Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0053-Z1W/03
Nachforderung auf Grund der Tarifierung von Weichweizen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0053-Z1W/03vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Spedition, vom 10. Dezember
2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
14. November 2002, Zl. 500/15131/1/2002, betreffend
EU-Agrar-Zölle (Einfuhr) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 2. September 2002
teilte das Hauptzollamt Linz der Beschwerdeführererin (Bf.) eine
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK)
entstandene Zollschuld für Weichweizen niederer Qualität mit, da
anlässlich der Annahme der Zollanmeldung zur WE-Nr. 515/350/603.636/01/2002
der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden
war.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bf. als indirekte Vertreterin der Anmelderin im Wesentlichen wie folgt
vor:
Nach Aufkauf einer Charge von insgesamt 2.800.000 kg
erfolgte eine Erstkontrolle, bei der bereits ein Proteingehalt von über
12,5 GHT auf Basis Trockensubstanz (Dry Matter) festgestellt wurde. Auf Grund
dieses Ergebnisses wurde eine Einfuhrlizenz für Weichweizen mittlerer
Qualität beantragt.
Anlässlich der Verladung des Motorschiffes S.M. wurde
die SGS Hungaria Kft. nochmals beauftragt, eine Analyse zu erstellen. Das
Zertifikat Nr. XXX weist einen Proteingehalt von 12,51% auf Basis
Trockensubstanz (Dry Matter) auf.
Ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT
beträgt der Proteingehalt unseren Berechnungen nach 11,0088% und nicht wie
in der Untersuchung ausgeführt einmal 10,7 und das andere Mal 10,6
GHT.
Wir stellen daher den Antrag auf Rückerstattung des
Zolles in der Höhe von € 15.923,63.
Das Hauptzollamt Linz wies vorstehende Berufung mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde
führt die Bf. wie folgt aus:
Zu unserer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird als
Anhang die schriftliche Erklärung des Kontrollunternehmens SGS Hungaria
Kft. übermittelt, die anlässlich der Beladung des Motorschiffes S.M.
beauftragt war, die Qualitätsmerkmale der Lieferung zu
überprüfen. Als Mindestproteingehalt wurden mehr als 10,8 GHT,
ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT gemessen.
Jene von SGS Hungaria Kft. durchgeführte
Warenprüfung kommt einer repräsentativen Analyse gleich, während
im Wege der Unterwegsverzollung die Probenentnahme in der vom Warenkontrollor
durchgeführten Art nicht herankommt. Es wurde zwar mit einem
Stechgerät eine Warenprobe entnommen, alleine die Möglichkeiten im
Zuge der Unterwegsabfertigung in einem Motorschiff erlauben eine
repräsentative Musterentnahme nicht.
Die Bf. beantragte die Stattgabe ihrer
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide wird in
der Verordnung EWG Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992, die
Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung werden in der
Verordnung (EG) Nr. 1249/1996 der Kommission vom 28. Juni 1996
geregelt.
Bezüglich der zur Anwendung kommenden Artikel darf um
Wiederholungen zu vermeiden auf die angefochtene Berufungsvorentscheidung
verwiesen werden.
Am 27. Juni 2002 wurde unter der WE-Nr. 515/350/603636/01/2
über Anmeldung der Bf. für die A.GmbH&Co 550.800 kg Weichweizen
und Spelz der Warennummer 10019099 in den freien Verkehr der Gemeinschaft
überführt und ein Probenentnahmeprotokoll gemäß der
Richtlinie EWG Nr. 371/76 aufgenommen.
Nach diesem Protokoll wurden 40 Einzelproben mittels eines
Probestechers mit langem Schlitz oder einem Kammerstecher aus ebenso vielen
Teilen der Partie entnommen. Die Sammelprobe weist eine Gesamtmenge von 16,20 kg
auf und besteht aus 40 Einzelproben zu je 0,40 kg. Die Sammelprobe wurde so
lange gemischt bis sie gleichmäßig war. Es wurden 3 Endproben
(Technische Untersuchungsanstalt, Gegenprobe Amt, Gegenprobe Anmelder) zu je
5,40 kg gebildet und jede Probe in einen sauberen trockenen,
feuchtigkeitsunddurchlässigen und weitgehend luftdicht
verschließbaren Behälter (Kunststoffsack) abgefüllt. Jeder
Kunststoffsack wurde mit dem Zollverschluss Nr. A2/178 plombiert.
Das Untersuchungsergebnis der Technischen
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung lautete im Falle der
Untersuchung des Musters und des Gegenmusters in beiden Fällen auf
Weichweizen der niederen Standardqualität, und führte in der Folge zur
verfahrensgegenständlichen Abgabennachforderung.
Die Probenentnahme erfolgte gemäß der ersten
Richtlinie der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung
gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (76/371/EWG).
Die Bf. legte im Berufungsverfahren der ersten Stufe vor
dem Hauptzollamt Linz ein Analysezertifikat der SGS Hungaria Kft. vor, welches
auf Weichweizen der mittleren Standardqualität lautete.
Wenn die Bf. einwendet, dass jene von der SGS Hungaria Kft.
anlässlich der Beladung des Motorschiffes S.M. durchgeführte
Warenprüfung einer repräsentativen Analyse gleich komme, während
im Zuge der Unterwegsverzollung die Probenentnahme in der vom Kontrollorgan
durchgeführten Art nicht annähernd herankommt, so kann vom
Unabhängigen Finanzsenat dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal die
Probenentnahme wie oben ausgeführt korrekt durchgeführt wurde und im
Probenentnahmeprotokoll amtlich festgehalten und dokumentiert ist und die Bf.
für ihren Standpunkt einen diesbezüglichen Beweis nicht zu erbringen
vermochte.
Auf Grund der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/1996
für die Qualitätseinstufung festgelegten Kriterien wird für
Weichweizen der mittleren Standardqualität ein Proteingehalt von zumindest
11,5 GHT vorgeschrieben, wobei allerdings seitens der Verordnung eine Toleranz
von 0,7 (absolut) eingeräumt wird, die von dem geforderten Mindestwert von
11,5 GHT in Abzug gebracht werden darf, sodass sich bei voller Ausschöpfung
des eingeräumten Toleranzrahmens für die mittlere
Standardqualität ein unterer Grenzwert von 10,8 GHT ergibt. Dieser
Mindestwert stellt somit den untersten Grenzwert für den Proteingehalt dar,
der unter keinen Umständen unterschritten werden darf.
Wie bereits ausgeführt und den bezughabenden
Untersuchungsbefunden zu entnehmen ist, wurden sowohl in der im Rahmen der
Erstuntersuchung analysierten Warenprobe als auch in der Gegenprobe für den
Qualitätsparameter Proteingehalt, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von
12 GHT Werte gefunden, die mit 10,6 und 10,7 GHT unter dem von der Verordnung
festgelegten Mindestwert lagen. Die Bestimmung des Proteingehaltes sowie die
Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgte hierbei ausschließlich
mittels der gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) verbindlich
vorgeschriebenen Referenzmethoden. Die Analysenmethode auf welcher die
Bestimmung des Proteingehaltes basiert, ist die Stickstoffbestimmung nach der
Kjeldahl-Methode.
Zur analytischen Absicherung der Ergebnisse wurde in der
Weise vorgegangen. dass in jeder der beiden Warenproben (Probe und Gegenprobe)
eine Mehrfachbestimmung durchgeführt und anschließend aus den
gefundenen Einzelwerten ein Mittelwert gebildet wurde.
Die Bf. beruft sich im vorangegangenen Verfahren auf ein
Qualitätszertifikat der SGS Hungaria Kft., das dem Weichweizen einen
maximalen Proteingehalt in der
Trockenmasse in der Höhe von 12,5% garantiert, was bei einer Umrechnung auf
Basis einer Feuchte von 12% einem Wert von 11,0 GHT entspricht.
Das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der SGS
Hungaria Kft. vom 27. Mai 2003 bestätigt erneut diese Werte, jedoch nunmehr
nicht als Maximalwert.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, steht der bestätigte Maximalwert in keinem Widerspruch zu
den von der Technischen Untersuchungsanstalt festgestellten Werten, wobei jedoch
anzumerken ist, dass für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes der
Maximalwert niemals maßgebend sein kann.
Das im Zuge der Beschwerde vorgelegte Schreiben der SGS
Hungaria Kft. bezieht sich zwar auf das vorerwähnte Analysezertifikat, kann
aber nicht schlüssig darlegen, warum die im ersten Zertifikat genannten
Maximalwerte nunmehr tatsächliche Werte darstellen. Weiters ist für
den Weichweizen keine Nämlichkeit der untersuchten Ware mit der zur
Abfertigung gelangten Ware nachgewiesen, ein Protokoll der Probenentnahme fehlt
gleichfalls.
Es wäre an der Bf. gelegen, das ihr übergebene,
plombierte Gegenmuster einer Untersuchung zu unterziehen und einen Gegenbeweis
vorzulegen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Der Einwand betreffend die Anzweifelung der Richtigkeit des
zu Grunde gelegten Untersuchungsergebnisses der Technischen
Untersuchungsanstalt, weil nämlich bei der Abfertigung von Weichweizen zur
WE-Nr.100/000/805796/01/2 ein höherer Proteingehalt festgestellt wurde, der
zur Abfertigung gelangte Weichweizen aber aus der gleichen aufgekauften Charge
von 2.800.000 kg stamme, kann gleichfalls nicht überzeugen, da die zur
Abfertigung gelangten Lieferungen von verschiedenen ungarischen Versendern
stammten und zwischen den beiden Anmeldungen ein Zeitabstand von einer Woche
lag. Die Importrechnungen lassen keinerlei Hinweise auf die Herkunft des
Weichweizens aus derselben Charge erkennen.
In Anbetracht der nachvollziehbaren, amtlich
bestätigten repräsentativen Probeentnahme durch Organe der
Zollbehörden und dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis der
Untersuchung von Muster und Gegenmuster durch die Technische
Untersuchungsanstalt war deren Untersuchungsergebnis der Entscheidung zu Grunde
zu legen und von Weichweizen der niederen Standardqualität gemäß
den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/1996 der Kommission vom 28. Juni
1996 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2519/98 vom 24. November 1998
für die Qualitätseinstufung festgelegten Kriterien,
auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0053-Z1W/03
- Stammnummer
- 12840
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF