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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101426/2016

Erwerb sanierungsbedürftiger Eigentumswohnungen - Bauherrenproblematik

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101426/2016vom 17.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Beendigung der Bau- und Sanierungsmaßnahmen wurden die beiden Wohnungen vom Bf. vermietet, wobei die erstmalige Vermietung der in der Str.1 gelegenen Wohnung in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2011 und die erstmalige Vermietung der in der Str.2 gelegenen Wohnung in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 erfolgte. In Deutschland wurden diesbezüglich Verluste iHv Euro 33.363,55 (2011) sowie iHv Euro 47.043,94 (2012) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Ausnahme der aus der o. e. Beteiligung resultierenden Einkünfte iHv Euro 1.481,00 - zugeflossen im Jahre 2012 - erzielte der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte in Deutschland. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, soweit dieser die oben unter den Punkten 1.) bis 10.) sowie 13.) angeführten Dokumente betrifft, aus dem gesamten Akt und ist insofern unstrittig. Soweit sich der festgestellte Sachverhalt auf die Baumaßnahmen, hinsichtlich derer der Bf. Einfluss nehmen konnte, bezieht, ergibt sich dieser aus den unter den Punkten 1.) und 5.) dargestellten Kaufverträgen vom 4.3.2010 bzw. vom 4.4.2011 - siehe das jeweils oben zu den Sonderwünschen diesbezüglich Gesagte - sowie weiters aus dessen als glaubhaft zu beurteilenden, Bezug habenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Strittig ist nunmehr, ob die gegenständlichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen mit den in § 28 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Aufwendungen vergleichbar sind und im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV in Österreich steuerlich geltend gemacht werden können. Rechtliche Würdigung: § 2 EStG 1988 in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I 52/2009 (gültig ab 18. Juni 2009) lautet: (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach §§104, 105 und 106a. … (8) Soweit im Einkommen oder bei der Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: 1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. 2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung. 3 . Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 (in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung des 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22 mit Wirksamkeit ab Veranlagungen 2012) lautet: 3 . Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217 fest, dass ausländische Verluste Teil des Verlustausgleichsregimes nach § 2 Abs 2 EStG 1988 darstellten und damit inländischen Verlusten gleichzuhalten seien. Mit StRefG 2005, BGBl I 57/2004 wurde aufgrund dieser Rechtsprechung die zwingende Berücksichtigung von ausländischen Verlusten gesetzlich verankert. Im Inland ausgleichsfähige Verluste sind solche, die im Ausland nicht berücksichtigt werden oder im Ausland gar nicht ausgleichsfähig sind. Davon umfasst sind betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte. Ausländische Verluste, die im Verlustentstehungsjahr im Ausland mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind nicht zu berücksichtigen (Jakom, Laudacher, EStG, 2015, § 2 Rz. 200). Erfolgt in einem späteren Jahr eine Verlustverwertung im Ausland, so ist im Jahr der Verwertung im Inland eine Nachversteuerung durchzuführen. Bis zum Inkrafttreten des 1. StabG 2012 am 1. April 2012 bestand die Möglichkeit der Verwertung von ausländischen Verlusten - ermittelt nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts - ungeachtet dessen, ob nach ausländischem Steuerrecht ein Verlust vorlag. Auf Grund der Neuregelung durch das 1. StabG 2012 ist die Verwertung von im Jahre 2012 entstandener Verluste mit dem nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustbetrag gedeckelt. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass im Ausland erzielte Verluste in das inländische Recht umzurechnen sind, wobei Besonderheiten des ausländischen Rechts, die in den inländischen Normen nicht enthalten sind, bei der Umrechnung außer Ansatz bleiben. Umgekehrt sind die inländischen Regelungen für die Gewinnermittlung maßgebend, auch wenn gleichartige Normen in dem Staat, in dem die Verluste erzielt wurden, nicht existieren. Somit ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Falles zu prüfen, inwieweit die gegenständlichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen - gemäß § 7h EStG Deutschland kann der Steuerpflichtige in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbericht abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 EStG Deutschland im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 des Baugesetzbuches Deutschland absetzen - bei der Ermittlung der gemäß § 2 Abs 8 Z 2 EStG in Österreich festzusetzenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - in Deutschland wurden die aus der Vermietung der in Rede stehenden Eigentumswohnungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken veranlagt - iSd Bezug habenden Bestimmungen des EStG 1988 geltend gemacht werden können. § 28 EStG 1988, übertitelt mit „Vermietung und Verpachtung", in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung lautet: "(1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden. (2) Aufwendungen für - nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, - Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie - außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind, sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes: - Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. - Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. (3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen: 1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. 2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt. 3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend. Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde. …" Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 betreffend Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden (Bauherrenverordnung), BGBl. Nr. 321/1990, lautet: „Zu § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972, und § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet: Artikel I § 1. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4. § 2. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt. § 3. Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben, so darf nicht ausgeschlossen sein, daß Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen oder durch Gesetze, Verordnungen bzw. behördliche Anordnungen verursacht worden sind, auf Rechnung des Steuerpflichtigen gehen. 2. Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst nach der Anschaffung des Grund und Bodens (Gebäudes) durch den Steuerpflichtigen begonnen werden. ... Artikel II Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“ Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Die Ermittlung der Bauherreneigenschaft dient der Klärung der Frage, ob ein Gebäude angeschafft oder hergestellt wurde. Ist ein Investor nicht Bauherr, kann er die begünstigt Abschreibung aus der Errichtung oder Sanierung nicht in Anspruch nehmen, Aufwendungen sind diesfalls Teil der Anschaffungskosten. Im Falle einer Anschaffung sind die Aufwendungen gemäß § 16 Abs 1 Z 9 lit e EStG 1988 im Wege einer AfA mit einem Satz von 1,5% abzuschreiben. Nach der VO BGBl 321/1990 (BauherrenVO) ist die Inanspruchnahme der begünstigten AfA gem. § 28 Abs 2 und 3 nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige das wirtschaftliche Risiko trägt und auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt. Dies wird angenommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: - Die Leistungen der herstellenden Unternehmen müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden (§ 3 Z 1 BauherrenVO). - Im Falle einer Preisgarantie (Fix- oder Höchstpreis) darf nicht ausgeschlossen sein, dass Preisunterschiede, die durch den Steuerpflichtigen, Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verursacht werden, auf Rechnung des Steuerpflichtigen gehen (§ 3 Z 1 BauherrenVO). - Mit der tatsächlichen Bauausführung darf erst nach der Anschaffung von Grund und Boden (bzw. Gebäudes bei Maßnahmen am bestehenden Objekt) begonnen werden (§ 3 Z 2 BauherrenVO). Der Bf. wurde mit Vorhalt des erkennenden Gerichtes vom 4.7.2019 ausdrücklich um Vorlage von detaillierten Aufstellungen hinsichtlich der konkreten Baumaßnahmen samt sämtlicher Bezug habender Kosten aufgefordert. Vorgelegt wurde lediglich der oben unter Punkt 12.) beschriebene Antrag auf Erteilung einer Modernisierungsvereinbarung für den 1. Bauabschnitt Nr. MI 34/09 der Firma Z GmbH vom 12.10.2009. Eine Aufschlüsselung der in Rede stehenden Herstellungsleistungen durch die tatsächlich ausführenden Unternehmer erfolgte in dieser nicht. Außerdem standen die Kaufpreise der beiden Eigentumswohnungen von vornherein fest. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aus den oben unter den Punkten 1.) und 5.) dargestellten Kaufverträgen geht hervor, dass mit den jeweiligen tatsächlichen Bauausführungen bereits begonnen wurde, bevor diese abgeschlossen wurden, da jeweils unter § 1 Punkt 2. a "Baustand, Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung" dieser Verträge vermerkt wurde, dass der Verkäufer - die Firma Z GmbH - im ersten bzw. zweiten Bauabschnitt Wohnungen etc. errichte. Da die Bauherrenverordnung uneingeschränkt zu beachten ist und auch keinen Interpretationsspielraum zulässt, ist der Bf. bereits in Ansehung der Ausführungen der beiden vorstehenden Absätze nicht als Bauherr anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.1993, 88/16/0241, sowie vom 5.8.1993, Zl. 93/14/0044) ist der Erwerber eines Grundstückes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann. Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen können bedeutet, dass man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind "Veränderungen in Innenräumen" belanglos (vgl. VwGH 24.3.1994, 93/16/0168). Demnach obliegt es dem Bauherrn, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den bauausführenden Unternehmen im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Dass der Bf. keinen Einfluss auf die die Gesamtkonstruktion der beiden Häuser, in denen sich die gegenständlichen Eigentumswohnungen befinden, nehmen konnte, ergibt sich bereits daraus, dass dem Bf. in den beiden oben unter den Punkten 1.) und 5.) dargestellten Kaufverträgen vom 4.3.2010 bzw. vom 4.4.2011 lediglich die Berücksichtigung von Sonderwünschen, die zudem an Bedingungen geknüpft waren - Näheres siehe oben - eingeräumt wurde sowie weiters daraus, dass sich die tatsächliche Einflussnahme des Bf. auf die bauliche Gestaltung der beiden in Rede stehenden Eigentumswohnungen auf die oben beschriebenen ausstattungsbedingten Änderungen sowie auf einen Zimmertausch beschränkte. Dazu kommt, dass der Bf. nur beim Richtfest mit den planenden Architekten direkt in Kontakt trat und somit eine Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion durch diesen denklogisch auszuschließen ist. Außerdem holte der Bf. lediglich Kostenvoranschläge betreffend jener Baumaßnahmen, hinsichtlich derer - ausstattungsbedingte Änderungen - ihm ein Gestaltungsrecht zukam, ein. Daher sowie in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. bei der Baubehörde nicht antragstellend auftrat, ist auch aus diesen Gründen von keiner Bauherreneigenschaft des Bf. auszugehen. Der Bf. ist auch auf Grund des Umstandes, dass sich seine Kontakte mit den anderen Wohnungseigentümern, mit Ausnahme eines solchen, der im Rahmen der Einvernehmenserzielung hinsichtlich einer Balkontrennwand erfolgte, auf jene, die dieser beim Richtfest hatte, beschränkten, nicht als Bauherr anzusehen. Dies deshalb, da in ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt wird, dass dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, Miteigentumsanteile an einer - im vorliegenden Fall zwei - Liegenschaft(en) erworben werden, mit denen das Eigentum an einer Wohneinheit verbunden ist, der Auftrag zur Sanierung der Wohneinheit(en) von der Eigentümergemeinschaft (und nur von dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0095, 93/16/0096). Ein näheres Eingehen auf die Frage, wer das finanzielle Risiko getragen hat - angesichts des Fixpreises der beiden Eigentumswohnungen sowie der jeweils unter § 4, Punkt 2. der gegenständlichen Kaufverträge erstellten Vertragsbestimmungen wohl eher die Firma Z GmbH - kann in Ansehung des vorstehend Gesagten unterbleiben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Bf. nicht als Bauherr anzusehen ist. Damit ist im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der begünstigten AfA gem. § 28 Abs 2 und 3 EStG 1988 hinsichtlich der in Rede stehenden Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen nicht möglich. Diese sind daher Teil der Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen um Instandsetzungsaufwendungen oder Herstellungsaufwendungen gehandelt hat, kann daher dahingestellt bleiben. Die Frage, ob die gegenständlichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen mit den in § 28 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Aufwendungen vergleichbar sind und im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV in Österreich steuerlich geltend gemacht werden können, stellt sich in Ansehung des oben Gesagten im vorliegenden Fall nicht. Somit geht das gesamte diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d.) geltend gemacht werden. Einen derartigen Nachweis legte der Bf. nicht vor. Daher sowie in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen worden sei und wonach diese mit 67 Jahren anzunehmen sei, in keiner Weise entgegentrat - einer solchen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/16/0034; VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 26.11.2002, 99/15/0165) Vorhaltscharakter zu - ist die jährliche AfA betreffend der beiden Eigentumswohnungen mit 1,5% in Ansatz zu bringen. Die vom Bf. in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind wie folgt zu berechnen: AfA Eigentumswohnung Str.1 2011: Sanierungskostenanteil Euro 210.750,00 zuzügl. Euro 35.125,00 Gebäudeanteil zuzügl. Euro 6.231,87 (50% der Anschaffungsnebenkosten iHv 12.463,73) ergibt: Euro 252.106,87 x 1.5% ergibt Euro 3.781,60 AfA Eigentumswohnung Str.1 2012: Sanierungskostenanteil Euro 223.121,28 (Euro 210.750,00 zuzügl. Euro 12.371,28 siehe oben Punkt 10.) zuzügl. Euro 35.125,00 Gebäudeanteil zuzügl. Euro 6.231,87 (50% der Anschaffungsnebenkosten iHv 12.463,73) ergibt: Euro 264.478,15 x1,5% ergibt: Euro 3.967,17 AfA Eigentumswohnung Str.2 2011: Euro 0,00 AfA Eigentumswohnung Str.2 2012: Sanierungskostenanteil Euro 152.643,75 zuzügl. Euro 25.440,63 Gebäudeanteil zuzügl. Euro 6.124,54 (50% der Anschaffungsnebenkosten iHv 12.249,08) ergibt: Euro 184.208,92 x1,5% ergibt Euro 2.763,13 x 50% (HalbjahresAfA) ergibt Euro 1.381,57 Überschussrechnung Eigentumswohnung Str.1 2011: Einnahmen Euro 6.883,00 abzgl. AfA Eigentumswohnung Euro 3.781,60 abzgl. AfA Küche Euro 1.254,00 (Anschaffungskosten laut Rechenwerk des Bf. Euro 12.540,01) abzügl. sonstige Aufwendungen Euro 4.120,00 abzügl. Zinsen Euro 9.478,00 ergibt einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Verlust) iHv Euro 11.750,50 Überschussrechnung Eigentumswohnung Str.1 2012: Einnahmen Euro 12.324,00 abzgl. AfA Eigentumswohnung Euro 3.967,12 abzgl. AfA Küche Euro 1.254,00 (Anschaffungskosten laut Rechenwerk des Bf. Euro 12.540,01) abzügl. sonstige Aufwendungen Euro 71,00 abzügl. Zinsen Euro 10.046,00 ergibt einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Verlust) iHv Euro 3.014,12 Überschussrechnung Eigentumswohnung Str.2 2011: Einnahmen Euro 0,00 abzügl. sonstige Aufwendungen Euro 1.022,00 abzügl. Zinsen Euro 5.445,00,00 ergibt einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Verlust) iHv Euro 6.467,00 Überschussrechnung Eigentumswohnung Str.2 2012: Einnahmen Euro 1.680,00 abzgl. AfA Eigentumswohnung Euro 1.381,57 abzügl. sonstige Aufwendungen Euro 2.509,00 abzügl. Zinsen Euro 8.246,00 ergibt einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Verlust) iHv Euro 10.456,57 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2011: Überschuss der Werbungskosten Eigentumswohnung Str.1 Euro 11.750,50 zuzügl. Überschuss der Werbungskosten Eigentumswohnung Str.2 Euro 6.467,00 ergibt Euro - 18.217,00 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2012: Überschuss der Werbungskosten Eigentumswohnung Str.1 Euro 3.014,12 zuzügl. Überschuss der Werbungskosten Eigentumswohnung Str.2 Euro 10.456,57 abzügl. Euro 1.481,00 (Einkünfte aus einem weiteren Vermietungsobjekt, Näheres siehe oben) zuzgl. aus der Vermietung von Garagen resultiernde Überschüsse der Werbungskosten iHv Euro 23,68 und iHv Euro 48,66 ergibt Euro - 12.062,03 Von einer Prüfung iSd Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 war angesichts der dargestellten Rechts- und Sachlage abzusehen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Art. 6 DBA-Deutschland (2000) das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und damit der gegenständlichen Eigentumswohnungen dem Lagestaat Deutschland zuweist. Gemäß Artikel 23 Abs 2 lit b DBA-Deutschland (2000) nimmt die Republik Österreich diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Nach Artikel 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland (2000) dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach diesem DBA von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Das bedeutet, dass aus der Vermietung der beiden gegenständlichen Eigentumswohnungen resultierende Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten (Gewinne) zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt) sind. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des VwGH folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine ordentliche Revision an den VwGH war daher nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: zwei Berechnungsblätter Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz: Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020). Wien, am 17. April 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101426/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101426.2016
Stammnummer
128284
Gültig
17.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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