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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100315/2019

deutsche Rente Doppelbesteuerungsabkommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100315/2019vom 16.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einkommensteuer 1.896,00 € Einkommen 2017 30.041,40 | Einkünfte PVA | 26.524,56 | Einkünfte Vermietung und Verpachtung | 6.131,02 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 32.655,58 | Sonderausgaben |   | Pauschbetrag | -60,00 | Zuwendungen | -2.350,00 | Kirchenbeitrag | -204,18 | Einkommen | 30.041,40 | ausländische Einkünfte | 3.551,34 | Bemessungsgrundlage für Durchschnittsteuersatz | 33.592,74 | 0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | 25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 | 35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 | 42% für die weiteren 2.592,74 | 1.088,95 |   | 7.388,95 | Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz 7.388,95/ 33.592,74 x 100 22% |   | 22% von 30.041,40 | 6.609,11 | Pensionistenabsetzbetrag | 0 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 6.609,11 | Steuer für sonstige Bezüge |   | 0% für die ersten 620,00 | 0 | 6% für die restlichen 3.800,76 | 228.05 | Einkommensteuer | 6.837,16 | anrechenbare Lohnsteuer | 4.949,68 | festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | 1.896,00 II) Rechtslage § 303 Abs. 1 BAO lautet: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn (…) b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, (…) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die o.a. Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071, mwN). Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Tatsachen) sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften etc. (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 303 Tz 21, mwN). Keine Wiederaufnahmsgründe sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 303 Tz 23, mwN). Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, mwN). Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmsverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen. Somit ermöglicht zB ein "Zurückhalten" von Informationen keine spätere Wiederaufnahme. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag dient nämlich nicht der Verlängerung von Abgabenverfahren und der Aushöhlung der Rechtskraft, sondern soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303 (Stand 1.1.2017, rdb.at) Rz 17, mwN). II) Erwägungen Vor dem o.a. rechtlichen Hintergrund wird nun festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Bf. seinen Wiederaufnahmsantrag sinngemäß im Wesentlichen damit begründet hat, dass ihm erst durch das Schreiben des FA Neubrandenburg vom 09.03.2018 bekannt geworden sei, dass jener Teil, den die BRD steuerfrei belasse ein steuerfreier Rückfluss seiner eigenen Beiträge sei. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die in der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung angestellten, treffenden Überlegungen verwiesen, die kurz noch einmal wiedergegeben werden. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Gehaltsabrechnungen dem Antragsteller bekannt war, wie die Beiträge zur Rentenversicherung behandelt werden. Der behauptete Umstand, dass der Dienstgeber in Deutschland 9,55% vom Bruttolohn an die Pensionskassa abführen hätte müssen und dieser Betrag nicht von der Steuerbemessungsgrundlage hätte abgezogen werden dürfen, stelle keine neue Tatsache dar. Der angeführte behauptete Umstand resultiere aus einer Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der deutschen Gesetzeslage hinsichtlich der Behandlung der Rentenbeiträge. Laut Beilage zur Beschwerde hätte ein Blick in die deutsche Steuergesetzgebung gezeigt, dass die Beiträge der Dienstnehmer nicht von der Steuer abgesetzt hätten werden können. Auch wenn erst durch die Auskunft des deutschen Finanzamtes bewusst geworden sei, dass jener Teil, den Deutschland steuerfrei belasse, ein steuerfreier Rückfluss der eigenen Beiträge sei, so liege dies an einer Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der deutschen Rechtslage und stelle keine neue Tatsache dar. Auch ein Rechtsirrtum stelle keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Die im Vorlagenantrag bzw. in der Beschwerde vertretene Ansicht es handle sich um neue Sachverhaltselemente kann daher nicht geteilt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Ausführungen zu Punkt I) verwiesen. Auf Grund der dortigen Ausführungen kommt es nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid. Im Ergebnis sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO im vorliegenden Fall also nicht erfüllt. Es erübrigen sich hier somit auch Ermessensüberlegungen (§ 20 BAO).   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich bei I) und II) um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.     Linz, am 16. April 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100315/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100315.2019
Stammnummer
128295
Gültig
16.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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