Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1892-W/02
Uniformreinigung, Verpflegungsmehraufwand, Werbungskosten, Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1892-W/02vom 18.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 1. Oktober 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielte im Streitjahr 1997 Einkünfte aus seiner
Tätigkeit als Feuerwehr-Offizier und als Vortragender beim RK und beim ASB.
Mit Schreiben vom 6. September 1999 ersuchte der Bw, die Veranlagung im
Jahr 1997 mit Null durchzuführen, da er in diesem Zeitraum
ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
bezogen habe. Da trotz zweifacher telefonischer Anfragen beim steuerlichen
Vertreter keine Angaben betreffend der Steuererklärungen 1997 gemacht
wurden, erfolgte die Veranlagung aufgrund der dem Finanzamt überspielten
Werkvertragsmitteilungen dahingehend, dass neben den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit laut Lohnzettel auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 42.975 S in Ansatz gebracht
wurden:
|
RK Landesverband Wien
|
|
26.250 S
|
ASB
|
18.750 S
|
|
- Sozialversicherung
|
2.025 S
|
16.725 S
|
|
|
42.975 S
Der Bw legte in der Folge
Steuererklärungen vor und erhob gleichzeitig Berufung gegen die
bescheidmäßige Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und beantragte die Berücksichtigung von Sonderausgaben und
erhöhter Werbungskosten. Das Finanzamt verfasste daraufhin einen
Vorhalt (12. Juli 2000), in welchem ersucht wurde, die 1997 geltend
gemachten Aufwendungen Geschäftsanbahnungskosten in Höhe von
9.242 S, Kfz-Kosten, Taxi, sonstige Fahrtspesen in Höhe von
24.750,61 S, Honorare in Höhe von 10.000 S, Reinigungskosten in
Höhe von 7.597 S, Verpflegungsmehraufwand in Höhe von
3.885 S sowie die in Ansatz gebrachten Sonderausgaben belegmäßig
nachzuweisen und das Anlageverzeichnis und das Fahrtenbuch zur Ermittlung des
Kfz-Privatanteiles vorzulegen. Da der Vorhalt nicht beantwortet wurde,
erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, in welcher die
belegmäßig nicht nachgewiesenen Werbungskosten und Sonderausgaben
nicht anerkannt wurden.
Im Vorlageantrag beantragte der
Bw erneut, die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 in
Abzug gebrachten Werbungskosten und Sonderausgaben ohne Vorlage
belegmäßiger Nachweise.
Am 1. Dezember 2003
erkundigte sich dann der steuerliche Vertreter telefonisch nach dem Stand des
Berufungsverfahrens, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass der Vorhalt vom
12. Juli 2000 bis dato unbeantwortet geblieben sei. Der in Rede stehende
Vorhalt wurde dem steuerlichen Vertreter sodann mittels e-mail erneut
übermittelt.
Da der Vorhalt auch nach der
zweiten Übermittlung nicht beantwortet wurde, wurde im Rahmen eines dritten
Vorhaltes (9. Juni 2004) letztmalig ersucht, die abverlangten Unterlagen zu
übermitteln und die geltend gemachten Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 21. Juni
2004 übermittelte der steuerliche Vertreter schließlich eine Vielzahl
von Kassenzetteln sowie einige Gutschriften, dazu eine Aufstellung, in der die
meisten der Kassenzetteln und Gutschriften aufgelistet sind. Es wurde
mitgeteilt, dass ein Anlagenverzeichnis und ein Fahrtenbuch nicht
vorliege.
