Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1246-W/04
Ausgaben eines Universitätsassistenten für ein Kommunikationstraining als Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1246-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des U.S., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2000 bis 2001
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als
Universitätsassistent tätig. In seinen Anträgen auf
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 machte er unter anderem
Ausgaben für berufliche Fortbildung als Werbungskosten
geltend:
Im Jahr 2000 für ein
"Kommunikationstraining nach George
Leonard" am Esalen Institute, Big Sur, Kalifornien:
|
Kursgebühren
|
253,42 €
|
Flugkosten
|
348,00 €
|
2 Nächtigungen a´ 42,90
|
85,80 €
|
2 Diäten a´ 52,30
|
156,90 €
|
Summe
|
844,12 €
Im Jahr 2001
für ein "Kommunikationstraining nach
Vetter/Gartler" im Seminarhaus Joachimshof, Joachimstal/A:
|
Kursgebühren
|
1.962,00 €
|
Fahrtkosten/km-Gelder: 1680 km a´ 0,356
|
598,08 €
|
25 Nächtigungen a´ 35,00 (lt.
Beleg)
|
875,00 €
|
33 Diäten a´ 26,40
|
871,20 €
|
Summe
|
4.306.28 €
Mit Bescheiden vom 11. Mai 2004
führte das zuständige Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagungen für
die betreffenden Jahre durch und erkannte die geltend gemachten Kosten mit
folgender Begründung nicht an: "Derartige
Lehrgänge werden von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen
besucht, woraus ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die daraus resultierenden Kosten
können daher nicht zum Abzug als Werbungskosten
führen."
Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben und im
Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Lehrtätigkeit des Bw. an der
Medizinischen Universität und einem ständigen regen Austausch mit
Studenten, Aus- und Fortbildungsseminare in Kommunikationsführung und
Präsentationstechniken essentieller Bestandteil seiner beruflichen
Weiterbildung seien. Aufgrund dieses Zusammenhanges mit der beruflichen
Tätigkeit, sei die Voraussetzung für die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahmen erfüllt.
Im Rechtsmittelverfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde der Bw. aufgefordert, die Kursunterlagen vorzulegen und
weiters darzustellen, welche Lehrgangsinhalte einen direkten Bezug zu seiner
derzeitigen Tätigkeit aufweisen.
Daraufhin gab der Bw. bekannt, dass er als
Universitätsassistent neben seiner Forschungstätigkeit verpflichtet
sei, einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung der Lehre zu widmen.
Folgende Anforderungen seien in seiner Lehrverpflichtung inkludiert: Betreuung
von Studenten in Übungen und Praktika, Abhalten von Seminaren, Arbeit mit
Kleingruppen, Anleitung von Dissertanten zum wissenschaftlichen Arbeiten,
Koordination und Leitung von Mitarbeitern in einem Forschungsprojekt,
Absolvieren von Vorlesungen vor einem Plenum von bis zu 250
Studenten.
Von der wissenschaftlichen Ausbildung her seien Lehrende
für die rein inhaltlichen Aspekte der Lehrtätigkeit gut qualifiziert.
Jedoch seien gute Wissenschaftler oftmals keine guten Vortragenden oder Lehrer
mangels Kenntnissen in Präsentationstechniken und aufgrund von Unwissenheit
das eigene Kommunikationsverhalten betreffend. Das Fehlen von
diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für
Universitätslehrer sei wahrscheinlich ein Hauptgrund für die oft
mangelhafte Qualität der Lehre an den Hochschulen. Seine ersten
persönlichen Lehrerfahrungen einerseits, und ein Kommunikationsseminar am
Esalen Institut bei dem renommierten Trainer George Leonard andererseits, habe
ihm die Notwendigkeit eines fundierten Kommunikationstrainings zur Steigerung
der Qualität seiner Lehrtätigkeit und der Arbeit mit Studierenden
aufgezeigt.
