Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0046-W/03
Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0046-W/03vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2003
gegen den Bescheid vom 7. Februar 2003 des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk,
Schwechat
und Gerasdorf über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 hat
das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 2001/00098-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich 1) unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe einer unrichtigen
Jahressteuererklärung eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 442.920,00/€ 32.188,25 zu bewirken versucht hat
2) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO und zwar dadurch, dass Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine
Abgabenverkürzung an
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Kapitalertragsteuer 1998
|
in Höhe von
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ATS 224.161,00/€ 16.290,42
|
Kapitalertragsteuer 1999
|
in Höhe von
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ATS 184.329,00/€ 13.395,71
|
Kapitalertragsteuer 1-10/2000
|
in Höhe von
|
ATS 122.663,00/€ 8.914,27
bewirkt und hiermit
Finanzvergehen nach 1) § 13/33 Abs.1 und 2) § 33 Abs.1
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2003, in welcher wie
folgt vorgebracht wurde:
Der
angeführte Bescheid werde in seinem gesamten Umfang
bekämpft.
In
seiner Begründung verweise der bekämpfte Bescheid auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 26. Februar 2001, der auch in seiner Gesamtheit
keinesfalls eine ausreichende Begründung für den bekämpften
Bescheid darstellen könne.
Der
Betriebsprüfungsbericht stelle nachstehendes fest (Tz 15a): "Da
für die Prüfungsjahre 1996-1998 keinerlei Steuererklärungen
eingereicht wurden, waren seitens der Finanzverwaltung diesbezüglich
Schätzungen gem. § 184 BAO vorzunehmen, welche auch in
Rechtskraft erwachsen sind. Der neue steuerliche Vertreter erstellte nunmehr
nachträglich eine Buchhaltung für die betreffenden Jahre. Die
Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO der Jahre 1996-1998 erfolgte
unter Zugrundelegung der per 17.04. bzw. 18.04.2000 eingereichten
Steuererklärungen."
Richtig
sei, dass der Bf. durch seine steuerlichen Vertreter die genannten
Steuererklärungen eingereicht habe, die belangte Behörde verschweige
hier aber, dass die Betriebsprüfung auf Anregung des Bf. bzw. seiner
steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Der Bf. hätte nämlich das Ziel
gehabt, durch Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde
Aufklärung über seine Rückstände zu erfahren, um diese in
vollem Umfange begleichen zu können.
Dementsprechend
müsse der belangten Behörde wohl bekannt sein, dass die sich aufgrund
der Betriebsprüfung ergebenden ausständigen Beträge an KESt und
USt nachweislich zum vorgegebenen Termin und zur Gänze bezahlt worden
seien, und zwar der USt-Betrag 1999 in Höhe von € 442.920,00 und
die KESt-Beträge in Höhe von € 224.161,00,
€ 184.329,00 sowie € 122.663,00 alle am 29. März 2001
(richtig jeweils Schillingbeträge).
Aus
all diesem Verhalten könne daher keineswegs geschlossen werden, dass sich
der Bf. vorsätzlich der Abgabenfestsetzung entziehen habe wollen. Sollte
dem Bf. überhaupt eine Verfehlung vorwerfbar sein, so habe er sich dadurch,
dass er von sich aus eingeschritten sei, die Vornahme einer Betriebsprüfung
selbst angezeigt und hierin im Rahmen seiner Möglichkeiten seine
Kooperation angeboten habe, eines Vergehens jedenfalls
entlastet.
Der
dem Bf. unterstellte Vorsatz sei dem Sachverhalt nach nicht gegeben, wenn er
eine fehlerhafte Abgabenerklärung abgebe, deren Unrichtigkeit erkenne und
den Fehler berichtige. Die Tatbestände der §§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG, auf die sich der bekämpfte Bescheid stütze, seien
somit überhaupt nicht erfüllt.
Die
Steuererklärungen des Bf. im Zusammenhang mit der von ihm initiierten
Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahrens seien überdies analog zu
§ 29 FinStrG als eine Selbstanzeige zu betrachten. Die solcherart
offen gelegten Beträge seien auch entsprechend entrichtet worden, womit in
Analogie zu § 29
Abs. 2 FinStrG
Straffreiheit eintrete. Wenn die belangte Behörde also davon ausgehe, dass
ein Verdacht gegen den Bf. zu Recht bestehe, so übersehe sie dennoch jene
Umstände, die die allfällige Strafbarkeit der Tat aufheben,
nämlich das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach
§ 29 FinStrG. Es sei überhaupt nicht einzusehen, warum die
belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers, durch
Ingangsetzen einer Betriebsprüfung endgültige Aufklärung
über allfällige Abgabenrückstände zu erlangen, um diese
begleichen zu können, nicht würdige. Gerade dieses Verhalten zeige
aber, wenn man nun wie die belangte Behörde von dem Vorliegen einer
strafbaren Handlung ausgehe, den Willen des Bf., durch die Offenlegung der
Verhältnisse im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahren und die Bezahlung
der hervorgetretenen Rückstände, den allfälligen Schaden wieder
gut zu machen. Ohne Zutun des Bf. hätte die belangte Behörde nie
Kenntnis von einem Steuerrückstand erlangt, weshalb das Verhalten des Bf.
von der Behörde als tätige Reue hätte verstanden werden
müssen.
Die
belangte Behörde hätte daher richtigerweise von der Einleitung eines
Strafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
abzusehen gehabt.
Zum
Beweis diene die Vernehmung der Parteien, der steuerlichen Vertreter als Zeugen,
die beilgelegten Kontonachrichten vom 01.01.2001 bis 28.02.2002 sowie noch
vorzulegende Unterlagen; weitere Beweise seien vorbehalten.
Aus
all diesen Gründen werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des
bekämpften Bescheides, in eventu auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens
gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzvergehens gegeben sind,
das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gegenstand des vorliegenden
Finanzstrafverfahrens bildet die mit Prüfungsbericht vom 26. Februar
2001 abgeschlossene Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 sowie
die Kapitalertragsteuer - Nachschau für den Zeitraum 1-10/2000 bzw.
Umsatzsteuer - Nachschau betreffend den Zeitraum 1-7/2000. Da für die
Prüfungsjahre 1996 bis 1998 keinerlei Steuererklärungen eingereicht
wurden, waren seitens der Finanzverwaltung diesbezüglich Schätzungen
gemäß
§ 184 FinStrG vorzunehmen, welche auch in Rechtskraft
erwachsen sind. Der neue steuerliche Vertreter erstellte nachträglich eine
Buchhaltung für die betreffenden Jahre, sodass die Wiederaufnahme unter
Zugrundelegung der per 17. April bzw. 18. April 2000 eingereichten
Steuererklärungen erfolgte.
Textziffer 17 des
Betriebsprüfungsberichtes lautet wie folgt:
"Umsatzermittlung
1999
NO,
hat die Fa. Te-GesmbH bezüglich des Bauvorhabens in Adresse 1, mit der
Durchführung von Bauarbeiten beauftragt.
Seitens
der geprüften Gesellschaft wurden diesbezüglich im Jahr 1999
nachstehende Schlussrechnungen an den Auftraggeber gelegt:
(Verbuchung
auf dem Kto. 80600 "Leistungserlöse 20 %")
Re.-Dat. Re.-Nr. Nettowert USt Bruttobetrag
07.12.1999 AR
336/99 1.722.908,16 344.581,63 2.067.589,79
09.12.1999 AR
338/99 539.600,00 107.920,00 647.520,00
09.12.1999 AR
339/99 442.800,00 88.560,00 531.360,00
2.705.308,16 541.061,63 3.246.369,79
Rechnungsstornierung
1999
In
weiterer Folge wurden sowohl die betreffenden Erlösbuchungen zu o. a
Fakturen, als auch die 1. TR vom 01.07.1998, mit Datum 16.12.1999 bzw.
31.12.1999 wieder storniert.
Als
Grundlage für diese Stornobuchungen wurden der Bp am 09.11.2000 folgende
Schriftstücke vorgelegt:
1)
schriftliche Vereinbarung (Datum: 16.12.1999) über eine Auftragsabtretung,
verfasst zwischen der geprüften Gesellschaft und der Fa. Tr-GesmbH, mit dem
Hinweis, dass "NO von dieser Abtretung unverzüglich durch die Firma Tr-Bau
GesmbH verständigt wird";
2)
Schreiben (Datum: 16.12.1999) von Te-GesmbH, gerichtet an NO, worin alle
Ausgangsrechnungen betragsmäßig angeführt werden; "Mitteilung
der Stornierung dieser Rechnungen in Hinblick auf die Abtretung dieses Auftrages
an die Firmen St-GesmbH bzw. weiterer Folge an die
Tr-GesmbH;"
3)
Schreiben (Datum: 16.12.1999) von Te-GesmbH an NO mit Beilage von jeweils 3
Rechnungen der Firmen
Tr-GesmbH iHv.
S 1.495.308,75 netto (datiert 12/99)
St-GesmbH iHv.
S 1.210.000,00 netto (datiert 07/98 bzw. 08/98), "die ja sämtliche Rechte
und Pflichten aus diesem Auftrag übernommen hat";
Seitens
der Bp wurden zum vorerwähnten Sachverhalt folgende Erhebungen und
Recherchen angestellt, welche resümierend gegen eine
ordnungsgemäße Rechnungsstornierung sprechen
1)
Rechnungsübermittlung vom FA 8/16/17 am 21.03.2000:
Die
3 Fakturen (mit Rechnungsdatum 07. bzw. 09.12.1999) der Fa. Te-GesmbH an NO
wurden dem ho. Finanzamt im März 2000 als Kontrollmaterial übermittelt
(keinerlei Rechnungsstorno bis zu diesem Zeit unkt)
2)
Einsichtnahme in den Steuerakt von NO beim FA 8/16/17:
Zur
Durchführung der Vorsteuerüberprüfung sind im
gegenständlichen Steuerakt sämtliche ER-Kopien des Monates 12/1999
vorhanden.
In
der Bemessungsgrundlage der do. UVA für 12/1999, eingereicht am 08.02.2000,
sind auch keine wie immer gearteten ER der Firmen Tr-GesmbH oder St-GesmbH
beinhaltet.
3)
Auskunftserteilung durch die steuerliche Vertretung von NO am 9.11.2000:
"Zurückweisung der Stornorechnungen"
In
Beantwortung des Auskunftsersuchens wird der ho. Finanzbehörde mitgeteilt,
dass Anfang November 2000 (?) ein Schreiben der Fa. Te-Ges.mbH mit Datum
16.12.1999 eingegangen ist; in diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die
Rechnungen 336/99, 338/99 und 339/99 i.H. von zusammen S 3.246.369,79 als
storniert zu b--trachten seien, "da die Firmen St-GesmbH und Tr-GesmbH bereits
Rechnungen gelegt haben."
Namens
und auftrags ihres Klienten teilt die steuerliche Vertretung des Hrn. OK mit,
dass
-
einzig die Te-Ges.mbH mit dem BVH Adresse 1beauftragt wurde,
-
diese Firma diesbezüglich Rechnungen im Gesamtwert von S 3.246.369, 79
mit
Datum
07.1. bzw. 09.12.1999 gelegt hat und
-
betreffende Eingangsfakturen in gleicher Weise auch buchhalterisch
erfasst
wurden
4)
Tr-GesmbH
Adresse
2
(Tel/FaxNrn.
= ident mit Te-Anschlüssen) (Auskunftserteilung durch Stb. Dkfm. M vom
24.11.2000)
Entgegen
der Behauptungen des geprüften Unternehmens sind nach Angaben des
steuerlichen Vertreters der Tr-GesmbH in der Umsatzsteuerbebemessungsgrundlage
seines Klienten für den Voranmeldungszeitraum 12/199) keine Fakturen an NO
mit Nrn. 336/99, 338 bzw. 339 in einer Gesamthöhe von insgesamt netto S
1.495.309,43 beinhaltet.
Der
gemeldete Gesamtumsatz für 12/1999 ist erstens bedeutend geringer und
zweitens sind die beiliegend übermittelten 5 Ausgangsrechnungen anders
lautend.
5)
St-GesmbH
Adresse
2
(Tel/FaxNrn.=
ident mit Te-Anschlüssen)
Die
letzten USt-Festsetzungen laut gegenständlichem Abgabenkonto betreffen die
Zeiträume 03-08/1998 und 09/1998."
Da laut den
Feststellungen der Betriebsprüfung die Umsätze an NO unstrittigerweise
durch die geprüfte Gesellschaft bewirkt worden sind, der Auftraggeber auch
die per 11/2000 präsentierten Storno- und Ersatzrechnungen (von Tr-GesmbH
bzw. St-GesmbH) nicht akzeptierte hat, wurden seitens der Betriebsprüfung
die daraus resultierende Umsatzsteuer beim geprüften Unternehmen
vorgeschrieben, wobei die Teilrechnung aus 1998 über netto S 490.707,00
angerechnet wurde. Für das Jahr 1999 ergab sich somit ein Gesamtumsatz von
S 2.214.601,16.
Da zudem die
Abstattung der an NO fakturierten Ausgangsrechnungen mittels Direktzahlungen an
den alleinigen Gesellschafter/Geschäftsführer, den Bf.
(größtenteils Barinkasso) erfolgte, wurde die
unrechtmäßige Vereinnahmung dieser Geldbeträge durch den Bf.
gleichzeitig als eine verdeckte Ausschüttung an diesen qualifiziert, wobei
ein fiktiver Lohnaufwand in Höhe von 50 % angesetzt wurde, zumal davon
auszugehen war, dass damit auch die Bezahlung jedweder Arbeitskräfte
erfolgte, .
Die Feststellungen der
Betriebsprüfung wurden vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren nicht
entkräftet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm diese Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bw. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wiewohl die
Betriebsprüfung auf Anregung der steuerlichen Vertretung des Bf. in Gang
gesetzt wurde, ist unbestritten, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides
genannten Abgaben objektiv verkürzt wurden. Es besteht daher auch nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer durch die Abgabe einer unrichtigen
Jahressteuererklärung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1999 eine
Abgabenverkürzung in Höhe von € 32.188,25 (entspricht
S 442.920,00) zu bewirken versucht hat und durch Nichtentrichtung
selbstzuberechnender Abgaben, nämlich Kest 1998 bis 10/2000 im Gesamtbetrag
von € 38.600,40 (entspricht S 531.153,08) eine Abgabenverkürzung
bewirkt damit den objektiven Tatbestand des § 13/33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite wird jedoch vorsätzliches Verhalten verneint, indem vorgebracht
wird, dass der Bf. zwar eine fehlerhafte Abgabenerklärung abgegeben habe,
deren Unrichtigkeit erkannt und den Fehler berichtigt habe.
Bei der Angabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz erforderlich:
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Schon aufgrund seiner
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen hat der Bf. zweifelsfrei
gewusst, dass er rechtzeitig richtige Steuererklärungen abzugeben hat,
zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die allgemein bekannt sind und
kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Klarstellend ist jedoch
anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob
ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten
Finanzvergehens gegeben ist. Die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte das
ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich zu verantworten hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Wenn in der
gegenständlichen Beschwerde jedoch das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes
der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG geltend gemacht, so ist
diesbezüglich folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur
Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
darlegt.
(2)
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als
der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich daraus ergebenden Beträge,
die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden
kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für
die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub
"zwei Jahre"
nicht überschreiten. Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
mit der Selbstanzeige zu laufen.
Die Darlegung der Verfehlung
hat eine so genaue Beschreibung der Verfehlung zu enthalten, dass der
Abgabenbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst
ermöglicht wird. Es reicht daher nicht aus, dass der Anzeiger allein die
Unrichtigkeit seines Verhaltens aufzeigt, insbesondere dann nicht, wenn die
Selbstanzeige eine Ermittlung einer Abgabenschuld oder sonstiger Einnahmen
erforderlich macht. In diesem Fall müssen bei Erstattung der Selbstanzeige
die für die Abgabenfestsetzung bedeutsamen Umstände offen gelegt
werden. Allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die
Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den Sachverhalt zu
ermitteln genügen daher nicht.
Die Offenlegung muss derart
genau erfolgen, dass der Behörde die Grundlage für eine sofortige und
richtige Entscheidung über den Abgaben- oder Einnahmenanspruch geliefert
wird und sie den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herstellen kann (VwGH
5.9.1985, 85/16/0049). Die Offenlegung hat nach § 29 Abs. 2 FinStrG
auch ohne Verzug zu erfolgen. Zeigt der Abgabepflichtige zwar seine Verfehlung
an, behält sich aber die Offenlegung für einen späteren Zeitpunkt
vor, liegt demnach keine wirksame Selbstanzeige vor (OGH 10.6.1969, 9 Os
70/68).
In den Akten befindet sich
folgender Vermerk über ein Telefonat vom 8. März
2000:
"Dr. Obermayer von Kanzlei
Obermayer -Staribacher hat die Vollmacht für die Te-GesmbH
übernommen. Er hat die Belege übernommen und könnte nun für
1996-1998 die Bilanzen erstellen. Er fragt an, ob wir eine Wiederaufnahme
durchführen würden..."
Dem Vorbringen, die
Steuererklärungen des Bf. im Zusammenhang mit der von ihm initiierten
Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahren seien analog zu § 29
FinStrG als eine Selbstanzeige zu betrachten und die solcherart offen gelegten
Beträge auch entsprechend entrichtet worden, ist insoweit zuzustimmen, als
für eine Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zB eine
ausdrückliche Bezeichnung eines Anbringens als Selbstanzeige nicht
erforderlich ist und die Betriebsprüfung auf Anregung der steuerlichen
Vertretung des Bf. in Gang gesetzt wurde. Von einer Offenlegung der für die
Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG kann nach den oben im wesentlichen wieder
gegebenen Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes im
gegenständlichen Fall jedoch keine Rede sein. Im Übrigen wird im
vorliegenden Rechtsmittel selbst ausgeführt, dass der Bf. das Ziel hatte
"durch Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde
Aufklärung über seine Rückstände zu erfahren, um diese in
vollem Umfange begleichen zu können."
In diesem Zusammenhang wird auf
Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen,
wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei
feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH
29.9.1993, 89/13/0159, 17.12.1993, 93/15/0098, 23.2.1994, 93/15/0155, und andere
bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen
nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicherist, dass ein im Abs. 3
lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen
Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
19. November 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-W/03
- Stammnummer
- 12833
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF