Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RN/7100003/2020
Vorübergehender Entzug des Rehabilitationsgeldes und dessen Nachzahlung infolge eines Vergleiches vor dem Arbeits- und Sozialgericht: verfassungsrechtliche Bedenken zur Versteuerung in demjenigen Veranlagungsjahr, in welchem zusammengeballt das Rehabilitationsgeld aufgrund der Ansprüche für zwei Jahre zugeflossen ist
geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/7100003/2020vom 30.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abgesehen von dem - nicht näher begründeten und deshalb ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung vorgenommenen - "Rückschritt" durch das Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, hinsichtlich Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird, indem dieser Ausnahmetatbestand auf Nachzahlungen von Pensionen eingeschränkt wurde, geht aus den vorhin dargestellten Novellierungen des § 19 Abs. 1 EStG 1988 folgendes vorherrschendes Regelungskonzept hervor: Nachzahlungen (verspätete Auszahlungen) von Transferleistungen (Sozialleistungen, Subventionen) sollen nicht im Zuflusszeitpunkt als Einnahmen gelten mit einem daraus resultierenden progressionserhöhenden Effekt. Vielmehr sollen sie als Einnahmen desjenigen Veranlagungszeitraumes gelten, für welchen den der Zahlung zugrundeliegende Anspruch besteht. Dadurch kann auch vermieden werden (vgl. in diesem Sinne die in Abschnitt C/c zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1187Blg XXII.GP), dass im Veranlagungsjahr, für welches der Anspruch besteht, keine oder geringe Einkünfte zu versteuern sind, sodass das im Einkommensteuertarif verankerte steuerfreie Existenzminimum in jenem Veranlagungsjahr "ungenützt" bleibt.
E/c) Bedenken ob der Verletzung in dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:
Gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG steht Art. 5 StGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder) im Verfassungrang in Geltung. Art. 5 StGG bestimmt: "Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt."
Ein Entzug von Eigentum (Geld) durch (Steuer)Gesetze ist an sich zulässig, wie es auch aus dem - ebenfalls im Verfassungsrang stehenden - Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgeht:
"Artikel 1 - Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."
Der sogenannte "einfache" Bundesgesetzgeber (d.h. bei der Schaffung von - nicht im Verfassungsrang stehenden - "einfachen" Bundesgesetzen) darf aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum eingreifen. Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Eingriffes ist aber, dass dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt wird (vgl. VfGH 10.10.2012, G58/12).
Der Bf. stand - je nach der Anzahl der Tage des Monates - für die Monate von Jänner 2017 bis Dezember 2018 brutto jeweils zwischen 1.047,76 € und 1.160,02 € an Rehabilitationsgeld zu. Angesichts dieser geringen Höhe der monatlichen Bezüge bestehen Bedenken, dass durch die Vorschreibung von 1.811,00 € Einkommensteuer für das Jahr 2018 der Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt wird, zumal dieser Vorschreibung nicht eine Vorschreibung iHv 0,00 € gegenüberzustellen ist, sondern - wenn der Verfassungsgerichtshof einem der Aufhebungsanträge entspräche - eine Einkommensteuervorschreibung für 2018 iHv -679,00 € (OZ 21) aufgrund der Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer. (Anm.: Die mit einem Negativbetrag festgesetzte Steuer ist zu Lasten des Fiskus und zu Gunsten der Steuerpflichtigen). Diese Gegenüberstellung für 2018 bedeutet in Summe eine Belastung für die Bf. für 2018 mit 2.490,00 €. In die Gesamtbelastung durch die geltende Rechtslage ist aber auch die allfällige bzw. entgehende Einkommensteuervorschreibung für 2017 iHv -679,00 € (OZ 23; vgl. Abschnitt D/d) einzubeziehen, sodass die Gesamtbelastung 3.169,00 € beträgt. Diese Gesamtbelastung ist (mit Rundungsdifferenzen aufgrund § 39 Abs. 3 EStG 1988) auch aus dem angefochten Einkommensteuerbescheid 2018 (OZ 02) zu entnehmen, weil dort die Einkommensteuer vor der Anrechnung der Lohnsteuer 3.168,62 € beträgt.
Wien, am 30. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 143a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RN/7100003/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RN.7100003.2020
- Stammnummer
- 128397
- Gültig
- 30.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF