Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3521-W/02
Werbungskosten für Fortbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3521-W/02vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fortbildungskosten von lehrgangsmäßig organisierten Fachveranstaltungen, die eine konkrete berufliche Verwertung gestatten, sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten
für Weiterbildungsveranstaltungen i.H.v. 40.317 S.
Die Bw. war als Universitäts-Assistentin der
Universitätsklinik Wien beschäftigt.
Für Weiterbildungsveranstaltungen begehrte
die Bw. die Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. 40.317 S wie
folgt:
|
Werbungskosten
|
lt.
Bw.
|
lt.
Bescheid v.
23.7.2001
anerkannt:
|
Kongressreise 3.-4.5.2000 nach Hong
Kong Flug: 9.398,50 Hotel: 5.002 (anteilig) Kongressgeb.:
4.637,69
|
19.038
|
0
|
Kongressreise 11.-15.10.2000 nach
Wiesbaden Bahn: 247,29 Hotel: 1.350,12 Kongressgeb.:
497,41
|
2.095
|
0
|
Theorie- und Informationskurs
(6.-7.3.2000) und Wirbelsäulen 1 Kurs (8.-12.3.2000) in
Wien Kursgeb.: 5.700
|
5.700
|
5.700
|
Wirbelsäulen 2 Kurs (17.-21.6.2000) in
Pörtschach Fahrt (330 km x 2 x 4,90): 3.234 Hotel: 1.250 (250
x 5N) Kursgeb.: 4.500
|
8.984
|
4.500
|
Wirbelsäulen 3 Kurs (23.-27.9.2000) in
Wien Kursgeb.: 4.500
|
4.500
|
4.500
|
=
Summe
|
40.317
|
14.700
Da aber die Bw. trotz Vorhalt vom 20. Juni 2001
dem Finanzamt nur Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen i.H.v. 14.700 S
nachwies, wurden die geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt nur insoweit
berücksichtigt, als Beweismittel vorlagen.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. bestehe auf die Anrechnung der gesamten Werbungskosten, da diese
berufsbedingt und daher unvermeidbar gewesen seien.
Die
Bw. sei als Universitäts-Assistentin der Universitätsklinik zur
Weiterbildung und zur wissenschaftlichen Tätigkeit verpflichtet
gewesen.Andernfalls wäre sie Gefahr gelaufen, den befristeten
Dienstvertrag nicht verlängert zu
bekommen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2002 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten sei die Vorlage geeigneter
Unterlagen, die die Angaben belegen würden.
Da
hinsichtlich der beantragten Werbungskosten neben den bereits
berücksichtigten Unterlagen keine weiteren vorgelegt worden seien, habe die
Berufung als unbegründet abgewiesen werden
müssen.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr
Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Aus
den vorgelegten Kursunterlagen gehe hervor, dass die Bw. dort Vorträge
gehalten habe.
Diese
wissenschaftliche Tätigkeiten seien nicht nur notwendig für ihre
Ausbildung, sondern auch für ihre Habilitation.
Betreffend
Hong Kong werde angemerkt, dass aus Gründen der zentralen Flughafenlage in
Hong Kong ein Hinflug nur in Kombination mit einem Rückflug nach einem
Aufenthalt von einer Woche zu erhalten sei. Damit werde der Flugverkehr
limitiert.
Da
die Mehrkosten für den längeren Aufenthalt aber zu einer
Kostenersparnis beim Flug geführt habe, seien lt. Höchstgericht auch
solche Kosten anzuerkennen.
Zusätzlich
stelle die Bw. einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 3. September 2004 und 28. September 2004 wurde die Bw.
nochmals ersucht, ihre erklärten Werbungskosten für diverse
Fortbildungsveranstaltungen nachprüfbar zu belegen.
Diesem Ersuchen kam die Bw. mit ihren
Schriftsätzen vom 21. September 2004 und 12. Oktober 2004
vollinhaltlich nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die
Bw. besuchte von 2. bis 4. Mai 2000 "The 3rd Meeting of The Asia Pacific
Musculoskeletal Tumors" in Hong Kong.Hotelübernachtungen waren
aufgrund spezieller Fluglinienbedingungen (= mindestens 6 Übernachtungen,
widrigenfalls mit erhöhten Flug-Aufschlägen zu rechnen gewesen
wäre) vom 1. bis 6. Mai 2000 erforderlich.
Bei
der Reise im Oktober 2000 zum Orthopädenkongress nach Wiesbaden trat die
Bw. selbst als Vortragende auf.
Zur
beruflichen Weiterbildung absolvierte die Bw. im Jahr 2000 noch drei
Wirbelsäulenkurse in Wien bzw.
Pörtschach.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Schriftstücken der Bw. und wurden auf Grund folgender Umstände und
Überlegungen getroffen:
zu a) Der
Fachkongress in Hong Kong wurde lt. Kongressprogramm vom 2. bis 4. Mai 2000 von
8 bis 19 Uhr abgehalten. Lt. Auskunft des Reisebüros R war bei einem
Flug mit der Lufthansa ein Mindestaufenthalt von 6 Nächten vorgesehen; bei
Reduzierung dieses Mindestaufenthaltes wäre mit einem Mehrpreis bis zum
Doppelten des einfachen Flugpreises zu rechnen gewesen.
zu b) Auch
bei diesem Fachkongress handelte es sich um eine ganztägige Veranstaltung,
dies ist den vorgelegten Vortragsunterlagen, der Hotelabrechnung sowie der
Teilnahmebestätigung des Veranstalters T zu entnehmen.
zu c) Den
vorgelegten Teilnahmebestätigungen ist zu entnehmen, dass es sich bei
diesen Kursen um ganztägige Veranstaltungen gehandelt hat (5 Tage mit 40
Kursstunden).
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von
Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normiert
u.a.:
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten
Beruf dient (vgl. VwGH vom 22.11.1995, 95/15/0161).
Die (nahezu) ausschließliche berufliche
Veranlassung von Kongressreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs
festzustellen (vgl. VwGH vom 13.12.1988, 88/14/0002).
Spielen bei einer derartigen Reise auch private
Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar
(Aufteilungsverbot).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Klärung der Frage, ob und inwieweit
eine berufliche Veranlassung gegeben ist, zwingend der Mitwirkung des
Steuerpflichtigen.
Da die Bw. im erstinstanzlichen Verfahren, dem
Finanzamt nur in eingeschränktem Maße nachprüfbare Unterlagen
über die erklärten Fortbildungsveranstaltungen zur Verfügung
stellte, hat das Finanzamt zu Recht nur jene Aufwendungen berücksichtigen
können, für die Beweismittel vorgelegt wurden.
Erst im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren,
wurden von der Bw. zu den restlichen (vom Finanzamt nicht berücksichtigten)
Aufwendungen zweifelsfreie nachprüfbare Nachweise für die
erklärten Fortbildungskosten erbracht. Aus den vorgelegten
Seminarprogrammen ist ersichtlich, dass diese keine Mischprogramme enthielten.
Die Teilnahme an den Kursen wurde durch die Ausstellung von Zertifikaten auch
bestätigt.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Fall
die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der erklärten
Fortbildungsaufwendungen als Werbungskosten vorliegen und es sich nicht um nicht
absetzbare Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit.a EStG 1988 handelt:
Aufgrund
der ganztägig lehrgangsmäßig organisierten Fachveranstaltungen
ist eine weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennbar.
Die
o.a. Fachveranstaltungen haben der Bw. Möglichkeiten geboten, Kenntnisse zu
erwerben, die eine konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Die
vorgelegten Seminarprogramme waren speziell und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw. abgestellt, sodass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer
entbehrten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Aufgrund der am 21. September 2004 erfolgten
Zurücknahme des Antrags der Bw. auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, konnte von einer solchen abgesehen werden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
24. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3521-W/02
- Stammnummer
- 12830
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF