Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Vorsatz wird bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/04vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Leopoldstraße 31a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck vom 10. November
2003, SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich
der Monate 05-07/2002, 08-12/2002, 02-03/2003 und 04/2003 unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von
€ 27.300,28 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aufgrund einer
Umsatzsteuerprüfung sei mit dem seinerzeitigen Steuerberater A in S,
O-Straße, vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer seit dem
letzten Strafverfahren monatlich die entsprechenden Belege zum Buchen bringe,
diese dann aufgebucht und auf deren Grundlage die jeweiligen
Umsatzsteuererklärungen vom Steuerberater erstellt würden. Offenkundig
sei aber erst anlässlich der Umsatzsteuerprüfung festgestellt worden,
dass dies nicht - wie vom Beschwerdeführer vermutet - geschehen
sei und es seien dann - scheinbar während der Prüfung -
alle Umsatzsteuererklärungen nachgereicht worden. Hierbei seien auch
entsprechende Zuschläge verrechnet worden, die offenkundig im
gegenständlichen Saldo der verkürzten Abgaben enthalten seien. Der
Beschwerdeführer habe daher keinesfalls vorsätzlich gehandelt, sondern
auf seinen Steuerberater vertraut, dem er monatlich die Unterlagen mit dem
Auftrag übergeben habe, die Steuererklärungen durchzuführen.
Offenkundig sei dies dann auch während der Betriebsprüfung nachgeholt
worden. Hinsichtlich des tatsächlichen Rückstandes an Umsatzsteuer
werde durch den Beschwerdeführer ein entsprechender Zahlungsvorschlag an
die Finanz erstellt und in den nächsten Wochen würden auch noch
allfällige fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht. Mittlerweile
sei die Steuerberatungskanzlei B bevollmächtigt und beauftragt worden, die
Interessen des Beschwerdeführers in steuerlichen Angelegenheiten
wahrzunehmen. Es wollen daher vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens
entsprechende Erhebungen durchgeführt werden, die allenfalls das
gegenständliche Delikt als Fahrlässigkeitsdelikt werten lassen
würden, insbesondere durch Erhebungen in der Steuerberatungskanzlei
A.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich
des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein
Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein
Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist
seit dem Jahr 2000 unternehmerisch tätig und betreibt die X-Bar in I. Er
ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 05-07/02 hat das Finanzamt Innsbruck die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für diese Zeiträume
gemäß
§ 184 BAO geschätzt, die
Umsatzsteuervorauszahlungen mit € 11.000,00 ermittelt und diese dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. September 2002 vorgeschrieben.
Am 6. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer
Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/02 (Zahllast € 2.229,58) und
06/02 (Zahllast € 1.736,56) abgegeben; diese
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom Finanzamt Innsbruck nicht
verbucht.
Im Mai und im Juni 2003 hat das
Finanzamt Innsbruck beim Beschwerdeführer zu Ab-Nr. 123 für den
Zeitraum 05/02 bis 04/03 eine USt-Sonderprüfung durchgeführt. Zu
Beginn dieser Prüfung hat der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet
und die Umsatzsteuervoranmeldungen für 08/02 bis 03/03 abgegeben; diese
wurden vom Finanzamt Innsbruck am 3. Juni 2003 verbucht. Die vom
Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zahllasten für 08-10/02, 12/02 und
02-03/03 betragen insgesamt € 7.391,58, für 11/02 wurde eine
Gutschrift von € 73,75 geltend gemacht. Die Prüferin hat den
Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, entsprechende Unterlagen
(Buchhaltung und Belege) vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diesen
Aufforderungen nie nachgekommen, obwohl er die Vorlage der Unterlagen mehrmals
zugesagt hat. In einem Telefonat der Prüferin mit A am 17. Juni 2003
hat dieser angegeben, dass ihm der Beschwerdeführer Unterlagen nachgereicht
habe, dass noch nicht alle Belege aufgebucht worden seien und dass die
vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht stimmen würden. Trotz Zusage
wurden auch in der Folge keine Unterlagen oder korrigierten
Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt. Aufgrund dieser Umstände führte
die Prüferin für 08/02-03/03 Umsatzzuschätzungen im Ausmaß
von 20% und für 04/03 eine Vollschätzung durch. Dies führte zu
folgendem steuerlichen Ergebnis (der Zeitraum 01/03 ist nicht Gegenstand dieses
Bescheides):
|
Zeitraum
|
USt lt.
UVA
|
Zuschätzung
|
Zahllast
|
08/02
|
1.121,77
|
783,74
|
1.905,51
|
09/02
|
1.077,11
|
828,97
|
1.906,08
|
10/02
|
1.583,79
|
915,07
|
2.498,86
|
11/02
|
-73,75
|
537,22
|
463,47
|
12/02
|
1.403,28
|
1.060,15
|
2.463,43
|
02/03
|
132,87
|
626,82
|
759,69
|
03/03
|
2.072,76
|
1.080,48
|
3.153,24
|
04/03
|
keine
UVA
|
3.150,00
|
3.150,00
Die so ermittelte Umsatzsteuer
für 08/02 bis 12/02 und 02/03 bis 04/03 beläuft sich somit auf
insgesamt € 16.300,28 und wurde dem Beschwerdeführer mit
Bescheiden vom 3. Juli 2003 vorgeschrieben. Diese Bescheide sind
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund dieser Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG insofern verwirklicht hat, als er durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume 05/02-12/02 und 02/03-04/03 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 27.300,28 bewirkt hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift
auf die "entsprechenden Zuschläge" - gemeint sind damit
offensichtlich die von der Prüferin für 08-12/02 und 02-04/03
vorgenommenen Zuschätzungen - hingewiesen wird, so ist auf das im
Zuge der Prüfung erstattete Vorbringen des damaligen steuerlichen
Vertreters des Beschwerdeführer zu verweisen, wonach nicht alle Belege
aufgebucht worden seien und die vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
stimmen würden. Es handelt sich somit bei den erfolgten Zuschätzungen
nicht um einen Sicherheitszuschlag im eigentlichen Sinn, nämlich um einen
Zuschlag zum geschätzten Umsatz, sondern es ist davon auszugehen, dass
diese geschätzten Umsätze dem realen Mindestmaß entsprechen,
zumal gegen diese Feststellungen weder im Abgabenverfahren noch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet
wurde. Es besteht daher jedenfalls der Verdacht, dass die
Umsatzsteuerverkürzungen in dem von der Vorinstanz festgestellten
Ausmaß verwirklicht wurden. Da der Verdacht besteht, dass unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, folgt die Beschwerdebehörde
auch hinsichtlich der Zeiträume 05-07/02 den vom Finanzamt Innsbruck im
Schätzungsbescheid vom 20. September 2002 getroffenen Feststellungen
und nicht den Angaben, die der Beschwerdeführer in den verspätet
eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen vom 6. Dezember 2002 gemacht hat.
Da somit insgesamt erhebliche Verdachtsmomente vorliegen, dass
Umsatzsteuerzahllasten nicht nur verspätet (bzw. gar nicht), sondern auch
in unzutreffender Höhe bekannt gegeben wurden, besteht zumindest im
jetzigen Verfahrensstadium keine Veranlassung, den strafbestimmenden Wertbetrag
herabzusetzen. Mit allfälligen Einwendungen gegen die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages wird sich die Finanzstrafbehörde
I. Instanz in dem noch abzuführenden Untersuchungsverfahren
auseinanderzusetzen haben.
Die zu Beginn der
USt-Sonderprüfung erstattete Selbstanzeige vermag keine strafbefreiende
Wirkung zu entfalten, weil hinsichtlich der geschuldeten Beträge keine
rechtzeitige Entrichtung erfolgte (§ 29 Abs. 2
FinStrG).
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies schon aufgrund seiner einschlägigen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal gegen ihn bereits am 1. August 2002
zu SN Y ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
In diesem Verfahren wurde er mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 13. März 2003, Y, wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume
11-12/2000 und 01-04/2002 rechtskräftig bestraft. Im Zuge der in diesem
Strafverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der
Beschwerdeführer auch eingestanden, von seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen gewusst zu haben. Der Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer während des nunmehrigen Begehungszeitraumes bereits
ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
anhängig war, spricht jedenfalls dafür, dass er wissentlich und damit
vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrungen,
aber auch aufgrund seiner Angaben, die er im Zuge der im vorangegangenen
Strafverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung getätigt
hat, ergibt sich auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die
verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt. Es bestehen daher hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinem Steuerberater vertraut, dem
er monatlich Unterlagen mit dem Auftrag übergeben habe, die
Steuererklärungen durchzuführen. Dazu ist zum einen darauf zu
verweisen, dass nicht den Steuerberater, sondern den Beschwerdeführer
selbst die Pflicht zur Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen traf. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht
nur während des hier inkriminierten Zeitraumes seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen, er hat vielmehr, wie sich aus dem oben
angeführten Erkenntnis vom 13. März 2003, SN Y ergibt, bereits in
Vorperioden Abgabenhinterziehungen verwirklicht. Aber auch nach den im
gegenständlichen Strafverfahren inkriminierten Zeiträumen, als der
Beschwerdeführer bereits nicht mehr von A. sondern anderweitig steuerlich
vertreten wurde, nämlich von B, unterließ der Beschwerdeführer
die rechtzeitige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen. So mussten bei der Betriebsprüfung zu AB-Nr.
456 am 5. April 2004 wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
für 06-10/03 die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume
festgesetzt werden. Auch für den Zeitraum 01/04 hat das Finanzamt Innsbruck
die Umsatzsteuervorauszahlung festsetzen müssen. Es ist somit bei den
steuerlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers unabhängig von der
Person seines steuerlichen Vertreters zu Unregelmäßigkeiten gekommen.
Das Beschwerdevorbringen vermag daher den Vorsatzverdacht nicht zu
beseitigen.
Zum Antrag, "vor Einleitung des
Strafverfahrens" Erhebungen insbesondere in der Steuerberatungskanzlei A
durchzuführen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdebehörde
hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des gegenständlichen
Strafverfahrens festgestellt hat. Es ist nicht Sache der Beschwerdebehörde,
weitere Erhebungen zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Der gegenständliche
Beweisantrag ist gegebenenfalls an die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zu richten, die im Zuge des von ihr durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens darüber zu befinden haben wird.
Da somit hinreichende
Verdachtsmomente sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven
Tatseite bestehen, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt
bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/04
- Stammnummer
- 12792
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF