Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101717/2016
§ 34 Abs. 1 EStG 1988: Wegerrichtungskosten iZm einem Wohnhausbrand als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101717/2016vom 27.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den §§ 483 und 494 ABGB lässt sich ableiten, dass der oder die Wegeberechtigte(n) entweder alleine oder - im Falle einer Mitbenützung durch den oder die belasteten Grundstückseigentümer - gemeinsam mit diesem die Instandhaltung des Weges sowie die Kosten der Neuerrichtung eines Weges tragen müssen, wie auch der OGH judiziert: "Der Eigentümer der dienstbaren Sache ist, wenn er diese mitbenützt, verpflichtet, nicht nur zu deren Erhaltung, sondern auch zu deren Herstellung verhältnismäßig beizutragen" (OGH 13.12.1984, 7 Ob 691/84).
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit verweist der OGH auf Beurteilungen im Einzelfall. Entscheidungskriterien sind wieviele Personen den Weg nutzen, die Häufigkeit der Nutzung, die Intensität udgl. mehr (vgl. OGH 25.08.2005, 6 Ob 70/05w).
Aus den Bestimmungen des ABGB und der Judikatur ist für den Beschwerdefall festzustellen, dass eine "gewöhnliche" Aufwendung nicht vorliegt. Wie aus der Beantwortung vom 08. März 2020 glaubhaft dargestellt wurde, wird die Zufahrt nicht nur von den Dienstbarkeitsberechtigten, sondern auch von allen Grundstückseigentümern benutzt, wobei sich diese nicht an den Kosten der Neuerichtung der Zufahrtsstraße beteiligt haben. Das alleinige Tragen von Aufwendungen für die Verbreiterung eines Servitutsweges durch die Dienstbarkeitsberechtigten obwohl der Weg auch durch die Grundstückseigentümer genutzt wird, stellt keine üblichen Belastung eines einzelnen und schon gar nicht für alle Steuerpflichtigen, dar, denn die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse würde nicht alleine die gesamten Kosten der Herstellung einer neuen Zufahrt tragen und ist regelmäßig auch von einer derartigen durch einen Brandschaden verursachten gänzlichen Neuerrichtung eines Zufahrtsweges nicht betroffen. Die der Beschwerdeführerin anerlaufenen Kosten stellen sich daher als außergewöhnlich dar, weshalb die Voraussetzung des § 34 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt ist.
Die Belastung muss weiters sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen, wobei die Zwangsläufigkeit stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (z.B. VwGH 30.01.2014, 2010/15/0191).
Zwangsläufig erwachsen ist eine Belastung gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche zu verstehen, die in der Person des Steuerpflichtigen gelegen sind, die ihn unmittelbar selbst betreffen (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126). Neben dem Hauptanwendungsfall der Krankheitskosten sind etwa Katastrophenschäden zu nennen (vgl. Fuchs, a.a.O., § 34 Abs. 2 bis 5 EStG, Rz 15).
Die gegenständlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen eines katastrophenähnliche Schadensereignis (Brand) in Form der gänzlichen Neuerrichtung der Zufahrtsstraße hat die Bf. unmittelbar selbst getroffen und sind der Bf. aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Zudem ist festzuhalten, dass der Zufahrtsweg den einzigen Zugang zu dem Wohnhaus darstellt und daher die weitere übliche Lebensführung, insbesondere die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Bf. (und deren Familie), ohne diese Aufwendungen unzumutbar ist, weshalb die Aufwendungen zur Erweiterung bzw. Trassierung auch deswegen als zwangsläufig anzusehen sind (vgl. VwGH 05.06.2003, 99/15/0111, zur Frage, ob
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung einer durch Hochwasser beschädigten Fußgängerbrücke zwangsläufig erwachsen sind).
Zur Höhe der anzuerkennenden Belastung führt das Bundesfinanzgericht aus:
Wie die Bf. im Beantwortungschreiben vom 08. März 2020 nachvollziehbar darlegt, benutzten alle Grundeigentümer "den Weg von der Gemeindestraße L305 bis zumindest zur letzten starken Linkskurve". Nach dem vorliegenden Plan des Landes Steiermark beträgt die Strecke von der L305 bis zu dieser Kurve 300 Meter. Dieser Wegeabschnitt wird zwar von den einzelnen Grundeigentümern in unterschiedlicher Intensität genutzt (tw. mehrmals wöchentlich, tw. mehrmals monatlich, tw. mehrmals im Jahr), festzuhalten ist jedoch, dass dieser Teil der Zufahrt insgesamt sowohl von den vier Eigentümern als auch von den Dienstbarkeitsberechtigten gleichermaßen genutzt wird. Der Streckenabschnitt von der Kurve bis zum Anwesen wird durch die Dienstbarkeitsberechtigten und von zwei der vier Grundeigentümern regelmäßig genutzt. Entsprechend §§ 483 iVm 494 ABGB wären daher die Kosten für die ersten 300 Meter von allen Benützern des Weges zu tragen gewesen, die letzten 100 Meter durch die Dienstbarkeitsberechtigte und von der Fam. GE1 und GE3.
Die Wegekosten haben sich - nach Abzug der Zuzahlungen der Landwirtschaftskammer - auf 66.500,00 Euro belaufen, dies entspricht pro 100 Meter 16.625,00 Euro. Für 300 Meter betragen daher die Kosten 49.875,00 Euro.
Nach §§ 483 iVm 494 ABGB und OGH-Judikatur ist eine verhältnismäßige Aufteilung dieser Kosten vorzunehmen.
Bei der Berechnung des zu tragenden Kostenanteil wird vom Bundesfinanzgericht eine prozentuell gleichmäßige Aufteilung für die beiden Teilstrecken (für 300 Meter eine Aufteilung zw. der Bf. und den vier Grundeigentümern, für 100 Meter eine Aufteilung zw. der Bf. und zwei Grundeigentümern) als sachgerecht angesehen, da zwar bei den Dienstbarkeitsberechtigten von einer höhere Frequenz des Weges als von den Grundeigentümern auszugehen ist, die Belastung der Straße durch
landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge jedoch höher als durch Pkws ist.
Die anzuerkennenden Aufwendungen berechnen sich daher wie folgt:
[Grafik]
Das dritte Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs 1 EStG 1988, nämlich die Voraussetzung, wonach die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen muss, ist in § 34 Abs 4 EStG 1988 dahingehend geregelt, dass durch die Belastung ein vom Einkommen zu berechnender Selbstbehalt überschritten werden muss. Wie bereits aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurde die Aufwendungen bereits in der Einkommensteuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt von Seiten der Bf. beantragt.
Unter Ansatz der anzuerkennenden Aufwendungen ergibt sich folgende Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt für die Jahre 2014 und 2015 (Kz 735):
[Grafik]
Für das Beschwerdejahr 2014 sind somit 25.242,58 Euro und für das Jahr 2015 14.853,45 Euro als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Lösung der Streitfragen, ob bzw. in welcher Höhe die Aufwendungen für die Errichtung einer neuen Hofzufahrt außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 bzw. Sonderausgaben darstellen, handelt es sich im Beschwerdefall um auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Im Übrigen stützt sich das Erkenntnis auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt sohin nicht vor, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Graz, am 27. März 2020
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 483 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 494 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101717/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101717.2016
- Stammnummer
- 128002
- Gültig
- 27.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF