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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106320/2019

Keine Familienleistungen an zugezogene, nicht-österreichische Mitarbeiter des IIASA und deren Ehegatten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106320/2019vom 04.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind und unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind. (5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. (6) Berechtigung in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben. (7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die nicht Bedienstete des Instituts sind. (8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen, sofern die Bediensteten nicht österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr folgender Gegenstände: 1. Bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen; 2. alle vier Jahre ein Kraftwagen. (9) Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt nicht durch die Bediensteten, sondern es können die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; die Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Bediensteten des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen, Richtlinien und Vorschriften für den Zugang zum “Commissary” gelten wie für Angestellte der Organisation, die das “Commissary” eingerichtet hat. Ausschluss von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich Gemäß § 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ist das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit und sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Nach den getroffenen und unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ist der Vater E B wissenschaftlicher Angestellter beim Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse und indischer Staatsbürger. Die Mutter A B ist mit dem Vater E B verheiratet und ebenfalls indische Staatsbürgerin. Beide sind keine österreichischen Staatsbürger und waren vor dem ersten Dienstantritt von E B in Österreich nicht ständig ansässig, sondern sind aus Deutschland zugezogen. Der Vater, die Mutter und die beiden minderjährigen Kinder C B und D B leben zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. Aus diesem Grund besteht gemäß § 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ein Ausschluss von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich. Dies gilt auch dann, wenn C B österreichische Staatsbürgerin ist, da zwar für diese Leistungen gewährt werden würden. Empfängerin der Leistungen ist aber die Mutter A B, die nicht österreichische Staatsbürgerin ist und nicht schon vor der Aufnahme der Beschäftigung ihres Ehegatten beim IIASA in Österreich ansässig war. Nach der Spezialnorm des § 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse steht daher der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem FLAG 1967 und dem EStG 1988 erfüllt sind. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Mitarbeitern des IIAS und anderer privilegierter internationaler Organisationen mit Sitz in Österreich wie der IAEO oder der OSZE (siehe die bei Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 117 zitierte Judikatur). Daran vermag auch auch die geringfügige Beschäftigung der Bf bei einem österreichischen Arbeitgeber nichts zu ändern. Anders als in dem dem Erkenntnis VwGH 17.2.1988, 86/13/0056 zugrunde liegenden Fall betreffend das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom 2.12.1982 BGBl. Nr. 91/1985 (siehe Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 118), liegt hier ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss vom Bezug von Leistungen aus dem Familienlastenausgleich vor, und zwar unabhängig davon, ob der Bedienstete oder seine Angehörigen zusätzlich bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der nicht von der Befreiung von der Beitragsentrichtung nach dem FLAG 1967 betroffen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf vergleichbare Bestimmungen zur OPEC (VwGH 27.4.1983, 83/13/0014) und zur IAEO (VwGH 28.9.1994, 91/13/0086) in letzterem Erkenntnis ausgeführt: Familienbeihilfen und Geburtenbeihilfen sind Sozialleistungen, die dazu dienen, die mit der Geburt und dem Unterhalt von Kindern verbundenen finanziellen Lasten zu erleichtern, wobei ein Lastenausgleich vorgenommen wird. Die Lasten selbst treffen grundsätzlich die durch Gesetz zur Unterhaltsleistung verpflichteten Personen. Sieht nun ein Amtssitzabkommen vor, daß die Angestellten einer Organisation mit Rücksicht auf ihre Privilegierung insbesondere auch auf steuerlichem Gebiet von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen sein sollen, so erscheint es nicht unsachlich, auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der privilegierten Angestellten von diesen Leistungen auszuschließen. Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, partizipieren nämlich regelmäßig von wirtschaftlichen Vorteilen, die einem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zukommen. Durch die Privilegierung eines Haushaltsangehörigen kommt es zu einer Entlastung der Haushaltsgemeinschaft, sodaß eine weitere Entlastung durch Berücksichtigung von Unterhaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr geboten erscheint. Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, die Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen und beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung des Amtssitzabkommens zu stellen. In einer Gesamtbetrachtung ist auf Grund der mit der Beschäftigung bei der IIASA verbunden Privilegien der Ausschluss der Ehegattin des Bediensteten der IIASA vom Bezug von Familienleistungen auch dann nicht als unsachlich anzusehen, wenn diese wie im gegenständlichen Beschwerdefall bei einem österreichischen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt ist. Hingewiesen wird, dass die Bestimmung des § 2 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse , abgesehen von der Frage, ob jemals eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht auf Familienleistungen, deren Bezug nach § 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse ausdrücklich ausgeschlossen sind, sondern nur auf die in § 2 Abs. 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse genannten Zweige der Sozialen Sicherheit ("Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung") anwendbar ist. Auf C B träfe die Beschränkung des § 1 Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse als österreichische Staatsbürgerin zwar nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hätte sie selbst aber nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihr ihre Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten. Nach der Aktenlage trifft das im gegenständlichen Fall nicht zu, auch müsste die Tochter bei fehlender oder ungenügender Unterhaltsleistung einen Eigenantrag stellen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Keine Revision zulässig Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der Erkenntnisse VwGH 27.4.1983, 83/13/0014 und VwGH 28.9.1994, 91/13/0086 folgt. Wien, am 4. März 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106320/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106320.2019
Stammnummer
127971
Gültig
04.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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