Im Jahr 2001 habe er ein mehrstufiges
Kommunikationstraining bei den Trainern Günter Vetter und Ulrike Gartler
absolviert. Folgende Lehrgangsinhalte hätten direkten Bezug zu seiner
beruflichen Lehrtätigkeit:
Erkennen
von unbewussten Verhaltensstrukturen und deren Signalen in Sprache und
Körperausdruck - dieser Erfahrungsprozess sei essentiell für ein
sicheres Auftreten und eine natürliche Selbstpräsentation in allen
Lehrsituationen.
Erkennen
von Gruppenverhalten und der Kommunikationsdynamik in der Gruppe und das
Erwerben von Führungskompetenz - Gerade bei der Arbeit mit kleineren
Studentengruppen wie es in der Eingangphase des neuen Medizincurriculums
vorgesehen sei, seien diese Erkenntnisse und Fähigkeiten von großer
Bedeutung.
Stressabbau
und Selbstmanagement - diese Fähigkeiten seien sehr wichtig bei der
Vorbereitung und Absolvierung von Vorlesungen vor großem Auditorium.
Konfliktmanagement
und Zielmanagement - beim Leiten von wissenschaftlichen Projekten komme es
öfters zu Spannungen zwischen den Mitarbeitern da sie immer auch in einer
gewissen kompetitiven Beziehung zueinander stünden. Das rechtzeitige
Erkennen und Lösen von aufkeimenden Konflikten sei ganz wesentlich für
ein gesundes und erfolgreiches
Arbeitsklima.
Beigelegt finde sich die Kopie
einer Teilnahmebestätigung des Seminars mit George Leonard (The Further
Reaches of Human Intentionality), am Esalen Institute in Kalifornien. Die Kosten
dieses Seminars seien im Jahr 1999 nicht abgesetzt worden.
Weiters eine Kopie der Rechnung betreffend das
Kommunikationstraining mit den Trainern Vetter/Gartler im Jahr 2001. Da dieses
Training sich direkt an die persönliche Erfahrung richte und die
unmittelbare praktische Umsetzung zum Ziel habe, gebe es keine weitergehenden
schriftlichen Kursunterlagen.
Die vorgelegte Rechnungskopie weist folgenden Inhalt
auf:
"Rechnung
:
für
die Teilnahme an folgend beschriebenen Seminaren:
Kommunikationstraining,
Moderation, Konfliktmanagement
TEIL
A: 22. - 25. 3. 01; 19. - 22. 4. 01, 6. - 6. 5.
01
Erkennen
der Stressfaktoren im Kommunikationsbereich der Arbeitssituation Unbewusste
Verhaltensstrukturen und deren Signale in Sprache und Körperausdruck
Selbstpräsentation, Führungskompetenz und
Gruppenverhalten
TEIL
B: 14. - 17. 6. 01, 5. - 8. 7. 01
Verhandlungsführung,
Moderation und Zielmanagement, Kommunikationsdynamik in der Gruppe,
strategisches Beziehungsmanagement, Diskussionstechnik und
Einwandbehandlung
TEIL
C: 20. - 23. 9. 01, 31. 10 - 4. 11. 01, 22. - 25 11
01
Konfliktmanagement,
Umgang mit Aggressionen, Stressabbau und kreatives Selbstmanagement,
Persönliche Ziele und Werte
Seminarort:
Joachimstal
|
|
Betrag
|
22.500,00
|
|
+
20 % Mwst
|
4.500,00
|
|
Summe
|
öS
27.000,00"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist, ob die Aufwendungen für
die vom Bw. absolvierten Seminare Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 darstellen.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG
1988).
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr.
1999/106 ab 2000) können Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen Werbungskosten darstellen, wenn sie im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht
ein abstraktes Berufsbild. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Sie dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung
von Fähigkeiten, die die Grundlage für eine (neue) Berufsausübung
bilden.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen
Einkünften selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob die
vom Bw. absolvierten Seminare als Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit zu
qualifizieren sind.
Der Bw. hat dargestellt, dass er als
Universitätsassistent einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung der
Ausbildung von Studenten widme. Wesentliche Anforderungen seiner
Lehrverpflichtung seien die Betreuung der Studenten in Übungen und
Praktika, das Abhalten von Seminaren, das Absolvieren von Vorlesungen, die
Koordination und Leitung von Mitarbeitern usw.. Seine Lebenserfahrung sowie ein
Kommunikationsseminar bei dem renommierten Trainer George Leonard, hätten
ihm die Notwendigkeit eines fundierten Kommunikationstrainings zur Steigerung
der Qualität seiner Lehrtätigkeit und der Arbeit mit Studierenden
aufgezeigt. Im Jahr 2001 habe er ein mehrstufiges Kommunikationstraining bei den
Trainern Vetter/Gartler absolviert.
Um beurteilen zu können, ob der im Gesetz geforderte
Zusammenhang zwischen der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit und der
Bildungsmaßnahme besteht, wurde der Bw. ausdrücklich aufgefordert die
Kursunterlagen vorzulegen und zu beschreiben, welche Lehrgangsinhalte einen
direkten Bezug zu seiner derzeitigen Tätigkeit aufweisen.
Danach hätten folgende Lehrgangsinhalte des sehr
praxisorientierten Trainings einen direkten Bezug zu seiner beruflichen
Lehrtätigkeit aufgewiesen:
Das
Erkennen von unbewussten Verhaltensstrukturen sei essentiell für ein
sicheres Auftreten und eine natürliche Selbstpräsentation
Das
Erkennen von Gruppenverhalten, Kommunikationsdynamik und das Erwerben von
Führungskompetenz sei gerade für die Arbeit mit kleineren
Studentengruppen von großer Bedeutung.
Stressabbau
und Selbstmanagement sei wichtig bei der Vorbereitung und Absolvierung von
Vorlesungen.
Konflikt-
und Zielmanagement sei ganz wesentlich für ein gesundes und erfolgreiches
Arbeitsklima.
Was das Seminar in Big
Sur/Kalifornien betrifft, konnte der vorgelegten Teilnahmebestätigung
entnommen werden, dass der Bw. bereits im Jahr 1999 - und zwar vom
30. April bis 2. Mai 1999 - daran teilgenommen hat. Für den
Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten gilt i. d. R. der
Abflusszeitpunkt. Da nicht davon auszugehen ist und der Bw. dies auch nicht
behauptet hat, dass die mit dem Seminar zusammenhängenden Kosten
(Kursgebühr, Flugkosten) erst im Jahr 2000 abgeflossen sind, war schon aus
diesem Grund die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Abgesehen davon,
wurden keine relevanten Unterlagen vorgelegt, aus denen auf Inhalt des Seminars
hätte geschlossen werden können.
Auch bezüglich der im Jahr 2001 absolvierten Seminare
sind die Ausführungen des Bw. so allgemein gehalten, dass nicht
nachvollzogen werden konnte, inwieweit das bei den gegenständlichen
Seminaren vermittelte Wissen mit der konkreten Tätigkeit des Bw. in
ursächlichem und engem Zusammenhang steht.
Vielmehr beweisen die Darlegungen des Bw. - wonach z.
B. Kenntnisse über Stressabbau und Selbstmanagement bei der Absolvierung
von Vorlesungen hilfreich sein können und Kenntnisse über Konflikt-
und Zielmanagement zu einem gesunden Arbeitsklima beitragen können -
dass hier Inhalte vermittelt wurden, die nicht nur in dem vom Bw.
ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung sind.
Aus den dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen ergibt sich
jedenfalls kein Hinweis darauf, dass an den Seminaren im Bildungshaus
Joachimshof ausschließlich Personen aus der Berufsgruppe des Bw.
teilgenommen hätten.
Hinzu kommt, dass die vermittelten Fähigkeiten -
wie z. B. sicheres Auftreten, Stressabbau,
Umgang mit Aggressionen, persönliche Ziele und Werte - auch
außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben
der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung sind. Dieser weite Anwendungsbereich
der vermittelten Fähigkeiten lässt eine einwandfreie Erkennbarkeit der
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu.
Da der Bw. den vom Gesetz geforderten engen Zusammenhang
seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit mit den absolvierten Seminaren
nicht aufzeigen konnte, waren die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1246-W/04
- Stammnummer
- 12805
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF