Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0243-G/04
Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-G/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Herfried Leber,
Steuerberater, 8055 Graz, Mitterstraße 18, vom 21. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. Juni 2004
betreffend Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2003 hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem Aufhebungsbescheid vom
21. Juni 2004 die vollinhaltlich stattgebende Berufungsvorentscheidung
vom 18. November 2003 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben, da im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
(Berufungssenat) durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. Juli 2003, 99/15/0177 im Zuge einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 BAO für die Jahre 1999 bis 2001
festgestellt worden sei, dass sich die Verhältnisse bezüglich der
Nutzung des Arbeitszimmers gegenüber den Vorjahren in keiner Weise
geändert hätten. Da die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers als
geringfügig anzunehmen sei und sich daraus keine Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers im Einfamilienhaus des Berufungswerbers (Bw.), eines
Rechtsanwaltes, ergebe, erweise sich die Anerkennung der auf das Arbeitszimmer
entfallenden Vorsteuern mit Rücksicht auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Gerichtshofes als rechtswidrig. Dementsprechend ist vom
Finanzamt eine mit 22. Juni 2004 datierte abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 erlassen
worden.
Die gegen den Aufhebungsbescheid eingebrachte Berufung, in
der er die ersatzlose Aufhebung des Aufhebungsbescheides beantragt, hat der Bw.
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2003 sei seiner Berufung Folge gegeben und die
Begünstigung des Vorsteuerabzuges für die Kanzleiausstattung zuerkannt
worden. Eine Zurücknahme dieser Begünstigung wäre nur unter den
Voraussetzungen des § 294 BAO, die jedoch nicht vorlägen,
zulässig.
Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO sei
aber zufolge der Bestimmung des § 302 BAO nur innerhalb der
für die Einhebung und Einbringung der betreffenden Abgabe vorgesehenen
Verjährungsfrist zulässig. Im Jahr 2004 sei aber das Recht zur
Einhebung bzw. Einbringung der Umsatzsteuer 1996 längst verjährt,
weshalb eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO rechtswidrig und
unzulässig sei. Diese Vorgangsweise verstoße auch gegen Treu und
Glauben, gegen das Vertrauen auf die Rechtskraft von Bescheiden und gegen den
Gleichheitssatz. Überdies fehle die nach § 299 BAO gebotene
Verbindung, denn der ersetzende Bescheid sei erst am 22. Juni 2004
ergangen. Somit sei auch der gegenständliche Aufhebungsbescheid
rechtswidrig.
Weiters könne eine Aufhebung nach
§ 299 BAO nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Spruch des
aufzuhebenden Bescheides als nicht richtig erweise, was im vorliegenden Fall
mangels Durchführung eines Beweisverfahrens nicht der Fall sei. Vielmehr
entspreche der aufgehobene Bescheid exakt der geltenden Umsatzsteuerrechtslage
in der dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Fassung. Die Republik
Österreich und ihre Finanzbehörden müssten endlich zur Kenntnis
nehmen, dass Gemeinschaftsrecht von ihnen zu respektieren ist und nicht
nachträglich neue Vorsteuerausschlüsse - auch nicht im Wege der
Rechtsprechung - konstruiert werden dürfen, die von
Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfasst
sind.
Er sei der Ansicht, dass die Frage, ob ein Arbeitszimmer
notwendig sei, für die Bejahung der Vorsteuerabzugsfähigkeit
gänzlich irrelevant sei. Wäre darauf abzustellen, käme dies erst
wieder einem gemeinschaftsrechtswidrigen Vorsteuerausschluss gleich, zumal eine
derartige Einschränkung des Vorsteuerabzuges von
Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht umfasst
sei.
Eine allfällige Prüfung habe sich zudem nur auf
die angeschaffte Kanzleiausstattung und nicht auf die Räumlichkeit zu
beziehen, worin sie stehe. Schreibtisch, Bücherschrank, Regal und
Sitzgarnitur benötige er täglich fortlaufend für seine
Tätigkeit und für die Ablage von Fachliteratur, Akten und
Dokumentationen, weshalb die Ausstattung betrieblich notwendig sei.
Von einer seriösen Finanzbehörde sei zu
verlangen, dass sie zu ihrer Tatsachenentscheidung stehe, wie sie der Bescheid
vom 18. November 2003 nach ausdrücklichem Hinweis auf die
relevanten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
3. Juli 2003, 99/15/0177, danach veranlasster Betriebsprüfung und
nach insgesamt dreieinhalb Monate reiflicher Überlegung bekunde. Wenn jede
Handlung eines Unternehmers acht (!) Jahre (1996 bis 2004) zur Entscheidung
anstünde, ohne gelöst zu sein, würde wirtschaftlicher Stillstand
eintreten und es würden auch keine Steuern mehr fließen. Er sei wegen
der fortdauernden Ungewissheit über den Vorsteuerabzug in seiner
unternehmerischen Tätigkeit ernstlich und rechtswidrig
blockiert.
Tatsächlich nutze er die 1996 für eine
beabsichtigte Rückkehr angeschaffte Kanzleiausstattung in D.
ausschließlich betrieblich. Ihre Anschaffung sei damals notwendig gewesen
und sei seither stets notwendig geblieben und werde mit Fortdauer der Zeit immer
unentbehrlicher, weil die Ausstattung in G. nicht ausreiche, um seine stetig
anwachsenden Kapazitäten an Fachliteratur, Akten und sonstiger
Dokumentation zu fassen. Hätte er die Ausstattung in D. nicht besessen,
hätte er längst in G. im selben Umfang eine entsprechende Ausstattung
anschaffen müssen, was aber unterblieben sei, weil er eben die Ausstattung
in D. nutze.
Völlig unrichtig und irreal sei die Darstellung im
angefochtenen Bescheid, dass sich die Nutzung des Arbeitszimmers gegenüber
den Vorjahren in keiner Weise geändert habe bzw. seine betriebliche Nutzung
geringfügig sei und sich daraus keine Notwendigkeit eines Arbeitszimmers
ergebe. Dabei handle es sich um ganz globale Ausführungen und um bloß
subjektive, retrospektive Annahmen, ohne dass im Bescheid konkrete und
nachvollziehbare Umstände angeführt seien, aus denen sich diese
Annahmen ableiten könnten. Die Betriebsprüfung sei im Jahr 2003 weder
in der Lage gewesen rückblickend die Notwendigkeit seiner
Betriebsausstattung über Jahre hin zu beurteilen, noch sei sie für den
Anlassfall repräsentativ.
Vorsichtshalber bestreite er auch die hinreichende
Qualifikation der Prüfer zu einer solchen Beurteilung. Dies vor allem
deshalb, weil der Betriebsprüfer der im Jahr 1998 stattgefundenen
Prüfung objektiv falsch berichtet habe, dass seine Kanzleiräume in D.
durch einen türlosen Torbogen erreichbar seien. Vielmehr würden die
Kanzleiräume in D. seit jeher natürlich rundum abgeschlossen und
über eine verschließbare Tür erreichbar sein. Der
Betriebsprüfer müsse blind gewesen sein oder die Augen verschlossen
haben, wenn er von einem türlosen Torbogen spreche, weil jedem mit den
Augen sehenden Menschen das Türelement in die Augen falle.
Tatsächlich nutze er die Kanzleiräumlichkeiten in
D. ausschließlich betrieblich und mehr als den Standort in G., der immer
weniger benutzt werde. In Graz habe er im Gegensatz zu D. weder einen
ERV-Anschluss noch Internet, was aber für die juristische Arbeit
unentbehrlich sei. Dort befände sich auch eine komplette
Kanzleiausstattung, ein Großteil der Fachliteratur und Akten, sowie die
wesentliche Buchhaltung. Da er in G. eine Telefoneinrichtung mit einer
Rufumleitung besitze, brauche er meist nicht präsent sein, um die
erforderliche Kommunikation in einem Anwaltsbetrieb herzustellen.
Wie schon mehrmals betont gebe er nach außen hin nur
deswegen den Standort in G. als Kanzleisitz an, weil nach seiner bisherigen
Erfahrung der Rechtsanwalt einer Landeshauptstadt in der öffentlichen
Meinung für kompetenter gehalten und daher viel öfter frequentiert
werde als ein Rechtsanwalt mit Sitz in einem Dorf. Es sei für den
Unternehmenserfolg eben auch wichtig, wie und wo man sich präsentiere.
Wenngleich er persönlich diese öffentliche Meinung für falsch
halte, müsse er sich leider dieser Sichtweise beugen und notgedrungen den
Kanzleistandort in G. aufrechterhalten.
Da er sich durch die irrealen Ansichten der Prüfer
nicht länger behindern bzw. verärgern lasse, sei er leider dazu
gehalten den G.er Standort völlig aufzulösen, um wieder (fast)
ausschließlich in D. als Rechtsanwalt tätig zu sein. Damit sollte
sich wohl jede weitere Diskussion über seine dortige Kanzleiausstattung
erübrigen. Freilich könne er heute nicht sagen, ob sein
Umsatz/Einkommen bzw. sein daraus resultierender Steuerbeitrag in Zukunft
genauso hoch bleiben werde, wie dies bei Aufrechterhaltung seines Standortes in
G. der Fall wäre. Wenn bei der Abgabenbehörde vielleicht wieder die
Einsicht reife, dass dies auch im Interesse eines höheren Abgabenertrages
vorteilhafter ist, wenn er sich, wie bisher an zwei Standorten (D. und G.)
betätige, dann könne er ja wieder in G. einen weiteren Standort
eröffnen.
Des weiteren hat der Bw. gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2004 betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 den Antrag auf Vorlage der Berufung vom
17. Juli 1998 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
ausgeführt, dass er die vorhin dargelegten Ausführungen der Berufung
gegen den Aufhebungsbescheid, weiters die Beschwerdeschrift zur
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Zl. 99/15/0177, sowie auch die
Berufungsschrift vom 15. Mai 2004 (Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 und Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und Umsatzsteuer für die
Jahre 2001 und 2002) zum ergänzenden Vorbringen der seinerzeitigen, gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1996 gerichteten Berufung vom 17. Juli 1998
erhebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
Nach Abs. 2 ist mit dem aufhebenden Bescheid der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Zufolge Abs. 3 leg.cit. tritt durch die Aufhebung
des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt vom
Aufhebungsbescheid zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem
rechtlichem Zusammenhang) aus den Rechtsbestand (vgl. Ritz, BAO-Handbuch mit
einem Kommentar zum neuen Abgabenrechtsmittelverfahren, Wien 2002, 251 und die
dort zitierte Literatur).
Im Lichte dieser Rechtslage war der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Bezüglich der materiellrechtlichen Würdigung des
strittigen Vorsteueranspruches wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
umsatzsteuerlichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom
26. November 2004, GZ. RV/0196-G/04, verwiesen.
Da aus den dort ausführlich dargelegten
Erwägungen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die
Vorsteuerabzugsberechtigung der strittigen Vorsteuern auch für das in
diesem Verfahren beachtliche Streitjahr 1996 als gegeben zu erachten sind,
liegt die für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Aufhebungsbescheides jedenfalls erforderliche inhaltliche Rechtswidrigkeit
hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003
keinesfalls vor, weshalb der angefochtene Aufhebungsbescheid im Wege der
Berufungsentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufzuheben war. Da die mit dem Aufhebungsbescheid zwingend verbundene
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2004 durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides als ein in unlösbarem rechtlichem Zusammenhang
stehender Bescheid ohne gesonderten Rechtsakt aus dem Rechtsbestand beseitigt
wird, erübrigt sich deren gesonderte Aufhebung.
Durch die Bestimmung des
§ 299 Abs. 3 BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002, wonach durch die Aufhebung des aufhebenden
Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es
sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat, tritt somit wieder die
Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003 in den
Rechtsbestand.
Damit ist zum Antrag vom 21. Juli 2004 auf
Vorlage der Berufung vom 17. Juli 1998 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 15. Juni 1998 Folgendes zu
bemerken:
Da diesem Berufungsbegehren in der Berufungsvorentscheidung
vom 18. November 2003 ohnedies vollinhaltlich entsprochen worden ist
und diese, wie vorhin ausgeführt wurde, infolge der gegenständlichen
Berufungsentscheidung wieder unverändert in den Rechtsbestand tritt, ist
kein Grund mehr für eine Vorlage der Berufung vom 17. Juli 1998
ersichtlich. Damit erübrigt sich auch, dass im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung über den Vorlageantrag, dem in der in den
Rechtsbestand getretenen Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2003 ohnedies vollinhaltlich entsprochen worden ist,
gesondert abgesprochen wird.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-G/04
- Stammnummer
- 12835
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF