Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1085-W/04
Ausbildungskosten einer angestellten Apothekerin zur Psychotherapeutin als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 10 ESTG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1085-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Jahr 2002 geleistete Ausbildungskosten einer in einer öffentlichen Apotheke angestellten Apothekerin zur Psychotherapeutin stellen keine gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 abzugsfähigen Werbungskosten dar, weil die Tätigkeit einer Psychotherapeutin nach der Verkehrsauffassung und dem Berufsbild keinen verwandten Beruf im Sinne der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Walter Klang, vom 19. September 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist als Apothekerin in einer
öffentlichen Apotheke in Wien angestellt. Wie aus der Aktenlage ersichtlich
ist, unterzog sie sich neben ihrer Tätigkeit als Apothekerin seit dem Jahr
2000 einer Ausbildung als Psychotherapeutin (Existenzanalyse und Logotherapie).
Auch im Jahr 2002 machte die Bw. die durch die Ausbildung entstandenen Kosten
als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als
Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit an und verwies
diesbezüglich auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2001. Diese lautet: "Da es sich in Ihrem Fall um
Ausbildungskosten handelt, (keine berufsspezifische Fortbildung), konnten Ihre
Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."
Die Bw. erhob Berufung:
"Bezüglich
meiner Einkommensteuererklärung erhebe ich folgenden Einspruch : Ich bin
der Meinung, dass es sich bei den in meiner Einkommensteuererklärung
angeführten Werbungskosten zur Ausbildung im Bereich der Existenzanalyse
und Logotherapie um Ausbildungskosten für die Tätigkeit als
Psychotherapeutin handelt. Meiner Ansicht nach besteht ein Zusammenhang mit der
konkret ausgeübten Tätigkeit als Pharmazeutin beziehungsweise einer
verwandten Tätigkeit, siehe § 16 Lohnsteuerrichtlinie, Randziffer
358 : 1. Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
........... Von einer verwandten
Tätigkeit ist auszugehen, wenn ........................
die Tätigkeiten im Wesentlichen
gleichgelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (
z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker
und EDV- Techniker ).
In meinem
Tätigkeitsbereich als Pharmazeutin kommt es nicht darauf an, Medikamente um
jeden Preis an den Kunden zu bringen - als wesentlich sehe ich und zeigt sich in
über 20 Jahren Berufspraxis eine Beratung, die die Anliegen des Kranken
ernst nimmt, bei der ich nicht selten den Kunden ohne Verkauf eines Medikaments
wegschicke, an einen Arzt, eine Institution ... verweise.
Genauso besteht
ein Teil meiner Tätigkeit als Pharmazeutin darin, mir die Klagen über
bestehende Symptome genau anzuhören, hinter denen nicht selten ganz anderes
stecken kann, wie zum Bespie! Schwierigkeiten im Berufsleben, Partnerkrisen,
Probleme mit den Kindern, Angstzustände, Depressionen oder depressive
Erschöpfungszustände, und die Kunden unter Umständen darauf
hinzuweisen. In der Rege! sind die Menschen sehr dankbar über solche
Verweise, dass ihre Symptome auch eine sehr kräftige Reaktion des
Körpers auf schwierige Situationen sein könnten und es wichtig
wäre, diese Situation einer Lösung zuzuführen.
Parallel dazu
gehört aber bei einer Psychotherapeutin ein fundiertes Wissen im Umgang mit
Medikamenten, das für eine Therapie und den Umgang mit dem kranken Menschen
von ausschlaggebender Bedeutung ist. So ergänzen und überschneiden
sich das Fachwissen der Pharmazeutin mit dem Fachwissen der
Psychotherapeutin.
Daher lege ich
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2003, eingelangt am 22. 9.
2003, ein.
Meine Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Ausbildungskosten zur
Existenzanalyse und Logotherapie. Ich ersuche um eingehende Prüfung und
Beurteilung, da ich bei ablehnendem Bescheid mich an die zweite Instanz wenden
werde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten der Bw., einer
angestellten Apothekerin, zur
Psychotherapeutin.
Fest steht,
dass bis zur Änderung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das BGBl. I 106/1999,
wobei in den ersten Absatz eine neue Ziffer 10 eingefügt wurde, der Abzug
von Berufsausbildungskosten als
Werbungskosten nicht in Frage kam.
Die mit
Wirksamkeit ab der Veranlagung für das Jahr 2000 eingefügte Ziffer 10
des § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
"Aufwendungen
für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen."
Mit dem BGBl.
155/2002 wurde - mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2003 - der erste Satz
der Z. 10 wie folgt geändert:
"Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen."
Da im
vorliegenden Fall jedoch die Einkommensteuer für das Jahr 2002 in Streit
steht, war § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 noch
in der Fassung gem. BGBl. I 106/1999 anzuwenden.
Die
Begründung des Finanzamtes, welches offenbar von einer
Nichtabzugsfähigkeit sämtlicher Ausbildungskosten auszugehen scheint,
erweist sich insoweit als verfehlt, da ab der Veranlagung 2000 auch
Ausbildungskosten, welche aber mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit im Zusammenhang stehen müssen, als Werbungskosten
abzugsfähig sein können.
Im Gegensatz
zur erst ab 2003 gültigen Bestimmung, die die Kosten für eine
Berufsaus- und -fortbildung unabhängig vom bisher ausgeübten Beruf als
Werbungskosten zuzulassen scheint, müssen die Ausbildungs- und
Fortbildungsmaßnahmen lt. Z. 10 in der Fassung des BGBl. I 106/1999 eine
Tätigkeit ermöglichen, die mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit im Zusammenhang
steht.
Die Bw.
vermeint in ihrer Berufung einen solchen Zusammenhang zwischen der bisher und
wohl auch weiterhin ausgeübten Tätigkeit - als eine in einer
öffentlichen Apotheke angestellte Apothekerin - und der (zukünftigen?)
Tätigkeit als Psychotherapeutin zu erkennen. Sie geht in ihrer Berufung
davon aus, dass es sich bei den Berufen einer in einer öffentlichen
Apotheke (angestellten) Apothekerin und einer Psychotherapeutin um verwandte
Berufe handelt. Als Apothekerin müsse sie sich die verschiedenen Klagen
über Symptome ihrer KundInnen anhören, die in manchen Fällen
Reaktionen des Körpers auf schwierige Lebenssituationen seien, auf die sie
die KundInnen hinweise, welche ihr dafür dankbar seien. Die Bw. weist
weiters darauf hin, dass auch eine Psychotherapeutin ein fundiertes Wissen im
Umgang mit Medikamenten verfügen müsse, was für eine Therapie und
den Umgang mit den kranken Menschen von ausschlaggebender Bedeutung sei.
Solcherart würden sich ihrer Auffassung nach das Fachwissen der
Pharmazeutin mit dem Fachwissen der Psychotherapeutin überschneiden.
Zur
Beurteilung, ob es sich bei den betroffenen Berufen um verwandte Berufe im Sinne
der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung handelt oder nicht, zog der UFS
einerseits die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes BGBl. I 361/1990 in der
geltenden Fassung, insbesondere die §§ 1-3 und 6, sowie die
Aussagen der Österreichischen Apothekerkammer auf ihrer Homepage über
das Berufsbild eines Apothekers an einer öffentlichen Apotheke
(http:/www.apotheker.or.at) anstelle des Apothekengesetzes, RGBl. 5/1907 in der
geltenden Fassung, das bezüglich des Berufsbildes keine verwertbaren
Aussagen liefert, heran.
"§ 1.
(1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die
nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste
und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit
dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung
und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2) Die
selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der
eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen
Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Ausbildung zum
Psychotherapeuten
§ 2.
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung
einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine
Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil
(psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und
praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches
Propädeutikum
§ 3.
(1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen
und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision,
insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der
psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von
zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die
Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die
Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von
zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer
von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen
der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die
medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die
klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung
der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen,
vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die
Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und
der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und
in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen
der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75
Stunden;
4. Fragen der
Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5.
Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere
eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und
psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2) Der
praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls
folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder
Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im
Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens
unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder
eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender
Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20
Stunden.
.....
Psychotherapeutisches
Fachspezifikum
§ 6.
(1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden,
wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis
3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der
gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der
Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Methodik und
Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
3.
Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50
Stunden;
4.
psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
(2) Der
praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1.600 Stunden, wobei
zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4
genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,
jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1.
Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von
zumindest 200 Stunden;
2. Erwerb
praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl
mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher
Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im
psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150
Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des
Gesundheitswesens, samt
3. begleitender
Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
4.
psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden
Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender
Supervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden zu erfolgen hat."
Das
Berufsbild des Apothekers, wie es der
Homepage der Österreichischen Apothekerkammer entnommen werden kann, lautet
wie folgt:
"Der
Gesetzgeber erteilt dem Apotheker den Auftrag, die ordnungsgemäße
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dazu
hält der Apotheker Arzneimittel im notwendigen Umfang und in erforderlicher
Qualität bereit und bietet dazu, sowie zur Gesundheitsförderung und
-vorsorge Information und Beratung an. Der Apotheker übt seine Aufgaben in
verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der Apotheke, im
Krankenhaus, in der Industrie, in Prüfinstitutionen, beim Bundesheer, an
der Universität, im Umweltschutz.
Bei der
Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages trägt der Apotheker ein
besonderes Maß an Verantwortung und ist zu besonderer Sorgfalt
verpflichtet.
Arzneimittelabgabe:
Fachgerechtes
Expedieren von ärztlichen Verschreibungen, (Wechselwirkung mit anderen
Arzneimitteln, Beginn der Therapiebegleitung), Abgabe von Arzneimitteln und
Beratung im Rahmen der Selbstmedikation (fachliche Beratung, Anleitung und
Unterstützung bei der Anwendung, Verweisen an den Arzt, wenn von einer
Selbstmedikation abzuraten ist) etc.
Arzneimittelinformation
Hilfe zum
richtigen Umgang mit Arzneimitteln, Hintergrundinformation über die
Arzneimitteltherapie, Vermeidung und Meldung von Arzneimittelzwischenfällen
("Rote Hand": Arzneimittelinformations- und -meldesystem des
Bundesministeriums), Information über Schutzimpfungen, Auskünfte
über Beschaffung von Arzneispezialitäten aus dem Ausland, Information
über komplementär- und veterinärmedizinische Arzneimittel
u.v.a.m. Arzneimittelinformation und -beratung gegenüber Ärzten,
Spitälern, Gesetzesvertretern, Medien und anderen öffentlichen
Institutionen.
Arzneimittelherstellung
Individuelle
Herstellung von Einzelrezepturen, genau auf die Bedürfnisse des jeweiligen
Patienten abgestimmt, aseptische Herstellung von Arzneimitteln, Herstellung von
Sirupen, Tinkturen, Teemischungen, Salbenmischungen, Zäpfchen, Kapseln und
diversen apothekeneigenen Spezialitäten
Weitere
Tätigkeitsbereiche
Information zur
Körperpflege und Hygiene sowie zu Ernährungsfragen und der Anwendung
von Diätetika, Identitäts- und Qualitätsprüfung von
Arzneistoffen, Fachgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Bereitstellen von
Geräten zur Selbstkontrolle und Screening (Blutdruck-, Gewichtskontrolle
u.a.), Betreuung von Suchtkranken, wesentliche Mitwirkung am
Substitutionsprogramm, Mitwirkung bei Vorsorgekampagnen, Versorgung von
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Arztpraxen mit Arzneimitteln,
Vorsorge für Krisen und Notfälle, Beteiligung an der Aus-, Weiter- und
Fortbildung sowie der Prüfung von Apothekern und der
pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten, Mitwirkung in Ethikkommissionen
Apothekenbetriebsorganisation:
Eine
hochwertige Apothekeneinrichtung und moderne Ausstattung der
Betriebsräumlichkeiten, eine leistungsfähige Betriebsorganisation und
der Einsatz moderner Technologien sind die technische und organisatorische
Voraussetzung. Die Einhaltung der Apothekenbetriebsordnung ist Voraussetzung
für einen leistungsfähigen Apothekenbetrieb und die Abgabe
vorschriftsmäßig aufbewahrter, voll wirksamer Arzneimittel."
Aus dem Vergleich der beiden Berufsbilder geht eindeutig
hervor, dass sich die derzeit ausgeübte Tätigkeit der Bw. als
angestellte Apothekerin in einer öffentlichen Apotheke von der einer
Psychotherapeutin ganz erheblich unterscheidet.
Während die hauptsächliche Tätigkeit einer
angestellten Apothekerin die Ausgabe von Medikamenten, sei es auf Grund einer
ärztlichen Verschreibung oder ohne eine solche bei rezeptfreien
Medikamenten, von Kosmetika oder Desinfektionsmitteln und die damit im
Zusammenhang stehende Beratung der Klienten neben der Bestellung und teilweise
noch die Herstellung einzelner Präparate umfasst, ist dies bei einer
Psychotherapeutin umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial
oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Der Unabhängige Finanzsenat (=UFS) geht daher davon
aus, dass die im Zug der Ausbildung zur Psychotherapeutin gewonnen Kenntnisse
nur im unwesentlichen Umfang im Rahmen der derzeit ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können. Für eine gewissenhafte
Erfassung eines psychisch verursachten Krankheitsbildes bleiben nach der
allgemeinen Erfahrung im Zuge der Tätigkeit einer Apothekerin im normalen
Betrieb weder Raum noch Zeit und wäre eine Therapie ohne Einwilligung des
Patienten zudem rechtlich auch gar nicht zulässig.
Der Hinweis der Bw., wonach eine Psychotherapeutin ebenso
wie eine Apothekerin über ein fundiertes Wissen im Umgang mit Medikamenten
verfügen müsse, vermag angesichts der Tatsache, dass das Studium der
Pharmazie 5 Jahre beträgt, die Ausbildung einer Psychotherapeutin im Rahmen
des Psychotherapeutischen Propädeutikums lediglich eine Einführung in
die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie
und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von mindestens 45 Stunden
umfasst, nicht zu überzeugen.
Aus all dem ergibt sich klar dass es sich um keine
Fortbildungskosten für den derzeit ausgeübten Beruf der Bw. handelt,
sondern dass vielmehr Ausbildungskosten vorliegen. Ausbildungskosten können
gemäß der eingangs erwähnten Gesetzesstelle ab der Veranlagung
des Jahres 2000 jedoch nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden,
wenn sie mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder mit einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Von einer
verwandten Tätigkeit kann jedoch weder auf Grund der allgemeinen Erfahrung,
noch auf Grund des jeweils ganz erheblich verschiedenen Berufsbildes und auch
nicht auf Grund der in diesen Berufen tatsächlich ausgeübten
Tätigkeiten gesprochen werden. Da diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen, fallen die geltend gemachten Ausbildungskosten unter die
nichtabzugsfähigen Kosten gemäß
§ 20 Abs. Z. 2 lit. a EStG
1988.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1085-W/04
- Stammnummer
- 12793
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF