschlossenen macht, bedeutet, dass der Wettteilnehmer, wenn er den Wettvertrag abschließt, im Inland „vor dem Bildschirm oder mit dem Handy sitzen“ muss. Drehscheibe ist das Sich-tatsächlich-im-Inland-als-geografischem-Ort-Befinden, der tatsächliche Aufenthalt im Inland des Wetteilnehmers während seiner Teilnahme an der Wette (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085, die diesbezüglichen Passagen der UFS-Entscheidung wurden nicht beanstandet).
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland. Sie verfügt über keine ausländische Betriebsstätte. Sie hat sich daher zum Zeitpunkt der Annahme der Wetten zweifellos im Inland befunden. Auf Grund der Fiktion des § 33 TP 17 Abs 2 zweiter Tatbestand, gelten die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Wetten als im Inland abgeschlossen, weil die Teilnahme an diesen Wetten seitens der Beschwerdeführerin vom Inland aus erfolgte.
Dass die von österreichischen Vermittlern vermittelten Wetten in Österreich gebührenpflichtig sind, steht außer Streit.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu allen im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 4. Mai 2020
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100406/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100406.2018
- Stammnummer
- 128469
- Gültig
- 04.05.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF