Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/02
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0085-W/02vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen V.S., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 19. November 2002 gegen das Erkenntnis des
Zollamtes Wien, vertreten durch Dr. Egon Vogt, vom 24. Oktober 2002,
SN 100/2000/00812-001, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2002,
SN 100/2000/00812-001, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 35 Abs. 1 lit a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Oktober 1999 beim Zollamt Spielfeld
vorsätzlich eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich ein
Beförderungsmittel (Omnibus) der Typenbezeichnung SetraXXX der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 1000.- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c, Abs. 5, 6 FinStrG
wurde auf einen Teilwertersatz in der Höhe von € 2000.- erkannt
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 19. November 2002, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Ich schränke mein Berufungsbegehren auf die nochmalige
Bekämpfung der Strafhöhe ein. Wiederholt möchte ich auf meine
sehr schlechte wirtschaftliche Situation hinweisen. (Dies macht es mit
unmöglich, ihrer Zahlungsaufforderung zu folgen).
Zwei Kinder befinden sich derzeit im Haushalt, wobei sich
eines in Ausbildung befindet und das andere arbeitslos ist. Der Lebensunterhalt
von vier Personen und Schulden gegenüber Geschäftspartnern werden mit
dem Einkommen als Busfahrer beglichen.
Als weitere Milderungsgründe verweise ich auf meine
bisherige Unbescholtenheit und das Eingestehen der Tat.
Auf Grund meiner Vorsprache am 11. Juli 2002 bei Herrn
ADir. Pöchhacker, welcher ein Gesamtausmaß der Strafe in der
Höhe von € 2000.- als angemessen betrachtete, sah ich realistische
Chancen, meine Schuld zu begleichen und somit weitere Konflikte mit den
Behörden zu vermeiden.
So sehr ich auch den guten Willen besitze, ein Abschlittern
in die Ungesetzlichkeit zu vermeiden (dh. die derzeitige Strafe nicht zu
begleichen), das derzeitige Strafausmaß macht meine Bestrebungen
wertlos.
In Folge dessen bitte ich Sie noch einmal mit Nachdruck,
meine Situation bei der Strafbemessung in ausreichendem Maß zu
berücksichtigen und die Absicht meine Schuld wieder gut zumachen zu
unterstützen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw.) ist bosnischer Staatsbürger
und bei der Firma Reisen als Buslenker beschäftigt und bezieht laut dem
vorgelegten Abrechnungsbeleg seines Dienstgebers im Monat September 2004 einen
Nettoarbeitslohn in der Höhe von € 1.482,90, wobei diesem die vom
Dienstgeber vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebrachten Telefonkosten in der
Höhe von € 253,98 hinzuzurechnen sind. Im gemeinsamen Haushalt wohnen
die Ehegattin des Bw., welche monatlich ca. € 970.- netto verdient, sowie
der Sohn und die Tochter des Bw. Der Sohn ist laut vorgelegter
Inskriptionsbestätigung der Schule im Wintersemester 2004/2005 als
ordentlicher Hörer inskribiert. Die Tochter des Bw. ist beim
Arbeitsmarktservice Wien laut vorgelegter Terminkarte als arbeitslos gemeldet
und bezieht nach eigenen Angaben eine Arbeitslosenunterstützung in der
Höhe von € 150.- monatlich. Für den monatlichen Unterhalt des
Sohnes sind € 800.- veranschlagt.
Im Oktober 1999 verbrachte der Bw. den
verfahrensgegenständlichen Omnibus nach Slowenien, um diesen lackieren zu
lassen. Auch Spenglerarbeiten wurden in diesem Zusammenhang ausgeführt. Bei
der darauf folgenden Wiedereinfuhr des Beförderungsmittels, ebenfalls im
Oktober 1999 unterließ der Bw. die Anmeldung der durchgeführten
Ausbesserungsarbeiten, um sich die dafür anfallenden Eingangsabgaben zu
ersparen.
Die objektive Tatseite des Finanzvergehens des Schmuggels
durch Entziehen des Omnibusses aus der zollamtlichen Überwachung ist
unbestritten
Der Beschuldigte handelte dabei mit Vorsatz, er wollte sich
für die Ausbesserung die Eingangsabgaben ersparen, außerdem seien die
Reparaturkosten in Slowenien billiger.
Gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG wird der Schmuggel
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden
Abgabenbetrages geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen.
Gemäß
§ 17 Abs.2 FinStrG unterliegen die
Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde dem
Verfall.
Stünde gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG der
Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf
außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach
Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes.
Gemäß
§ 19 Abs.1 Buchstabe c ist in den
Fällen des § 17 Abs.6 statt auf Verfall auf die Strafe des
Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 19 Abs.3 FinStrG entspricht die
Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten.
Gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG ist von der
Auferlegung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatz
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis steht.
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Gesetzesstelle
sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32-35 StGB
sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 sind bei der Bemessung
der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Der Strafrahmen in der Höhe der doppelten
Eingangsabgaben (Eingangsabgaben an Zoll ATS 37.120.-,
Eust ATS 14.144.-) beträgt somit € 7451.-.
Bei der Strafzumessung war die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und das Geständnis mildernd zu bewerten, als erschwerend
wirkte kein Umstand.
In Anbetracht der oben dargestellten finanziellen Situation
des Bw., die Gattin bringt nunmehr auch fast €1.000.-netto ins Verdienen,
die Familie des Bw. lebt in einer Dienstwohnung, sodass kein Aufwand für
Miete zu tragen ist, die geltend gemachten persönlichen Unterhaltskosten
für den Bw. seine Gattin und die Tochter in der Höhe von €
1.700.- erscheinen in diesem Zusammenhang als zu hoch, ist die verhängte
Strafe, welche sich am untersten Rand des Strafrahmens bewegt, ist als tat-
schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw. Rechnung
tragend zu bezeichnen.
Der Verfall des Beförderungsmittels sowie die
Verhängung des vollen Wertersatzes ist bei einer im Ausland
durchgeführten und nicht angemeldeten Ausbesserung eines Omnibusses, der im
Verhältnis zur durchgeführten Ausbesserung einen erheblich
höheren Wert darstellt, außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat
sowie des Tatvorwurfes.
Der gemeine Wert des Omnibusses, somit die Höhe des
Wertersatzes gemäß
§ 19 Abs. 3 FinstrG beträgt wie in der
bekämpften Entscheidung ausgeführt zirka € 22.000.-
Die Verhängung einer Teilwertersatzstrafe, welche sich
an den Kosten der Reparatur orientiert und in der Höhe unter diesen Kosten
liegt erscheint gleichfalls tat-schuldangemessen und den persönlichen
Verhältnissen des Bw. entsprechend.
Der Ausspruch der Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie
die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe erfolgten gleichfalls
gesetzeskonform.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/02
- Stammnummer
- 12823
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF