Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104850/2015
GmbH - betrieblich bedingter Kredit? Betriebliche Verwendung eines KFZ? Subjektive Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104850/2015vom 06.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einer Aufforderung des Bundesfinanzgericht die Höhe der Zinsen, die die Bf. an die BAWAG für den von ihr im Jahr 2004 zur Abdeckung der Entnahmen des Gesellschafters aufgenommenen Kredit in den strittigen Jahren bezahlt hat, bekanntzugeben, kam der steuerliche Vertreter der Bf. nicht nach.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Im gegenständlichen Verfahren (vorallem im Prüfungsverfahren) war dem steuerlichen Vertreter der Bf. wiederholt von der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben worden, zu deren Ausführungen Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen betreffend den BAWAG-Kredit nachzureichen.
Gemäß §7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4), und des Freibetrags für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz) bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Gemäß § 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Andernfalls liegen Ausschüttungs-bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn diese in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet sind (vgl. z.B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). … (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz. 42).
Unter vA fällt somit jeder (bewertbare) Vorteil, den eine Körperschaft außerhalb offener Gewinnverteilungen und Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 ihren Gesellschaftern mit Rücksicht auf deren Eigenschaft als Gesellschafter zuwendet.
Der Zweck des Aufgreifens der verdeckten Ausschüttung liegt vorallem in der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Eine willkürliche Herbeiführung von steuerlichen Folgen durch verdeckte Ausschüttung würde diesem Grundsatz entgegenstehen. Das Erfassen der verdeckten Ausschüttung stellt die Besteuerung des objektiv richtigen steuerlichen Einkommens auf Ebene der Körperschaft sicher. (Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG2, § 8 Rz 97 ff)
Vom steuerlichen Vertreter wurde mehrmals im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, dass der BAWAG Kredit aus der Einbringung des Einzelunternehmens Dr. M. K. in die X. Consulting GmbH am 28. September 2004, welche per 2. Jänner 2004 durchgeführt wurde, stammt.
Der Alleingesellschafter der Bf., Dr K., hat vor Einbringung seines Einzelunternehmens in die X. Consulting GmbH eine bare Entnahme in Höhe von € 900.000,00 getätigt. Diese Entnahme wurde von der übernehmenden GmbH mit dem gegenständlichen Kredit bei der BAWAG abgedeckt.
Vorgelegt wurde die Einbringungsbilanz zum 02.01.2004 des Prof. Dr. M. K. in der als Passivposten gem. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG eine Entnahme in Höhe von 900.000,00 eingestellt ist.
Dazu wurde von der Betriebsprüfung festgehalten, dass wenn man den Ausführungen des steuerlichen Vertreters hinsichtlich des Kredites folge, es sich bei dem gegenständlichen Kredit nicht um einen betrieblich veranlassten Kredit handeln würde, daher die an die Bank bezahlten Zinsen verdeckte Ausschüttungen darstellten und diese somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 4 Abs. 1 EStG sind als Entnahmen "alle nicht betriebliche veranlassten Abgänge von Werten" zu verstehen, womit neben Bar- und Sachentnahmen in Form von zB Waren- oder Nutzungsentnahmen durch den einbringenden Betriebsinhaber in Frage kommen (UmgrStR Rz 905; EStR Rz 435).
Im gegenständlichen Fall wurde vor der Einbringung des Einzelunternehmens des Dr. M. K. in die X. Consulting GmbH aus dem Einzelunternehmen eine Entnahme in Höhe von € 900.000,00 getätigt.
Diese (bare) Entnahme des Unternehmers Dr. K. aus seinem Einzelunternehmen, welche zwischen Einbringungsstichtag und Tag, des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt wurde, wurde im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmens Dr. K. in die X. Consulting GmbH mittels des gegenständlich strittigen Kredites finanziert.
Das Eingehen einer Kreditverbindlichkeit zur Finanzierung einer Barentnahme ist grundsätzlich als nicht betrieblich veranlasst zu werten.
Im gegenständliche Fall hat sich Dr. K. als Alleingesellschafter der Gesellschaft, geldwerte Vorteile durch die Entnahme von € 900.000,- verschafft, die durch den von der Gesellschaft aufgenommenen gegenständlichen BAWAG-Kredit abgedeckt worden sind.
Die Entnahme des Gesellschafters Dr. K. im Jahr 2004 wurde mittels des strittigen BAWAG-Kredites fremdfinanziert, eine betriebliche Veranlassung lag dem Kredit zu keinem Zeitpunkt zugrunde, die Zinsbelastung der übernehmenden Körperschaft stellt eine verdeckte Ausschüttung dar.
Somit stellen auch im gegenständlichen Fall die im Jahr 2010 geltend gemachten "Kreditzinsen" keine Betriebsausgaben dar, sondern vielmehr verdeckte Ausschüttungen, die dem Gewinn zuzurechnen sind und der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Da der steuerliche Vertreter der Aufforderung nicht nachgekommen ist, die von der Bf. an die BAWAG bezahlten Zinsen für den im Jahr 2004 aufgenommenen Kredit bekannt zugeben, hat das Bundesfinanzgericht, wie auch in dem Vorhalt ausgeführt, die Zinsen mit 3,5%, 10.500,00 €, des ausstehenden Betrages von € 300.000,00, angenommen.
Die Beschwerde war daher betreffend dieses Beschwerdepunktes abzuweisen.
Zum Einwand des Steuerberaters laut Niederschrift zur Schlussbesprechung:
"Die verbuchten Zinsen, welche am Verrechnungskonto verbucht worden sind, sind nicht
geflossen; daher kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen. Die Gesellschaft verfügt auch über keine liquiden Mittel über die verfügt hätte werden können."
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Verbuchung der Zinsen am Verrechnungskonto diese als zugeflossen gelten, da Dr. K. sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich über diese Beträge verfügen konnte und eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht vorgelegen hat.
3.) Sachverhalt zu Tz 2 Aufwand BMW X5
Die Bf., die X. Consulting GmbH, machte in den Jahren 2009 und 2010 für den BMW X5 die angefallenen Leasingraten und die Versicherungskosten als Betriebsausgaben geltend.
Laut vorgelegtem Leasingvertrag wurde das Leasinggeschäft mit dem Alleingesellschafter Dr. M. K. abgeschlossen. Der Vertrag wurde als Operating Leasing abgeschlossen.
Dr. K. zahlte für das Kfz ausschließlich für die Nutzung des Kfz ein entsprechendes monatliches Leasingentgelt, es erfolgte keine Anzahlung.
Das Restwert- und Verwertungsrisiko liegt zu 100% beim Leasinggeber.
Der vorgelegte Versicherungsvertrag weist Herrn Dr. M. K. als
Versicherungsnehmer aus. Versichert wurde der geleaste BMW X5.
Laut polizeilicher Anmeldedaten ist der BMW X5 auf die Privatperson Herrn Dr. K. zugelassen.
Für die Kfz-Kosten ist die Bf. zur Gänze aufgekommen.
Es gibt keine schriftliche Vereinbarung zwischen der X. Consulting GmbH und Herrn Dr. K. hinsichtlich der Nutzung bzw. Verrechnung der Kosten betreffend den BMW X5.
Im Betriebsvermögen befand sich weiters ein Audi A4, für den ebenfalls Betriebsaufwand geltend gemacht worden ist. Dieses Kfz war auf die Y. GmbH (verschmolzene Firma mit der X. GmbH per 31.12.2007) zugelassen.
Strittig ist, ob die von der X. Consulting GmbH geltend gemachten Aufwendungen für die Versicherung und die Leasingraten für den BMW X5 als Betriebsausgaben oder als verdeckte Ausschüttungen zu werten sind, und davon abhängig, ob diese den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind und Kaptalertragsteuer vorzuschreiben ist.
Gesetzliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurden die Leasingraten und die Versicherungszahlungen für den BMW X5 von der X. Consulting GmbH bezahlt.
Der BMW X5 war auf den Alleingesellschafter zugelassen, die Versicherung lautete auf den Gesellschafter, es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die auf die Verwendung des Autos durch andere Personen schließen ließen.
Eine schriftliche Vereinbarung der GmbH mit dem Alleingesellschafter über die - private oder betriebliche - Verwendung des BMW X5 wurde nicht vorgelegt.
Im Betriebsvermögen war weiters der Audi A4 erfasst, von dem der steuerliche Vertreter ausführte, dass dieser sich zwar im Betriebsvermögen befunden habe, (bis zum Verkauf 2012) jedoch nicht betriebliche verwendet worden sei.
Als Nachweis dafür legte der steuerliche Vertreter einen Kaufvertrag vor, auf dem handschriftlich der Kilometerverbrauch zum Zeitpunkt des Verkaufes in Höhe von ca. 19.000 km festgehalten worden ist.
Im Zuge von Nachforschungen durch die Betriebsprüfung stellte sich jedoch der handschriftlich festgehaltene Kilometerstand des verkauften Audi A4 als nicht richtig heraus. Dieser betrug laut Angaben des Käufers und der zuständigen Werkstatt ca. 90.000 km.
Die handschriftlichen Angaben auf der "Kaufvereinbarung" vom 22.11.2012, wonach der Audi A4 einen Kilometerstand von 19.651 km aufgewiesen hätte, sind mit dem oben angeführten Erhebungsergebnis in keinster Weise im Einklang zu bringen ist.
Der steuerliche Vertreter nahm dazu nicht Stellung.
Wer den Audi A4 verwendet hat, wurde vom steuerlichen Vertreter nicht erläutert.
Wie auch bereits vorstehend ausgeführt sind nach allgemeiner Lehre "verdeckte Ausschüttungen Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in ihrer äußeren Erscheinungsform nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und die ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Unter "Vorteilszuwendung" wird ein geldwerter Vorteil verstanden, der entweder in Geld oder aus einem in Geld ausdrückbaren Wert besteht. Die Art des zugewendeten Vermögensvorteils ist für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung prinzipiell unerheblich, jeder hinreichend bestimmte und messbare Vorteil reicht aus. (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2, § 8 Rz 100)
Ein solcher Vorteil ist jedenfalls auch in der Ausgabenersparnis zu erblicken. Ein
Vermögensvorteil liegt daher auch dann vor, wenn durch die Übernahme von nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen, die im Interesse des Anteilsinhabers entstanden sind, eine Vermögensminderung beim Anteilsinhaber hintangehalten wird, weil er mit eigentlich ihn treffenden Ausgaben nicht belastet wird."
Diese Erkennungsmerkmale einer verdeckten Ausschüttung treffen im gegenständlichen Fall vollinhaltlich zu.
Auf Grund des angeführten Sachverhaltes waren unrechtmäßig beanspruchte geldwerte Vorteile des Alleingesellschafters Dr. K. festzustellen. Auch erfolgte die Bereicherung durch die Vermögensverminderung zu Lasten der Bf., wodurch die Voraussetzung des objektiven Tatbildes für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung gegeben ist.
Da bezüglich der Nutzung des BMW X5 für den Alleingesellschafter geldwerte Vorteile erwachsen sind und weiters auch keine nach außen hin wirkenden Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter getroffen worden sind, geht das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass die Bezahlung der Aufwendungen für den BMW X5 so wie sie für den Alleingesellschafter bezahlt worden sind, für einen Dritten nicht geleistet worden wären.
Infolge der Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung im beschwerdegegenständlichen Fall unterliegen die entsprechenden Beträge der Kapitalertragsteuer.
4.) Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2009 und 1-12/2010:
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus,
a) Kredit:
Den Ausführungen des Vertreters der Bf. in der Beschwerde und in den Stellungnahmen und den vorliegenden Unterlagen folgend geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Kredit von der Bf. deshalb aufgenommen worden ist, um die Entnahmen, die der Gesellschafter in seinem Einzelunternehmen vor Einbringung des Unternehmens in die GmbH getätigt hat, abzudecken.
Das Eingehen einer Kreditverbindlichkeit zur Finanzierung einer Barentnahme ist jedoch grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst. Unterlagen betreffend die Kreditaufnahme wurden nicht vorgelegt.
Die von der Bf. abgezogenen Zinsen, die sie für den bei er BAWAG aufgenommenen Kredit bezahlt hat, sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als verdeckte Ausschüttungen zu werten und unterliegen daher der Kaptalertragsteuer.
b.) Die gegenständlich strittigen Aufwendungen für den BMW X5 sind - wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, und unterliegen daher als verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass nach § 93 Abs 1 EStG bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer grundsätzlich durch KESt-Abzug erhoben wird (bzw. ist grundsätzlich auch dann ein KESt-Abzug vorzunehmen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG gehören). Abzugsverpflichteter ist grundsätzlich der Schuldner der Kapitalerträge, also etwa die zuwendende Kapitalgesellschaft und diese haftet gemäß § 95 Abs 1 EStG auch für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt, wobei gerade bei einer verdeckten Ausschüttung diese im Haftungswege nachzuerfassen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 6. März 2020
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104850/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104850.2015
- Stammnummer
- 127968
- Gültig
- 06.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF