Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101994/2013
Keine Werbungskosten bei Leerstand eines für Bestandzwecke nutzbaren Geschäftslokals in einer Marktgemeinde. Feststellbarkeit des Nichtbestands einer Einkunftsquelle aufgrund der Art des Leerstands. Das Erkenntnis enthält eine Definition des Begriffs "Ländlicher Raum".
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101994/2013vom 10.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der für Beweiszwecke vorgelegte Vertragsentwurf war insoweit ungewöhnlich, als er Verhältnisse in einem nach dem letzten Streitjahr gelegenen Zeitraum offen gelegt hatte, die von der Bf.-Absicht, dass die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss nicht mehr - wie bis 2006 - für betriebliche Zwecke, sondern ausschließlich für Wohnzwecke zu nutzen wären, gekennzeichnet waren. Die Ungewöhnlichkeit der Absicht, das Lokal tatsächlich nur für Wohnzwecke zu vermieten, ergab sich aus der Lokalbeschreibung in der Beschwerde, dieser nach die Räumlichkeiten typischen Geschäftsraumcharakter (mit Auslagenscheiben etc.) gehabt hätten. Schaufenster sind nämlich großflächige Durchsichtfenster eines Handelsbetriebs oder eines Ladens, hinter denen Waren von außen sichtbar für Passanten zur Schau gestellt werden oder auf Dienstleistungen hingewiesen wird, und zählen für den stationären Einzelhandel/Fachhandel zu den wirksamsten Werbemitteln. Besteht die Funktion von Schaufensterauslagen darin, dass Interessenten durch den Informations- und Unterhaltungswert der Auslagen bedingt auf das Angebot aufmerksam gemacht und zu (Spontan-)Käufen verleitet werden sollen, so war das Bf.-A-Stadt-Lokal für Wohnzwecke nicht zu verwenden. Der Vertragsentwurf aus dem Jahr 2012, demnach die Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich für Wohnzwecke in Bestand gegeben werden sollten, war daher von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine Absicht des Bf., das A-Stadt-Lokal für die Streitjahre zu vermieten, glaubhaft zu machen.
Was das Vorbringen bezüglich einer vor dem Haus aufgestellten Anzeigentafel anbelangt, wurde seitens der belangten Behörde der Bf.-Angabe, wonach mit der thematisierten Tafel die Bereitschaft, das Lokal in A-Stadt zu vermieten, kundgetan worden wäre, die Aussagekraft über die Bf.-Vermietungsabsicht betreffend das A-Stadt-Lokal in den Jahren 2007 bis 2010 nach vorangegangener Außenprüfung beim Bf. abgesprochen. Dass der Bf. die in Rede stehende Tafel mit dem Anbot des Lokal zur Miete fotografisch nicht dokumentiert hatte, stand stets außer Streit. Da die Aufstellung der Anzeigetafel vor dem Haus B-Straße 17 in A-Stadt nicht nachgewiesen wurde, war ein nach außen hin ersichtliches Bemühen, das A-Stadt-Lokal für Bestandzwecke in den Streitjahren 2007 bis 2010 zu nutzen, anhand des Vorbringens zur in Rede stehenden Tafel nicht als erwiesen anzunehmen.
Auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bf. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs samt dem in der Beschwerde zitierten Artikel von Dr. Renner mit dem Titel "Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei leerstehender Wohnung", erschienen in der Österreichischen Steuerzeitung im Jahr 2009, machten eine in den Jahren 2007 bis 2010 bestandene Absicht des Bf., das Geschäftslokal in A-Stadt zu vermieten, ohne Vorlage von Belegen als Nachweis für Vermietungsinserate, die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an einen Makler oder andere Anstrengungen, um das Objekt weiter zu vermieten, nicht glaubhaft.
Es stimmt zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Vermietung Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt werden, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich erkannt, dass für diese Berücksichtigung weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreichend sind.
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es z.B. nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hierbei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Vermietung oder Verkauf verwerten lässt (vgl. VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016; VwGH 30.04.2003, 98/13/0127, m.w.N.).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war es der Bf., der den Nachweis für das Vorliegen der Vermietungsabsicht zu erbringen gehabt hatte. Da der Bf. die ihn für sein Beschwerdevorbringen treffende Beweisvorsorgepflicht verletzt hatte, war der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO festzustellen.
Wie aus https:// wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/unternehmensplanung-48330/ version-271584 zu entnehmen ist, bedürfen unternehmerische Tätigkeiten einer Planung, damit ihre möglichen Auswirkungen überschaubar und ihr zukünftiger Erfolg so weit als möglich erkennbar gemacht werden kann. Eine ergebnisorientierte Planung ist die Produktion von Plänen, d.h. vereinfachter, symbolischer Modelle zukünftiger realer Systeme. Ein planmäßiges Verhalten in den auf die Beendigung des Bestandverhältnisses im Jahr 2006 unmittelbar nachfolgenden Streitjahren, getragen von der Bf.-Absicht, das Bf.-A-Stadt Lokal zu vermieten, war aufgrund der Aktenlage, insbesondere wegen der Unterlassung der Erteilung des in Rede stehenden Vermittlungsauftrags an den A-Makler und im Ergebnis der Hinnahme der Leerstehung des in Rede stehenden Lokals und den damit verbundenen Kosten in den Streitjahren, nicht festzustellen, folglich dessen schon im ersten Jahr des Leerstands das Weiterbestehen der Absicht, das Geschäftslokal zu vermieten, zu verneinen war. Da das Geschäftslokal erst im Jahr 2014 wieder Gegenstand eines Bestandvertrages gewesen sein soll, in dessen Rahmen der Bf. als Bestandgeber das Lokal an ABC als Bestandnehmer zur Nutzung für gewerbliche Zwecke gegen Entgelt zeitlich befristet überlassen haben soll, war der Leerstand des Lokals, was die Jahre 2007 bis 2010 anbelangt, als erwiesen anzunehmen.
Die einzelnen Sachverhaltselemente ergaben ein Gesamtbild, anhand dessen ein Verhalten des Bf. in den auf die Beendigung des Bestandverhältnisses im Jahr 2006 unmittelbar nachfolgenden Streitjahren zu erkennen war, dem der Entschluss, das Objekt nicht weiter zur Einnahmenerzielung zu verwenden, sondern leer stehen zu lassen, zugrunde gelegen war, folglich dessen die Aufwendungen während der in die Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung fallenden Jahre 2007 bis 2010 keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 waren.
In Hinblick darauf, dass der Bf. im Gefolge der Beendigung des Bestandverhältnisses im Jahr 2006 erst im Jahr 2014 wieder Einnahmen aus dem Geschäftslokal erzielt haben soll, hatte vor der Prüfung der erklärten negativen Einkünfte für die Streitjahre nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei zunächst die Beurteilung der Frage, ob der sich Betätigende die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hatte, zu treten. Mit der Verneinung der Frage, ob überhaupt eine Betätigung im Sinn des § 28 EStG 1988 für die Streitjahre vorgelegen war, waren die Werbungskostenüberschüsse einkommensteuerlich unbeachtlich und es erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Liebhaberei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, RV/7101994/2013,
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
VwGH 25.11.2010, 2009/15/0126; VwGH 24.07.2010, 2006/14/0034; VwGH 21.06.2007, 2005/15/0069; VwGH 4.06.2003, 99/13/0173; VwGH 30.04.2003, 98/13/0127;
VwGH 20.09.2001, 96/15/0231) ge
folgt war
und die
vom BFG getroffenen Tatsachenfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) als erwiesen angenommen wurden.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 10. April 2020
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101994/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101994.2013
- Stammnummer
- 128270
- Gültig
- 10.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF