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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100538/2016

Bestandvertragsgebühr bei Vermietung eines Seniorenwohnheimes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100538/2016vom 11.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation der Entscheidung UFS 31.7.2006, RV/0941-W/04, nach der der Mieter die Sache unmittelbar zu Wohnzwecken gemietet haben müsse, sei mit dieser Einordnung als sachbezogene Begünstigungsbestimmung nicht vereinbar. Schädlich für die Begünstigungsbestimmung nach § 33 TP 5 Abs 3 3. Satz ist nach der Entscheidung UFS 31.7.2006, RV/0941-W/04 somit nur, wenn die Bestandsache nicht als zu Wohnzwecken dienend übergeben werde, sondern vom Bestandnehmer nach Übergabe in einem Zwischenschritt erst zu einer Wohnfläche gemacht werden müsse. Dies war im hier zu beurteilenden Sachverhalt gerade nicht der Fall. Die Bf. hat die Bestandflächen gemäß Punkt IV (Übergabe des Mietobjekts) des Mietvertrags in neu adaptiertem Zustand (bezugsfertig) an die Bestandnehmerin zu übergeben. Dahingegen hatte der Mieter des Rohdachbodens in UFS 31.7.2006, RV/0941-W/04 die Wohnflächen nach Übergabe durch den Vermieter erst auf eigene Rechnung herzustellen - und war dazu auch vertraglich verpflichtet. 2. Mietzweck unerheblich für das Vorliegen von Wohnzwecken nach VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169 Dass der bloße Verweis der belangten Behörde auf das Nicht-Vorliegen eines Wohnungsmietvertrags nicht ausreiche, um das Vorliegen von Wohnzwecken auszuschließen, bestätige auch die Entscheidung VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169 deutlich. Der VwGH hatte die Vergebührung eines Bestandvertrages zwischen der gemeinnützigen G-AG (Vermieterin) und der Stadt Wien (Mieterin) betreffend ein Geriatrie-Pflegeheim zu beurteilen. Dabei handelte es sich offenkundig nicht um einen Wohnungsmietvertrag. In der genannten Entscheidung setzte sich der VwGH detailliert mit der Frage auseinander, ob die von der Stadt Wien angemieteten Räumlichkeiten überwiegend Wohnzwecken dienten. Dazu beleuchtete er im Detail die im Rahmen eines Pflegeheims abgeschlossenen "Pflegeverträge" sowie deren rechtliche Einordnung als "gemischte Vertragsverhältnisse". In einem weiteren Schritt stellte er diese Pflegeverträge "gewöhnlichen Bestandverträgen" gegenüber. Auch diese Ausführungen machte er in Kenntnis der von der belangten Behörde genannten Entscheidung UFS 31.7.2006, RV/0941-W/04 und ungeachtet des Umstands, dass im entscheidungsgegenständlichen Bestandvertrag als ausschließlicher Mietzweck der Betrieb eines Pflegeheims genannt war. Würde wie von der belangten Behörde behauptet alleine der Umstand, dass es sich nicht um einen Wohnungsmietvertrag handle, das Vorliegen von Wohnzwecken ausschließen, hätte der VwGH sich diese Mühe gar nicht machen müssen. Dass der VwGH derart detaillierte rechtliche Überlegungen anstellt, denen gar keine Relevanz zukommt, könne ausgeschlossen werden. Auch die Entscheidung VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169 bestätige sohin, was in unserer Beschwerde ohnehin schon festgehalten wurde. Abzustellen sei allein auf ein Überwiegen von Wohnzwecken. Das überwiegende Vorliegen von Wohnzwecken wurden in der Entscheidung VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169 nur deshalb verneint, weil es sich ausschließlich um ein Pflegeheim für chronisch Kranke handelte und die Betreuungskomponente die bestandrechtlichen Elemente überlagerte. Dass das bei der gegenständlichen Seniorenresidenz gerade nicht der Fall ist, wurde von uns bereits detailliert in unserer Beschwerde dargelegt - und offensichtlich nicht nur in der Lehre (Huber/Pichler, Bestimmte Laufzeit bei Zahlungspflicht des Mieters für Restlaufzeit, Wohnzwecke in taxlex-SRa 2015/45, die ausdrücklich festhalten, dass bei "betreutem Wohnen" die Vermietungskomponente überwiegt und daher Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt), sondern auch von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 14.4.2016 ausdrücklich bestätigt. Aus den genannten Gründen sei nach Ansicht der Bf. bereits aufgrund der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken der eingebrachten Beschwerde Folge zu geben und müsse die Entscheidung über die beim VwGH anhängige Revision betreffend das Erkenntnis des BFG vom 27.9.2017, RV/7105121/2016 nicht unbedingt abgewartet werden. 1.9. Aussetzung der Entscheidung Mit Beschluss vom 27.02.2018 wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vom 23.03.2016 bis zur Beendigung des beim VwGH anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis des BFG vom 27.09.2017, RV/7105121/2016 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 4.12.2019, Ro 2018/16/0004 erfolgte die Zurückweisung der Revision. 1.10. Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Entsprechend der Aufforderung des Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 9.1.2020 legte die beschwerdeführende Partei die Beilage ./2 zum Mietvertrag vom 30.1.2014 (Anlage ./l) vor. Weiters wurde folgende Aufteilung der Nutzflächen übermittelt: [Grafik]   Diese Flächenabgaben würden auf der für Zwecke des Nutzwertgutachtens erstellten Topographie vom 8.11.2017 des Architekten Herrn Dl Name1 beruhen. Laut Mietvertrag seien neben oben genannten Flächen noch folgende Flächen dem Mietgegenstand zuzurechnen: [Grafik]   Die oben in den Tabellen unter den Lauf-Nummern 1 - 10 genannten Flächen des Mietgegenstands summieren sich sohin auf rund 5.588 m2. Somit entfielen rund 78 % der genannten Gesamtflächen auf die Wohnzwecken dienende Seniorenresidenz (im engeren Sinn). Dazu verwies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 6.3.2020 auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 31.7.2006, RV/0941-W/04) Nach der Regierungsvorlage (24.11.1998), 1471 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, BGBl. I 28/1999 zu § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sollte die Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der wiederkehrenden Leistungen bei Wohnungsmietverträgen die durch die anfallende Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränken und dadurch die Miete und Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigen. Im Vertrag sei geregelt, dass die Vermietung ausschließlich zu Geschäftszwecken erfolgt. Die Mieterin übernehme die Bestandfläche, um in einem zweiten Schritt die Wohnräume für Wohnzwecke weiterzuvermieten. Dass für die Weitervermietung die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 3. Satz GebG zur Anwendung kommt, hätte für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Bedeutung. Mit Anbringen vom 17.2.2020 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 2. Rechtslage § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz (GebG 1957) in der hiermaßgeblichen Fassung BGBl I 112/2012 lautet : "Bestandverträge (1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im allgemeinen 1 v.H.; 2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H. (2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können. (3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. (4) Gebührenfrei sind 1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert; 2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge; 3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt; 4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird. (5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen. 3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. 4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. 5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden." § 201 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet: "Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. " Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 3. Erwägungen Zum Stichtag 30.1.2014 waren Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile begünstigt, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) Unter "Wohnräumen" sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind/zuzuordnen sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Seniorenresidenz letztlich den Mietern für Wohnzwecke überlassen werden, aber nicht den Wohnzwecken des im gegenständlichen Vertrag beteiligten Mieters diene und der Mieter daher das Objekt im vorliegenden Fall nicht zu Wohnzwecken, sondern zu Geschäftszwecken mietet. Daher finde der § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 3 GebG auf den vorliegenden Mietvertrag keine Anwendung. Dabei verkennt sie jedoch die Rechtslage, zumal sich aus § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 3 GebG nicht ergibt, dass das Gebäude dem Mieter (unmittelbar) überwiegend für Wohnzwecke dienen muss. Gegenstand der Begünstigung sind Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Es handelt sich um eine sachliche Begünstigung und nicht um eine persönliche Begünstigung. In ihrer Stellungnahme vom 6.3.2020 verweist die belangte Behörde auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.7.2006, RV/0941-W/04. Demnach sollte nach der Regierungsvorlage (24.11.1998), 1471 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, BGBl. I 28/1999 zu § 33 TP 5 Abs. 3 GebG die Einführung der Höchstgrenze bei Vervielfachung der wiederkehrenden Leistungen bei Wohnungsmietverträgen die durch die anfallende Hundertsatzgebühr entstehenden Kosten beschränken und dadurch die Miete und Nutzungsüberlassung von Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten begünstigen. Ziel der Begünstigung ist somit eine Entlastung der Vermietungen für Wohnzwecke. Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, würde der Zweck der Befreiungsnorm konterkariert werden und es ist mit einer Überwälzung der Kosten an die einzelnen Wohnungsmieter zu rechnen. Im Übrigen ist die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/02/0219; VwGH 23.2.2001, 98/06/0240; VwGH 6.7.1990, 89/17/0110). Die Formulierung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 3 GebG durch den Gesetzgeber ist eindeutig, sodass sich hier kein Auslegungsbedarf im Sinne der zitierten Rechtsprechung ergibt. Der Vertrag nennt in Punkt II. des Bestandsvertrages vom 30.1.2014 nennt als Vertragsgegenstand: (a) die nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu errichtende Seniorenresidenz bestehend aus den in den Plänen Beilage ./2 als MF-G1 Seniorenresidenz (im engeren Sinn) MF-G1 Restaurant MF-G1 Außenraum (gemeint ist die Fläche im Innenhof) MF-G1 Balkon MF-G1 Loggia MF-G1 Terrasse sowie MF-G1 Bibliothek MF-G1 Seminarraum Verfahrensgegenständlich sind einerseits Gebäudeteile, die ausschließlich dem Wohnen dienen (sog. "betreutes Wohnen") und Gebäudeteile, die Geschäftszwecken (Restaurant)dienen. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin zum Betrieb eines Seniorenwohnheim in Bestand gegebenen Räumlichkeiten auch aus der Sicht der zu pflegenden Personen überwiegend Wohnzwecken dienen. Die Begünstigung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG findet daher Anwendung und der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.         Linz, am 11. März 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100538/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100538.2016
Stammnummer
127855
Gültig
11.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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