Da durch die kommentarlose
Übermittlung bloßer Kassenzettel, Rechnungen und Gutschriften die
berufliche Veranlassung der als Werbungskosten in Abzug gebrachten Ausgaben in
den meisten Fällen nicht nachvollziehbar war, wurde im Rahmen eines
weiteren Vorhaltes (6. September 2004) versucht, Unklarheiten zu
beseitigen. Da der Vorhalt innerhalb der gesetzten Frist (10. Oktober 2004)
nicht beantwortet wurde, erfolgte am 18. Oktober 2004 eine telefonische
Urgenz im Zuge derer, der steuerliche Vertreter eine Fristerstreckung bis Ende
Oktober erbat. Der Vorhalt ist bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Einnahmen
Es ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen: Die Einnahmen im Streitjahr 1997 betragen laut
Lohnzettel 42.975 S. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für 1997 (Überschussrechnung) werden die Honorarerlöse mit
60.580 S beziffert und in der Aufstellung, die anlässlich der
Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2004 übermittelt wurde, werden die
Einnahmen mit 57.555 S ausgewiesen.
Bei Durchsicht der vorgelegten
Belege finden sich zwei Gutschriften von der Ä W (25. +
26. Notarztkurs) in Höhe von 2.000 S (22.1.1997) bzw 1.000 S
(16.7.1997), die in der Aufstellung nicht aufscheinen. Weiters wurde
festgestellt, dass sich die Gutschrift vom ÖRK vom 17.4.1997 laut Beleg auf
3.750 S beläuft, während diese Gutschrift in der Aufstellung nur
mit 2.750 S ausgewiesen wird.
Daraus ergibt sich, dass die
Einnahmen laut Aufstellung iHv 57.555 S um 4.000 S (= 2.000 S +
1.000 S + 1.000 S) auf 61.555 S zu erhöhen sind und die
Honorarerlöse somit mit 61.555 S in Ansatz zu bringen sind.
2.
Betriebsausgaben:
a)
Geschäftsanbahnungsspesen (Restaurant-Rechnungen)
Sachverhalt: Es haben
Restaurantbesuche stattgefunden, der Zweck der Restaurantbesuche und die
jeweiligen Restaurantbesucher sind nicht eruierbar.
Beweiswürdigung: Der Bw
legte laut Aufstellung acht, tatsächlich jedoch 15 Restaurant-Rechnungen
vor, die ohne jeglichen Nachweis einer beruflichen Veranlassung waren.
b)
Taxirechnungen
Sachverhalt: Der Bw
übermittelte vier Taxirechnungen, aus denen weder erkennbar ist, wer mit
dem Taxi unterwegs war noch zu welchem Zweck die Taxifahrt unternommen
wurde. Beweiswürdigung: Eine der vier Taxirechnungen weist ein Datum
auf, für keine der Taxirechnungen wurde die berufliche Veranlassung auch
nur glaubhaft gemacht. c) Autobedarf,
Tankrechnungen
Sachverhalt: Dem Bw sind aus
dem Betrieb seines Kfz Kosten erwachsen. Ein Zusammenhang der entstandenen
Kosten mit der beruflichen Tätigkeit des Bw ist nicht
erkennbar. Beweiswürdigung: Der Bw teilte in der
Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2004 mit, dass kein Fahrtenbuch vorliege.
Dem Ersuchen im Vorhalt vom 6. September 2004 kam der Bw nicht nach, andere
Aufzeichnungen beizubringen, durch die eine verlässliche Beurteilung
möglich ist. Der Bw legte aber unter dem Titel "Autobedarf" neun und unter
dem Titel "Tankrechnungen" laut Aufstellung 35, tatsächlich jedoch 36
Belege vor. Die bloßen Tankrechnungen geben keine Hinweise auf eine
berufliche Veranlassung.
d)
Telefonrechnungen
Sachverhalt: Der Bw
übermittelte sechs Telefonrechnungen über jeweils zwei Monate, die
nicht auf den Namen des Bw ausgestellt waren und einen beruflichen Zusammenhang
nicht erkennen lassen.
Beweiswürdigung:
Aufzeichnungen über die berufliche Veranlassung von Telefongesprächen
wurden nicht vorgelegt.
e)
Büromaterial und Sonstiges
Sachverhalt: Der Bw legte laut
Aufstellung 19, tatsächlich jedoch 23 Belege vor, aus denen nicht
hervorgeht, in welchem Zusammenhang die Kosten mit der Tätigkeit des Bw
stehen. Beweiswürdigung: Ein beruflicher Zusammenhang der unter
"Büromaterial und Sonstiges" aufgelisteten Ausgaben wurde durch die
bloße Übermittlung von diesen Belegen nicht hergestellt.
f)
Honorar Ingrid Pober
Sachverhalt: Der Bw zahlte
seiner Frau Ingrid Pober im Streitjahr ein Honorar für Schreibarbeiten in
Höhe von 10.000 S. Es liegen keine Verträge bzw sonstige
Vereinbarungen vor, aus denen hervorginge, für welche Art und für
welches Ausmaß von Schreibarbeiten der Bw welches Honorar mit seiner
Gattin vereinbart hat. Darüber hinaus gibt es auch keine Aufzeichnungen
über die von der Gattin des Bw durchgeführten Arbeiten.
Beweiswürdigung: Da trotz
mehrmaliger Aufforderung weder eine Vereinbarung noch Aufzeichnungen vorgelegt
wurden, wird davon ausgegangen, dass es solche auch nicht gibt.
Rechtliche
Würdigung: Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs
1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Z 1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
Z 2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 3.
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt,
können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen
werden. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für
die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Für die geltend gemachten
Aufwendungen ergibt sich daher folgende rechtliche
Beurteilung: ad a)
Geschäftsanbahnungsspesen (Restaurant-Rechnungen)
Da der Bw lediglich
Restaurant-Rechnungen übermittelt hat, ohne irgendeinen Hinweis oder
Vermerk bezüglich Zweck der Bewirtung, Namen der bewirteten Personen,
berufliche Veranlassung usw zu liefern, kann der gemäß
§ 20 Abs
1 Z 3 EStG 1988 geforderte berufliche Konnex nicht ersehen werden, weshalb diese
als Kosten der Lebensführung nicht in Abzug gebracht werden
können.
ad
b) Taxirechnungen
Da drei der vier
übermittelten Taxirechnungen kein Datum aufweisen und für keine der
Taxirechnungen die berufliche Veranlassung auch nur glaubhaft gemacht wurde,
sind auch die mit den vorgelegten Taxirechnungen belegten Ausgaben als Kosten
der Lebensführung zu beurteilen und nicht als Betriebsausgaben in Abzug zu
bringen.
ad
c) Autobedarf, Tankrechnungen
Wenn für berufliche
Fahrten ein eigenes Kfz benützt wird, können (bei genauer Führung
eines Fahrtenbuches) Werbungskosten im Höchstausmaß (1-5/1997:
4,60 S/km, 6-12/1997: 4,90 S/km) der amtlichen km-Gelder geltend
gemacht werden. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch
andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist. Mit
dem km-Geld sind Aufwendungen wie Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten,
Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (zB ÖAMTC; ARBÖ), Absetzung
für Abnutzung udgl abgegolten.
Da der Bw in der
Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2004 mitgeteilt hat, dass kein
Fahrtenbuch vorliege und dem Ersuchen im Vorhalt vom 6. September 2004
nicht nachgekommen ist, andere Aufzeichnungen beizubringen, durch die eine
verlässliche Beurteilung möglich ist, in welchem Ausmaß
berufliche Fahrten unternommen wurden, können die vom Bw in Ansatz
gebrachten Aufwendungen für Autobedarf und Tankrechnungen als Kosten der
privaten Lebensführung auch nicht im Rahmen des Kilometergeldes in Abzug
gebracht werden.
ad
d) Telefonrechnungen
Da zum einen laut
Verwaltungsgerichtshof bei einer vierköpfigen Familie eines Richters die
Schätzung der Werbungskosten für die berufliche Nutzung im
Ausmaß von 25 % der Gesamtkosten berechtigt und schlüssig ist
und zum anderen die Telefonrechnungen nicht auf den Namen des Berufungswerbers
lauten und der Bw jegliche Glaubhaftmachung von beruflich veranlassten
Telefongesprächen schuldig geblieben ist, werden im gegenständlichen
Fall lediglich 25 % der angefallenen Telefonkosten (5.864,68 S), das
sind 1.466,17 S als Betriebsausgaben anerkannt.
ad
e) Büromaterial und Sonstiges
Da eine Vielzahl der erworbenen
Waren laut übermittelten Kassabelegen schulischem bzw privatem Bedarf
zuordenbar ist (10 Hefte, Papierware, 4 Videocassetten, Fernseher mit
Videorecorder usw) und der Vorhalt, mit welchem versucht wurde, den beruflichen
Zusammenhang dieser Ausgaben zu klären, nicht beantwortet wurde, werden
50 % der in Ansatz gebrachten Position "Büromaterial und Sonstiges",
ds 1.915,70 S als Betriebsausgaben anerkannt.
ad
f) Honorar Ingrid Pober
Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechts entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden
unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Zur
Aufklärung einer unklaren Vertragsgestaltung hat derjenige beizutragen, der
sich darauf beruft.
Da dem Ersuchen nicht
nachgekommen wurde, zu erläutern, für welche Art und für welches
Ausmaß von Schreibarbeiten welches Honorar mit der Gattin des Bw
vereinbart wurde und auch keine Aufzeichnungen über die von der Gattin des
Bw erledigten Arbeiten vorgelegt wurden, können die in Ansatz gebrachten
Honorare in Höhe von 10.000 S als Betriebsausgaben nicht anerkannt
werden.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit errechnen sich somit wie folgt:
|
Einnahmen lt BE (Punkt
1)
|
61.555,00
S
|
- Werkvertragsregelung lt
Überschussrechnung 1997
|
2.025,00
S
|
- Steuerberatungskosten lt
Überschussrechnung 1997
|
2.596,00
S
|
- Telefonkosten lt BE (Punkt
2d)
|
1.466,17
S
|
- Büromaterial lt BE
(Punkt 2e)
|
1.915,70
S
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit 1997
|
53.552,13
S
|
|
= 3.891,78
€
3.
Werbungskosten
a)
Reinigungskosten
Sachverhalt: Dem Bw sind
für die Reinigung seiner Uniformhemden mit Feuerwehrwappen, sowie der im
Dienst getragenen Bekleidungsstücke wie Leibchen, Polunder, Pullover und
Trainingsanzug mit Aufschrift Berufsfeuerwehr keine Mehrkosten gegenüber
der Reinigung von "gewöhnlicher" im Dienst getragener Alltagskleidung
entstanden.
Beweiswürdigung: Der Bw
hat weder behauptet, dass die Reinigung seiner Arbeitskleidung eindeutig
zuordenbar höhere Kosten verursacht, als die Reinigung von
bürgerlicher Kleidung, noch dass in seinem Fall Reinigungskosten erwachsen,
die sich aus einer besonderen beruflichen Beanspruchung ergeben, und auch nicht,
dass die Reinigung der Berufskleidung durch fremde Dritte erfolgt sei.
b)
Verpflegungsmehraufwand
Sachverhalt: Dem Bw ist kein
Verpflegungsmehraufwand infolge einer ausschließlich beruflich bedingten
ungewöhnlich langen Abwesenheit von seinem Wohnort erwachsen.
Beweiswürdigung: Trotz
mehrmaligen Ersuchens machte der Bw diesbezüglich keine weiteren
Ausführungen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm ein derartiger
Mehraufwand gar nicht entstanden ist.
Rechtliche
Würdigung: Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Das bedeutet für die
geltend gemachten Werbungskosten.
ad
a) Reinigungskosten
Die Reinigung von
Arbeitskleidung führt nur dann zu Werbungskosten, wenn diese
(beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder besonderer
Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbar höhere Kosten verursacht, als die
Reinigung von bürgerlicher Kleidung. Abzugsfähig sind nur jene
Reinigungskosten, die sich aus einer besonderen beruflichen Beanspruchung
ergeben. Liegen derartige außergewöhnliche Reinigungskosten vor, ist
weiters zu unterscheiden:
- Erfolgt die Reinigung im
eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen zusammen mit anderer Bekleidung, sind
anteilige Reinigungsaufwendungen nicht abzugsfähig.
- Erfolgt die Reinigung in
einem vom Haushalt des Steuerpflichtigen getrennten Haushalt eines
Angehörigen, wird im Regelfall anzunehmen sein, dass die Reinigung im
Rahmen der familienhaften Mitarbeit erfolgt und die entsprechenden Aufwendungen
mangels Fremdüblichkeit nicht abzugsfähig sind.
- Erfolgt die Reinigung der
Berufskleidung durch fremde Dritte, ist der Aufwand durch Vorlage eines
Fremdbeleges (zB einer Reinigungsfirma) nachzuweisen.
Da der Bw weder behauptete,
dass die Reinigung seiner Arbeitskleidung eindeutig zuordenbar höhere
Kosten verursacht, als die Reinigung von bürgerlicher Kleidung, noch dass
in seinem Fall Reinigungskosten erwachsen, die sich aus einer besonderen
beruflichen Beanspruchung ergeben, und auch nicht, dass die Reinigung der
Berufskleidung durch fremde Dritte erfolgt sei, sind die vom Bw in Ansatz
gebrachten Reinigungsaufwendungen als Werbungskosten nicht
abzugsfähig.
ad
b) Verpflegungsmehraufwand
Die Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwandes setzt eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in
einem Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige
Anfangsphase (5 bzw 15 Tage) zu. Da der Bw auch in diesem Berufungspunkt
die erbetenen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass ihm der Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer
Reise entstanden ist. Der vom Bw in Ansatz gebrachte Verpflegungsmehraufwand ist
daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
4.
Sonderausgaben
Sachverhalt: Es kann nicht als
erwiesen angenommen werden, dass die vom Bw geltend gemachten Sonderausgaben von
ihm auch getätigt wurden.
Beweiswürdigung: Der Bw
machte im Streitjahr 1997 Prämienleistungen zur Lebensversicherung in
Höhe von 12.688 S und Beträge zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum in Höhe von 38.820 S als Sonderausgaben
geltend. Trotz mehrmaligen Ersuchens legte der Bw keine Bestätigungen
über die geltend gemachten Sonderausgaben vor. Es kann daher nicht als
erwiesen angesehen werden, dass er derartige Ausgaben tatsächlich
getätigt hat.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 18 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, unter anderem folgende Ausgaben abzuziehen: Beiträge
und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Ziffer 2) und
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur -sanierung (Ziffer 3).
Gemäß Abs 2 leg cit ist für Sonderausgaben iSd Abs 1 Z 2 bis 4 .
. . ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S jährlich
abzusetzen. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
500.000 S, so vermindert sich der Pauschbetrag gleichmäßig in
einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von 700.000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Da trotz wiederholen Ersuchen
die Bestätigung über Prämienleistungen zur Lebensversicherung im
Jahr 1997 in geltend gemachter Höhe von 12.688 S und die
Bestätigung bezüglich der Beträge zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum in geltend gemachter Höhe von 38.820 S
nicht vorgelegt wurden, sind die in Rede stehenden Ausgaben bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 nicht
abzuziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
18. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 und 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Reinigungskosten für FeuerwehruniformVerpflegungsmehraufwandWerbungskostenSonderausgabenichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1892-W/02
- Stammnummer
- 12843
- Gültig
- 18.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF