Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1031-W/03
Aufwendungen für Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater keine berufsspezifischen Werbungskosten für Beamten des Bundesheeres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1031-W/03vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater keine berufsspezifischen Werbungskosten für Bundesheerangehörigen und keine verwandte Tätigkeit zwischen beiden Berufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Adresse, vom 13. März
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom 12. Februar 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr XY (Berufungswerber, im
folgenden: Bw.) war im Jahr 2000 als Unteroffizier des österreichischen
Bundesheeres in A. tätig. Ab 1. Jänner 2001 bis 31. März 2002
versah der Bw. laut Auszug der Sozialversicherung Dienst in einer Kaserne in B.
und ist seit März 2002 bei der C. Gesellschaft für Sozialtherapie und
Lebensgestaltung beschäftigt.
Zu den im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2000 geltend
gemachten Werbungskosten führte er aus, er sei beim Bundesheer als
Führungsverhaltenstrainer tätig und benötige als solcher
einschlägige Fachliteratur. Um seine Qualifikation zu erhöhen mache er
- auf eigene Kosten - berufsbegleitend eine Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater.
Folgende Aufwendungen in
Schilling seien angefallen:
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Differenzkosten für
Fahrtspesen bei Dienstreisen
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13.212,80
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Fahrtkosten im Zuge der
Ausbildung
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2.891,00
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Diäten
Ausbildung
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2.970,00
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Ausbildungskosten
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24.777,00
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Fachliteratur
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1.291,00
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Gesamtkosten
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45.141,80
Bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 berücksichtigte das Finanzamt lediglich die
Fahrtkosten bei den Dienstreisen von 13.212,80 S, nicht hingegen die
übrigen Aufwendungen, da es sich nach Meinung des Finanzamtes um
Ausbildungskosten und nicht um eine berufsspezifische Fortbildung
handle.
Der Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid eine Berufung ein und wies nochmals darauf hin, dass die
Ausbildung neben dem bereits ausgeübten Beruf absolviert worden sei. Die
Ausbildung sei notwendig gewesen, um den neuen angestrebten Beruf ausüben
zu können, welchen er im März 2002 begonnen habe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde dazu
erläutert, dass eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann
gegeben sei, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliege. Der Beruf eines Soldaten und eines Lebens-
und Sozialberaters seien eigenständige Tätigkeiten. Die
gegenständliche Bildungsmaßnahme sei daher eine nicht
begünstigte Berufsausbildung.
Der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz enthält folgendes
Vorbringen:
Als Beamter in
Unteroffiziersfunktion beim Bundesheer übe er (der Bw.) auch die
Tätigkeiten eines Führungsverhaltens- und Teamtrainers aus, welche mit
den Aufgaben eines Lebens- und Sozialberaters vergleichbar seien. Es handle sich
daher für ihn um eine berufliche Fortbildung und diene der Verbesserung
seiner Fähigkeiten und Kenntnisse als Trainer.
Derzeit befinde er sich in
einem 5jährigen Karenzurlaub und sei in einer Einrichtung für
Sozialtherapie- und Lebensgestaltung tätig. Die Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater sei Voraussetzung für seine Aufnahme gewesen.
Ein Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz um Ergänzung des Sachverhaltes
hinsichtlich der Fachliteratur, des Lehrgangsinhaltes der besuchten Kurse, der
Tätigkeit beim Bundesheer und als Lebens- und Sozialberater sowie Vorlage
von Unterlagen wurde vom Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im
streitgegenständlichen Jahr als Beamter des österreichischen
Bundesheeres in Unteroffiziersfunktion tätig. In dieser Funktion leitete er
auch Kurse für Führungsverhalten und Teamtraining. Nebenbei
absolvierte er eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater. Strittig ist die
steuerliche Absetzbarkeit der dafür angefallenen Aufwendungen sowie der
Fachliteratur.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG (in der für 2000 geltenden Fassung) sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für die
Lebensführung dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG
hingegen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Um Fortbildung handelt es sich
nach Rechtsprechung und Literatur dann, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Daneben sind auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild. Nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben, sowie Aufwendungen für Ausbildungen,
die der privaten Lebensführung dienen (Doralt, Kommentar zum EStG, §
16, Tz 203/2-5).
Für die Frage, ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, ist die
Verkehrsauffassung von ausschlaggebender Bedeutung. Von einer verwandten
Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe)
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten
im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
Nicht abzugsfähig sind daher insbesondere berufsspezifische
Bildungsmaßnahmen für fremde (nicht verwandte) Berufe.
Als erstes war im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit dadurch gegeben ist, dass die Kenntnisse aus der
Lebens- und Sozialberaterausbildung bei der damals ausgeübten
Tätigkeit als Beamter des Bundesheeres verwertet werden konnten. Der Bw.
behauptet, die Bildungsmaßnahme habe sowohl der besseren Qualifizierung im
ausgeübten Beruf als auch der Ausbildung für den neuen Beruf
gedient.
Wenn man davon ausgeht, dass
eine Lebens- und Sozialberatung eine psychologische Beratung und Begleitung von
Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und
Entscheidungssituationen darstellt, wird seitens des unabhängigen
Finanzsenates nicht bestritten, dass die vermittelten Kenntnisse für die
Tätigkeit des Bw. im Jahr 2000 von beruflichem Interesse und Nutzen gewesen
sein kann. Eine solche Ausbildung ist jedoch sicher in einer Vielzahl von
Berufen von Bedeutung. Die Teilnahme an einem Lehrgang zum Lebens- und
Sozialberater ist daher für einen Bundesheerangehörigen keine
berufsspezifische Fortbildung.
Es ist auch nach der
Verkehrsauffassung nicht davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der
Tätigkeit beim Bundesheer angewendet werden konnten, da das Berufsbild des
Lebens- und Sozialberaters mit dem eines Beamtes des Bundesheeres nicht ident
ist. Eine Anwendbarkeit in einem wesentlichen Umfang ist jedoch nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates Voraussetzung, um den geforderten Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit annehmen zu können.
Dem Bw. wurde Gelegenheit
geboten, einen berufsspezifischer Inhalt der Ausbildung nachzuweisen. Da der Bw.
den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Ergänzung des
Sachverhaltes hinsichtlich des Ausbildungsinhaltes des besuchten Lehrgangs und
der Tätigkeit als Führungsverhaltenstrainer sowie der sonstigen
Tätigkeit beim Bundesheer nicht beantwortet hat, konnten keine
Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden, die die Annahme eines
berufsspezifischen Inhaltes rechtfertigen würde. Ein solcher wurde somit
nicht nachgewiesen.
Weiters war zu prüfen, ob
die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater in Zusammenhang mit einer
verwandten beruflichen Tätigkeit zu sehen ist. Wie der Bw. ausführt,
war die Teilnahme an diesem Lehrgang Voraussetzung für die spätere
Tätigkeit bei der C. Gesellschaft für Sozialtherapie und
Lebensgestaltung. Von einer verwandten Tätigkeit, die für eine
steuerliche Anerkennung vorliegen muss, kann etwa ausgegangen werden, wenn die
Berufe im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordern, zB. Taxichauffeur - LKW-Fahrer (Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 16, Tz 203/5).
Die Vergleichbarkeit der
Tätigkeiten wird vom Bw. behauptet. Dem Finanzamt ist allerdings
zuzustimmen, dass die beiden Berufe nach der Verkehrsauffassung keineswegs als
ähnlich angesehen werden können. Inwieweit und ob sich davon
abweichend im konkreten Fall die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten
etwa überschneiden, konnte mangels Mitwirkung des Bw. bei der Ermittlung
des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht eruiert werden.
Da somit bei der
gegenständlichen Ausbildung kein spezifischer Zusammenhang mit der
ausgeübten Berufstätigkeit als Bundesheerangehöriger oder einer
damit verwandten Tätigkeit festzustellen war, können die Aufwendungen
für die gegenständlichen Bildungsmaßnahmen und die damit in
Verbindung stehenden Fahrtkosten und Tagesgelder nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
Zur Fachliteratur:
Aufwendungen für
Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche
Veranlassung erkennen lassen (VwGH vom 15.4.1998, 98/14/0004).
Wenn die Literatur als Teil der
Ausbildungskosten zu sehen ist, so teilt sie in Hinblick auf die steuerliche
Abzugsfähigkeit deren Schicksal.
Im gegenständlichen Fall
wäre eine Anerkennung als Werbungskosten somit nur dann gegeben, wenn es
sich um beruflich benötigte Fachliteratur ohne Zusammenhang mit der
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater handelt. Solches wurde vom Bw. aber
weder behauptet noch mit geeigneten Belegen nachgewiesen.
Daher war die Berufung auch in
diesem Punkt abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1031-W/03
- Stammnummer
- 12808
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF