Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0134-W/04
Verdacht des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0134-W/04vom 30.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen Verzollungsumgehung(§ 36 Abs. 1 FinStrG) eingeleitet. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 16.2.1994, 91/13/0203, 20.4.1995, 92/13/0036, 25.4.1996, 96/16/0059, 30.1.2001, 2000/14/0109).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen IM, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
27. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 4. Oktober 2004, SN 100/2004/00424-001,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinstrG zu Recht erkannt:
Der angefochtene
Einleitungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 100/2004/00424-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese "im
August 2002 fahrlässig vorschriftswidrig eine zollpflichtige Ware,
nämlich den PKW XY bei der Einbringung in das Zollgebiet der
Europäischen Union (EU) der zollamtlichen Überwachung entzogen und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 36 Abs. 1 FinstrG begangen" habe, "indem
sie beim Grenzzollamt weiterfuhr ohne das Fahrzeug ordnungsgemäß
anzumelden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 27. Oktober 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf.
habe den og. PKW weder "über die Grenze gebracht", noch sei sie
"Fahrzeughalterin".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 FinstrG macht sich der
Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz erfolgen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke,
Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß (§ 56 Abs. 2
FinstrG).
Gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben.
Für schriftliche Bescheide gelten außer den
ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt (§ 93 Abs. 1
BAO).
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten, und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§
93 Abs. 2 BAO).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid
vom 4. Oktober 2004 das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen
Verzollungsumgehung eingeleitet.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine
normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 16.2.1994,
91/13/0203, 20.4.1995, 92/13/0036, 25.4.1996, 96/16/0059, 30.1.2001,
2000/14/0109). Der angefochtene Einleitungsbescheid ist folglich
rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0134-W/04
- Stammnummer
- 12842
- Gültig
- 30.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF