Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2022-W/02
Umsatzsteuer als Teil der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2022-W/02vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. Jänner 2001ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. April 2000 erwarb der Bw. von der
B.GmbH. die Liegenschaft ****/*Baufläche(Gebäude) um einen
Netto-Kaufpreis von S 10,500.000,00.
Weites ist im Vertrag ausgeführt: "Die
Verkäuferin optiert zur Besteuerung gem § 6 Abs 2 UStG. Bei
Vertragsunterzeichnung hat die Verkäuferin dem Käufer eine Rechnung
über den Kaufpreis zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu übergeben. Der
Käufer wird für die Überrechnung der Umsatzsteuer sorgen und
hält die Verkäuferin dafür schad- und klaglos."
Auf Grund der Abgabenerklärung gemäß
§
10 GrEStG vom 12. Mai 2000 und des beigelegten Kaufvertrages setzte das
Finanzamt für den gegenständlichen Rechtsvorgang gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG von der Gegenleistung in Höhe von S 12,600.000,00
(Kaufpreis zuzüglich der Umsatzsteuer) 3,5% Grunderwerbsteuer in Höhe
von S 441.000,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen ein, die Umsatzsteuer sei zwar in einer gesonderten
Rechnung ausgewiesen, jedoch nicht an den Verkäufer überwiesen worden
und sei daher auch nicht Teil der Gegenleistung. Es sei nur ein
Überrechnungsantrag zu stellen gewesen.
Das Berufungsverfahren wurde von der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als seinerzeitige
Rechtsmittelbehörde bis zur Entscheidung über die in einer
ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/16/0017
anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Zur Frage ob bei Grundstückslieferungen die auf Grund
des § 6 Abs. 2 UStG gesondert in Rechnung gestellten
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl 2001/16/0017 folgendes
ausgeführt:
"Macht der veräußernde Unternehmer von der
Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist
auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt. Konkret handelt es
sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung
iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987, 9. Lieferung, Rz 101a zu § 5 GrEStG; ebenso
Fellner, a.a.O., Rz 6a und Ruppe, NZ 1998, 327 ff). Dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0608, lag die
Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Kaufpreis auf Grund der Ausübung der
seit dem Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I Nr. 79 geschaffenen
Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen zugrunde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausführlich
begründet, warum kein Anlass zu einem Abrücken von der bisherigen
Rechtsprechung zur Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage
besteht (gleichfalls das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl.
2001/16/0018)......."
Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2022-W/02
- Stammnummer
- 12790
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF