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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100973/2018

Kfz-Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Probekennzeichens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100973/2018vom 29.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Lasten des Bf. ist jedoch ins Treffen zu führen, dass er mit dem BMW 520d sehr häufig (nahezu durchgehend) und über einen längeren Zeitraum (fast 2 Jahre lang) unter widerrechtlicher Verwendung des Probekennzeichens gefahren ist, obwohl ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH bekannt und bewusst sein musste, dass dies nicht erlaubt ist. Die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen mussten ihm ebenso bekannt sein, liegt doch der wesentliche Vorteil in der (widerrechtlichen) Vorgangsweise des Bf. ua. gerade in der Ersparnis der Kfz-Steuer für den BMW 520d. Das BFG erachtet auf Grund obiger Umstände einen Verspätungszuschlag iHv. jeweils 8% als gerechtfertigt, da zumindest das bisherige Verhalten des Bf. – soweit den dem BFG vorgelegten Akten entnehmbar – zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss. Dadurch ergibt sich für das Jahr 2017 ein Verspätungszuschlag von € 80,91 (8% von € 1.011,38). Der Verspätungszuschlagsbescheid für 2017 war folglich entsprechend zu ändern. Für 2016 würde sich ein Zuschlag von 40,46 (8% von € 505,69) errechnen. Da mit diesem Betrag die Bagatellgrenze nach § 135 BAO (letzter Satz) nicht erreicht wird, war von einer Festsetzung abzusehen; der Bescheid betreffend Verspätungszuschlag 2016 war daher aufzuheben. Zur Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Entscheidungsfall standen keine Rechtsfragen zur Beurteilung. Strittig war allein, ob das Finanzamt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von einer widerrechtlichen Verwendung des BMW 520d ausgehen konnte oder nicht. In – oben ausführlich dargelegter - freier Beweiswürdigung konnten sowohl das Finanzamt wie auch das BFG zu diesem Schluss kommen. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne liegt daher nicht vor und war die Revision nicht zuzulassen. Graz, am 29. April 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100973/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100973.2018
Stammnummer
128361
Gültig
29.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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