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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RE/7100001/2020

Vorabentscheidungsersuchen: Indexierung von Familienleistungen unionsrechtskonform?

geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/7100001/2020vom 16.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67und 68 der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Dementsprechend hat der Gerichtshof (EuGH 22. Oktober 2015, C-378/14, Trapkowski, EU:C:2015:720, Rn. 35; EuGH 18. September 2019, C-32/18, Moser, ECLI:EU:C:2019:752, Rn. 38) bestätigt, "dass die in Art. 67 der Verordnung Nr 883/2004 vorgesehene Fiktion zur Folge hat, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen." Wird fingiert, dass die Familienangehörigen in Österreich ansässig sind, bestünde somit Anspruch auf Familienbeihilfe in gleicher Höhe, wie sie für in Österreich wohnhafte Kinder ausbezahlt wird. Mit anderen Worten: Der Unionsgesetzgeber hat sich bewusst für eine Gleichbehandlung im Sinne eines Anspruchs auf die gleichen Leistungen hinsichtlich Art und Höhe entschieden. Allerdings ging es in der Rs. Trapkowski im Wesentlichen um die Frage, ob Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 verlangt, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, was der Gerichtshof verneint hat. In der Rs. Moser wurde vom Gerichtshof klargestellt, dass Art. 60 Abs. 1 Satz 2der Verordnung Nr. 987/2009 auf sämtliche gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 geschuldeten Leistungen anzuwenden ist. Allerdings hat der Gerichtshof in der Rs. Moser in Bezug auf das dort strittige Kinderbetreuungsgeld entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nach Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 nach dem im zur Leistung verpflichteten Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen auszuzahlen ist und darauf hingewiesen, dass das Einkommen im Rahmen grenzüberschreitender Konstellationen regelmäßig im Beschäftigungsstaat des Arbeitnehmers höher sein wird. Leistungen zum Ausgleich von Familienlasten Nach Art. 1 Buchst. zder Verordnung Nr. 883/2004 sind "'Familienleistungen' alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten". § 1 FLAG 1967 spricht davon, dass "zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie" die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen gewährt werden. Die Gesetzesmaterialien RV 111 BlgNR 26. GP heben in diesen Zusammenhang hervor: "… Im Rahmen des Familienlastenausgleichs als jenem Teil der Familienpolitik, der die wirtschaftliche Förderung der Familien nach familien- bzw. kindbezogenen Kriterien zum Inhalt hat, kommt der Familienbeihilfe eine ganz besondere Funktion zu. Grundsätzliche Intention der Familienbeihilfe ist es, für die Eltern einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, die ihnen u.a. durch die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern entsteht. Insofern orientiert sich die Höhe der Entlastung durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag - dem Funktionsgleichheit in Bezug auf die Familienbeihilfe zukommt - an den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten. Die Höhe der Lebenshaltungskosten wiederum hängt naturgemäß vom Wohnort der Kinder ab und kann daher entsprechend differieren. Um der Intention des Gesetzgebers auch weiterhin Rechnung zu tragen und durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag eine teilweise Entlastung aus der von der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung zu erreichen, ist es notwendig Änderungen vorzunehmen, um Verzerrungen durch undifferenzierten Export im Wege einer Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnstaates zu kompensieren. …" "Die österreichische Familienbeihilfe ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Judikatur des VfGH funktional eine teilweise Entlastung von der aus der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung. Innerhalb des dualen Systems der Familienentlastung kommt der Familienbeihilfe eine spezifische Funktion zu, nämlich einen Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Warenkorbs zu refundieren. Sie soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt in die Lage versetzen, einen Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung seine Unterhaltspflicht maßgeblich sind, nicht aus seinen eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwerben. Durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den in Geld zu zahlenden Unterhalt kommt es indirekt zu einer Entlastung des zur Zahlung von Geldunterhalt Verpflichteten. …" "Angesichts dieser unterhaltsbezogenen Funktion ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt bei im Ausland lebenden Kindern nach der zivilrechtlichen Judikatur nicht nur nach den durchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnland des Kindes zu bemessen ist. Dem Kind im Ausland ist auf Basis konkreter Feststellungen durch das Gericht ein so genannter "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. …" "Angesichts dieser Unterhaltsverpflichtung wird die Familienbeihilfe bei undifferenziertem Export in Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt. …" "Erfolgt keine Indexierung der Familienbeihilfe nach der Kaufkraft beim Leistungsexport, treten in jeglicher Hinsicht primärrechtlich fragwürdige Effekte ein: Wird die Leistung in absolut unveränderter Höhe trotz unterschiedlicher Preisniveaus gewährt, kommt es entweder zu einer Überförderung oder Umverteilung, die von den Grundfreiheiten nicht gefordert ist (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit niedriger Kaufkraft ist), oder zur Unterförderung (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit höherer Kaufkraft ist), die der Ausübung der Freizügigkeit entgegensteht. …" Finanzierung der Familienleistungen Die gegenständlichen österreichischen Familienleistungen werden einerseits aus dem Familienlastenausgleichsfonds, der im Wesentlichen insbesondere aus Beiträgen der Arbeitgeber, die sich an der Summe der von diesen gezahlten Arbeitslöhnen orientieren, dotiert wird, aber auch aus Anteilen am Aufkommen der Körperschafts- und der Einkommenssteuer finanziert (Familienbeihilfe), andererseits aus dem allgemeinen Aufkommen an Einkommensteuer (Kinderabsetzbetrag). Von Frau ***2*** wird ins Treffen geführt, dass sie mit ihrem Einkommen die österreichischen Familienleistungen mitfinanziere und ihr diese daher ungekürzt zustünden. Frau ***2*** verweist im Ergebnis darauf, dass durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit die Gesamtheit der Bedingungen geschützt werden, die den Status des Arbeitnehmers ausmachen, also auch den Bereich der sozialen Vorsorge. "Wenn dies so ist, ist aber nicht einzusehen, warum einige Gemeinschaftsarbeitnehmer aufgrund des Wohnortes ihrer Familienangehörigen weniger günstig behandelt werden sollen, obwohl sie die gleichen Abgaben an die Träger der sozialen Sicherheit und/oder die gleichen Steuern an den Fiskus des gleichen Landes zahlen" (Schlussanträge des GeneralanwaltsMancini vom 21. 5. 1985, 41/84, Pinna, ECLI:EU:C:1985:215, Punkt 6.C.). Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die in Österreich erwerbstätig sind, tragen in gleicher Weise wie österreichische Staatsangehörige auf dem österreichischen Niveau zum Wirtschafts- und Steueraufkommen bei. Ihre Beiträge zur österreichischen Wirtschaftsleistung und zur Finanzierung der österreichischen Familienleistungen werden weder nach Einzelstaatsangehörigkeit oder Wirtschaftsleistung eines anderen Mitgliedsstaates indexiert oder differenziert. Diesem Argument wurde in der Parlamentsdebatte entgegengehalten: "... die österreichische Familienbeihilfe ist eine Sozialleistung und soll den Eltern Teile der Lebenshaltungskosten für ihre Kinder ersetzen. Diese Kosten variieren in jedem Mitgliedstaat der EU, daher soll auch die Familienbeihilfe und auch der Familienbonus Plus an die Lebenshaltungskosten in diesen Ländern angepasst werden. Es kommt immer darauf an, wo die Kinder leben. …" Zu Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 normiert, dass vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung Geldleistungen, die auf Grund dieser Verordnung zu zahlen sind, "nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unterläge die österreichische Indexierung von auf Grund der Verordnung Nr. 883/2004 zu gewährenden Familienleistungen, selbst wenn diese von der Fiktion des Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht berührt wäre, gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 dem Verbot der Änderung (im hier anhängigen Verfahren: der Kürzung) zufolge des tatsächlichen Wohnorts der Familienangehörigen. Die Gesetzesmaterialien (RV 111 BlgNR 26. GP) führen dazu aus: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Gesetzesvorschlag eine Anpassung an das Preisniveau vorsieht, die in keiner Weise begrenzt oder einschränkend angewendet wird. Es wird die österreichische Leistungshöhe als Referenzwert herangezogen, auf deren Basis die Leistungshöhe für Kinder, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz leben, zu errechnen ist. Das bedeutet, dass der angepasste Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei einem Wohnort des Kindes mit einem niedrigeren Preisniveau einen niedrigeren Wert ergibt, aber auch, dass bei einem Wohnort des Kindes in einem Staat, der ein höheres Preisniveau aufweist, der Betrag entsprechend nach oben anzupassen ist. Dem Vorwurf, es handle sich bei der in Rede stehenden Anpassung um eine bloße Einsparungsmaßnahme, kann damit entgegengetreten werden. Unabhängig von den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen, ist nämlich anzuführen, dass der Förderungseffekt im Sinne einer sachgerechten Lösung von den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Bestreitung der Lebenskosten abhängen soll. Im Letzten geht es nicht um eine Diskussion der Frage, ob Familienleistungen indexiert werden können oder nicht, sondern um die Frage, ob sich die - im vorliegenden Entwurf nicht in Frage gestellte - Exportpflicht bezüglich der österreichischen Familienbeihilfe auf den Betrag oder den Wert bezieht. Hierzu wird der Standpunkt vertreten, dass zulässig ist, eine nicht aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Geldleistung unter Wahrung der aus der Freizügigkeit erfließenden Diskriminierungsverbote zu indexieren." Keine Kürzung in Bezug auf die tatsächlichen Unterhaltskosten Nach Ansicht von Befürwortern der Unionsrechtskonformität der österreichischen Regelung werde die österreichische Geldleistung nicht "gekürzt", da bei der Gewichtung der Familienbeihilfe und der anderen Familienleistungen nach der Kaufkraft an die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Wohnland angeknüpft und damit stets der gleiche Warenkorb zur Verfügung gestellt werde. Die Leistung ändere sich lediglich "numerisch-betraglich und nicht wertmäßig". Da die Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten lediglich Gleichbehandlungsmotive verfolge und selbst in anderen Bereichen der Rechtsordnung herangezogen werde, scheine dieser keine grundsätzliche Unsachlichkeit innezuwohnen. Ziel der Kaufkraftparitätsrechnung sei gerade die materielle-wertmäßige Unverändertheit und Konstanz der Familienleistungen. Die Geldleistung solle somit in ihrem Wert geradezu unverändert zum Inlandssachverhalt und von Inflations- und Kaufkraftunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten unbeeinflusst sein. Die Formulierung in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 "als ob" wäre demzufolge dahingehend zu verstehen, dass die Höhe von Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige nicht formal (betragsmäßig), sondern materiell (wertmäßig) jener von Familienleistungen für im Inland wohnende Familienangehörige entsprechen muss. Eine wertbezogene Betrachtung komme daher zu dem Ergebnis, dass nach dem österreichischen Modell ein Wohnortwechsel innerhalb der Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz die österreichischen Familienleistungen nicht beeinflussen, verändern oder schmälern kann, sondern deren Wert in jedem Wohnstaat gleich sei. Eine einseitige Belastungswirkung sei bei einem Modell, das eine Familienbeihilfe in der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wertgesichert in dem gleichen (wertmäßigen) Umfang wie im Falle des inländischen Aufenthalts sichert, nicht erkennbar. Wanderarbeitnehmer verlören hier keine Rechte der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, wodurch sie davon abgehalten werden könnten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Solange in Europa noch große Kaufkraftunterschiede bestehen, könnte dieses Modell einerseits ein Beitrag zu mehr Gerechtigkeit sein und andererseits die Mobilität und damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit sogar unterstützen. In der Parlamentsdebatte wurde etwa ausgeführt: "Wir müssen auch die Intention der Familienbeihilfe berücksichtigen, denn es geht um die Sicherstellung eines Teils des Regelbedarfs eines Kindes, und der Regelbedarf ist in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbstverständlich unterschiedlich." In der Parlamentsdebatte wurde aber auch darauf verwiesen, dass beispielsweise innerhalb Österreichs bei unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den einzelnen Regionen keine Indexierung erfolge und die österreichische Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeitrag Pauschalleistungen seien, die wohnortbezogene Umstände unberücksichtigt lassen. "Es gibt einen Unterschied zwischen der Ostslowakei und dem Westen, denn im Großraum Bratislava sind die Lebenshaltungskosten deutlich höher als beispielsweise im Großraum Wien; in Wien ist es deutlich teurer als in Oberkärnten, und in Südwestfrankreich ist es deutlich teurer als im Elsass. All diese unterschiedlichen Regionen, diese unterschiedlichen Lebenshaltungskosten finden sich nicht wieder." "Es wurde schon angesprochen, großteils betrifft das osteuropäische Staaten. Ich habe mir das anhand der europäischen Standards angesehen. Gerade bei Pflegemitteln oder Versorgungsmitteln, die für Kleinkinder benötigt werden, sind das oftmals die gleichen Produkte wie bei uns in Österreich, die dort auch gleich viel kosten. Warenkorb ist also nicht gleich Warenkorb." Unterschiedliche Preisniveaus gäben nicht primär Auskunft über die Lebenshaltungskosten, sondern vor allem über den Lebensstandard in einzelnen Staaten. Eingewendet wird auch, dass die Beihilfeempfänger bei der Deckung des Kindesunterhalts sich nicht nur des Warenkorbs des Wohnstaats des Kindes bedienen, sondern auch im Beschäftigungsstaat einkaufen. Befassung des Gerichtshofs Aus all dem folgt, dass gemäß Art. 267 AEUV der EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung zu befassen ist. Dies wurde auch von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angeregt. Aussetzung der Entscheidung Gemäß § 290 Abs. 2 BAO dürfen nach der Vorlage eines Ersuchens um Vorabentscheidung an den EuGH bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Entscheidung über die Beschwerde ist daher bereits kraft Gesetzes ausgesetzt und ist eine gesonderte Verfügung gemäß § 271 Abs. 1 BAO nicht erforderlich. Unzulässigkeit von Rechtsmitteln Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Verfahren vor dem EuGH In Vorabentscheidungsverfahren trägt der EuGH hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die vor dem Bundesfinanzgericht befugt ist, eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gerichtshof vertreten. Da die Bundesabgabenordnung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Vertretung vorschreibt, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Ausführungen machen. In dem Bestreben, einen bestmöglichen Schutz personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen der Veröffentlichungen, die der Gerichtshof hinsichtlich der bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen vornimmt, zu erreichen, behandelt er die Vorlagesachen in der Regel in anonymisierter Form. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Gerichtshof, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, Namen und Vornamen der im Vorabentscheidungsersuchen genannten natürlichen Personen sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die eine Wiedererkennung ermöglichen könnten, weglässt, falls das vorlegende Gericht dies nicht schon vor dem Versenden seines Ersuchens getan hat. Sämtliche bezeichneten Beteiligten sind aufgefordert, in ihren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen die so gewährte Anonymität zu wahren. Wünscht eine Partei eines Verfahrens vor dem Gerichtshof, dass ihre Identität oder bestimmte sie betreffende Angaben im Rahmen einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache vertraulich behandelt werden - oder umgekehrt, dass ihre Identität oder diese Angaben im Rahmen dieser Rechtssache nicht vertraulich behandelt werden -, kann sie sich an den Gerichtshof wenden, damit dieser entscheidet, ob eine vollständige oder teilweise Anonymisierung der fraglichen Rechtssache vorzunehmen bzw. die bereits gewährte Anonymität beizubehalten ist. Ein solches Ersuchen muss allerdings, um wirksam zu sein, so rasch wie möglich gestellt werden. Zu Details des Verfahrens vor dem EuGH siehe die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. 2. 2020, L 42 I/1, verlautbarten Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020Q0214(01)). Hinweis zur Vorlage Dem EuGH werden vom BFG in Entsprechung von Punkt 21 der Empfehlungen des EuGH an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. 11. 2019, C 380/1, sowohl die namentliche Fassung des Vorabentscheidungsersuchens, in der die Namen und vollständigen Kontaktdaten der Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegeben sind, als auch eine anonymisierte Fassung dieses Ersuchens vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht verfügt derzeit über keinen Zugang zur Informatikanwendung e-Curia. Auf Grund der gegenwärtigen Beeinträchtigungen des Gerichtsbetriebs zufolge der COVID-19-Maßnahmen und damit fehlender Ressourcen in der Gerichtsverwaltung wird von der Eröffnung eines Kontos und der Einreichung im Wege von e-Curia in diesem Verfahren Abstand genommen. Allerdings wird die anonymisierte Fassung dieses Beschlusses unter einem an die Kanzlei des Gerichtshofs unter ecj.registry@curia.europa.eu übermittelt. Zustellung Dieser Beschluss ergeht an: 1. Gerichtshof der Europäischen Union, 2925 Luxemburg, Rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg, im Original samt einer unbeglaubigten anonymisierten Ausfertigung dieses Beschlusses und einem Ausdruck des elektronischen Akts RV/7101361/2020 (mit internationalem Rückschein) 2. ***1*** ***2***, ***3***, Tschechische Republik, als Beschwerdeführerin im Original (mit internationalem Rückschein) 3. Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2020 Hollabrunn, Babogassse 9, als belangte Behörde zur Sozialversicherungsnummer ***4*** im Original (elektronische Zustellung).     Wien, am 16. April 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RE/7100001/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RE.7100001.2020
Stammnummer
128118
Gültig
16.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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