Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0363-G/04
EU-Konformität der österreichischen Versandhandelsregelung in Bezug auf Italien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-G/04vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F.s.r.l.., Italien, vertreten durch
die Contax Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 1010 Wien,
Seilerstätte 16, vom 18. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 14. Mai 2004 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum
1997 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 wird abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Höhe
der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis
2002 wird in Euro wie folgt
festgesetzt:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
165.123,36
|
165.908,66
|
167.683,19
|
127.873,30
|
103.506,08
Gegenüber
den Berufungsvorentscheidungen tritt keine Änderung in der Höhe der
festgesetzten Abgaben ein und bilden die in den Berufungsvorentscheidungen
dargestellten Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die bisherige
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein in Italien ansässiges Unternehmen,
welches in den Streitjahren durch die Lieferung von
Einrichtungsgegenständen an private Abnehmer in Österreich nach den
Bestimmungen der Versandhandelsregel in Österreich steuerpflichtig
wurde.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt
Umsatzsteuer in nachstehender Höhe in Euro fest:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
153.967,36
|
198.148,01
|
199.090,35
|
201.219,81
|
153.447,96
|
124.207,30
Das Finanzamt
ging bei der Abgabenfestsetzung vom Ergebnis einer abgabenbehördlichen
Prüfung aus, welches wiederum auf Zahlenmaterial einer Einzelauskunft des
italienischen Finanzministeriums fußt.
Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden
Umsätze beziehen sich ausschließlich auf Lieferungen, die den
österreichischen privaten Abnehmern seitens der Bw. zugestellt worden
waren.
Ausgangspunkt
für die abgabenbehördliche Prüfung war Kontrollmaterial der
österreichischen Zollverwaltung.
Gegen die
Vorschreibung der oa. Umsatzsteuer wurde Berufung eingebracht.
1)
Die Bw. brachte darin vor, dass diese Lieferungen nach der
italienischen Gesetzeslage und Verwaltungsübung gleichzeitig auch in
Italien der Steuerpflicht unterlägen, weshalb die Bw. diese Umsätze
der italienischen Umsatzsteuer unterwerfen musste.
Die italienischen Finanzbehörden hätten trotz der
Kenntnis, dass für diese Umsätze auch Österreich das
Besteuerungsrecht in Anspruch nehme, auf einer Besteuerung in Italien
beharrt.
Nach italienischer Auslegung würde Versandhandel nur
dann vorliegen, wenn die Bestellung der Ware via Katalog oder Internet erfolge,
nicht jedoch wenn der Abnehmer die Ware in einem Geschäft auswähle und
sich diese in der Folge auf Kosten des Lieferanten nach Hause zustellen
lasse.
Die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern sei im Wesentlichen mit der Intention erlassen worden,
sicherzustellen, dass im gesamten EU-Raum einheitliche Regelungen über die
Frage der Steuerbarkeit von Leistungen zur Anwendung gelangen.
Bei korrekter Umsetzung der Richtlinie sei eine
Doppelbesteuerung geradezu denkunmöglich.
Die Bw. wolle jedoch keine abschließende Beurteilung
darüber anstellen, ob nun Österreich oder Italien die Sechste
Richtlinie richtig oder falsch in nationales Recht umgesetzt habe bzw. ob diese
von den Finanzbehörden dieser beiden Länder richtig oder falsch
angewendet werde.
Sofern die
Berufungsbehörde sich der Finanzbehörde erster Instanz
anschließe, werde angeregt, den Sachverhalt dem Europäischen
Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
2)
Aber selbst für den Fall, dass die Besteuerung der
strittigen Umsätze in Österreich zu Recht erfolgt sei, seien die
Bescheide der Jahre 1998 bis 2002
insoweit rechtswidrig, als nicht das Nettoentgelt, sondern der Bruttobetrag
inklusive italienischer Mehrwertsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen
worden seien.
Richtigerweise wäre aber vom bezahlten Bruttobetrag
unter Herausrechnung der italienischen Mehrwertsteuer das Nettoentgelt als
Bemessungsgrundlage zu errechnen.
Jede andere
Auslegung würde im Widerspruch zur 6. EG-Richtlinie stehen.
Die Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Bescheide, da die zu Grunde liegenden Lieferungen nicht in
Österreich, sondern in Italien zu versteuern seien.
In eventu wurde
die Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Jahre 1998 bis 2002
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. August 2004 wurde
dem Berufungsbegehren betreffend die Jahre 1998 bis 2002 hinsichtlich der
Höhe der Bemessungsgrundlage teilweise stattgegeben. Im Übrigen wurde
das Berufungsbegehren abgewiesen.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 wurde zur
Gänze abgewiesen, dies deshalb, weil in diesem Jahr ohnehin die
Nettoentgelte zu Ansatz gekommen waren und dieser Punkt auch nicht strittig
war.
Die Höhe der Umsatzsteuervorschreibungen auf Grund der
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidungen wurde wie folgt in Euro
festgesetzt:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
165.123,36
|
165.908,66
|
167.683,19
|
127.873,30
|
103.506,08
In der Folge stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob
Österreich Lieferungen eines in Italien ansässigen Unternehmers an
private Abnehmer in Österreich, bei denen die Waren vom Lieferer von
Italien nach Österreich befördert oder versendet werden, besteuern
darf, wenn Italien gleichzeitig auf der Besteuerung dieser Umsätze
beharrt.
Aus dem Berufungsbegehren geht hervor, dass die Bw. in den
angefochtenen Bescheiden per se weder Rechtswidrigkeit nach dem
österreichischen Umsatzsteuergesetz erblickt, noch rügt sie eine
etwaige Richtlinienwidrigkeit des österreichischen
Umsatzsteuerrechts.
Sie geht aber
davon aus, dass nach dem Regelungszweck der 6. EG-Richtlinie eine zweifache
Umsatzbesteuerung vermieden werden soll. Bei richtiger Auslegung und Anwendung
der 6. EG-Richtlinie dürfte bei einem positiven Besteuerungskonflikt
(verursacht durch unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten) nur ein
Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht in Anspruch nehmen. Da Italien im
Berufungsfall auf der Besteuerung beharre, solle eben Österreich im Sinne
des genannten Regelungszweckes der 6. EG Richtlinie auf das
Besteuerungsrecht verzichten oder allenfalls diese Frage an den EuGH zur
Vorabentscheidung herantragen.
Die rechtliche
Grundlage für den Versandhandel im österreichischen Umsatzsteuerrecht
ist im Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 idgF normiert, welcher wie
folgt lautet:
(3) Wird bei einer
Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten
Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach
Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(4) Abs. 3 ist
anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in Art. 1
Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder
2.
a) ein Unternehmer ist,
der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führen, oder
b) ein Kleinunternehmer
ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen
Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der
Besteuerung ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist,
der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates
die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet,
oder
d) eine juristische
Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwirbt, und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer
weder die
maßgebende
Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung
verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
(5) Abs. 3 ist
anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den
jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen
Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters
ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden
Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden.
Maßgebende Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung
der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 100 000
Euro,
2. im Fall der Beendigung
der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(6)
Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die
Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung
als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet.
Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der
Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem
erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist,
schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei
Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur
Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses
Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt
worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu
erklären.
Die
Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder
Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere
Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt, da es ansonsten
infolge der unterschiedlichen Steuersätze zu Wettbewerbsverzerrungen kommen
könnte.
Um bei der Versendung an private Abnehmer im Ausland, die
de facto nicht der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden können, das
Bestimmungslandprinzip sicherzustellen, verlegt die Binnenmarktregelung den Ort
der Lieferung in das Bestimmungsland, wenn die Lieferungen des Unternehmers
einen bestimmten Grenzwert überschreiten.
Die den Versandhandel regelnde Bestimmung im
österreichischen Umsatzsteuerrecht basiert auf
Art 28b Abs. 1 Teil B der 6. EG-Richtlinie.
Danach gilt abweichend von Art. 8 Abs. 1
Buchstabe a und Absatz 2 als Ort der Lieferung von Gegenständen, die durch
den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als
dem der Beendigung des Versands oder der Beförderung aus versandt oder
befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung
des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind:
-die Lieferung der
Gegenstände erfolgt an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die Abweichung
gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 gilt, oder an eine
andere nichtsteuerpflichtige Person,
-es handelt sich um
andere Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit
oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen
Rechnung montiert oder installiert werden.
Werden die so gelieferten
Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und
vom Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands
oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als
vom Einfuhrmitgliedstaat versandt oder befördert.
Laut einer Protokollerklärung wurde in der Ratstagung
am 16. Dezember 1991 zu Artikel 1 Nummer 22 der Änderungs-RL
91/680/EWG zu Art. 28b Buchstabe B erklärt:
"Der Rat und die
Kommission erklären, dass die Sonderregelung für Fernverkäufe in
allen Fällen zur Anwendung
gelangt, in denen die Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in
dessen Auftrag versandt oder befördert werden."
Daraus geht klar hervor, dass der Bestellungsmodus für
Fernverkäufe unmaßgeblich ist.
Die österreichische Gesetzeslage folgt aber genau
diesen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie und kann unter diesem Gesichtspunkt in
den angefochtenen Bescheiden keine Rechts- bzw. EU-Widrigkeit erblickt
werden.
Auch die Bw. konnte diesbezüglich keine Einwendungen
vorbringen.
Im Berufungsfall hat die Bw. an private Abnehmer nach
Österreich Einrichtungsgegenstände geliefert, gleichzeitig die
Zustellung der Waren auf ihre Kosten durchgeführt und sind die Waren dabei
von Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt.
Genau derartige Vorgänge sollen auch nach der oa.
Protokollierung des Rates unter der Bezeichnung des Fernhandels im
Bestimmungsland besteuert werden.
Dass die Bestellung der Waren über Kataloge oder das
Internet erfolgt, ist nach den Vorgaben in der Richtlinie keine Voraussetzung
für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung.
Wenn nun nach der italienischen Rechtslage bzw.
Verwaltungspraxis die im Art. 28b Teil B normierte Versandhandelsregelung
so ausgelegt wird, dass nur bei Lieferungen deren Bestellungen über
Versandkataloge und das Internet erfolgen, der Lieferer ab Überschreiten
einer gewissen Grenze im Bestimmungsland steuerpflichtig wird, so widerspricht
diese Auslegung eindeutig den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie.
Der Bw. ist beizupflichten, dass nach dem
Gemeinschaftsrecht eine Doppelbesteuerung nicht intendiert sein kann.
Die Bw. begehrt nun, dass die Streitfrage vom
unabhängigen Finanzsenat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werde,
welches Instrument gerade für die Rechtseinheit innerhalb der Gemeinschaft
eingeführt worden sei und auf diese Weise eine einheitliche Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten gewährleistet
würde.
Es ist richtig, dass der Gerichtshof den unabhängigen
Finanzsenat im jüngst ergangenen Urteil in der Rechtssache C-278/02
(Herbert Handlbauer) vom 24. 6. 2004 zumindest implizit als Gericht im Sinne des
Art 234 EGV gesehen hat.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (6.10.1982, CILFIT,
Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 ff.) hat ein vorlagepflichtiges Gericht im
Falle einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage seiner Vorlagepflicht
nachzukommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage
des Gemeinschaftsrechtes stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass
die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart
offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt.
Der Artikel 234 EGV
lautet wie folgt:
Der Gerichtshof
entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die
Auslegung dieses Vertrags,
b) über die
Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe
der Gemeinschaft und der
EZB,
c) über die
Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit
diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage
einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt
und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines
Urteils für
erforderlich, so
kann
es diese Frage dem Gerichtshof
zur
Entscheidung
vorlegen.
Wird eine derartige Frage
in einem schwebenden Verfahren bei einem
einzelstaatlichen Gericht
gestellt, dessen Entscheidungen selbst
nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten
werden können, so
ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes
verpflichtet.
Unter die Vorabentscheidung fällt auch die Auslegung
des sekundären Gemeinschaftsrechts, wie beispielsweise der EG-Richtlinien
zur Umsatzsteuer (siehe auch Umsatzsteuerrundschau, Verlag Dr. Otto Schmidt,
8/2004, S 393).
Danach liegt aber eine Vorlageverpflichtung des
unabhängigen Finanzsenates im Sinne der lit. c dieser
Gesetzesstelle nicht vor, da gegen Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates jedenfalls ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig
ist.
Abgesehen davon, bestehen keine Zweifel daran und ist es
offenkundig, dass die angefochtenen österreichischen Bescheide dem
Gemeinschaftsrecht entsprechen.
Auch die Bw. vermag die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der
angefochtenen österreichischen Bescheide nicht aufzuzeigen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
verstößt vielmehr die Besteuerung der gegenständlichen
Umsätze in Italien gegen das Gemeinschaftsrecht.
Eine Vorabentscheidung zur Feststellung, dass ein anderer
Mitgliedstaat allenfalls gemeinschaftsrechtswidrig vorgeht, kann aber von einem
österreichischen "Gericht" nicht begehrt werden.
Das Vorlagerecht liegt aber nur hinsichtlich der Auslegung
innerstaatlicher Rechtsakte vor. Für Rechtsakte anderer Mitgliedstaaten
steht dieses Recht nicht zu.
Da nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates Italien die strittigen Umsätze zu
Unrecht der italienischen Umsatzsteuer
unterwirft, kann die Bw. nur über italienische, rechtsmittelfähige
Steuerbescheide die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
italienischen Rechtslage an den EuGH herantragen.
2)
Dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage, war stattzugeben, weil nicht der zivilrechtliche Preis,
also der Bruttobetrag, sondern das um die österreichische Mehrwertsteuer
(20% Normalsteuersatz) verringerte Entgelt als Besteuerungsgrundlage
heranzuziehen ist.
Die Bw. hat in der Berufung zwar unrichtigerweise den Abzug
der italienischen Mehrwertsteuer begehrt. Ausgehend vom hier vertretenen
österreichischen Besteuerungsanspruch beinhaltet der zivilrechtliche Preis
aber die österreichische Umsatzsteuer.
Da in den Streitjahren die gegenständlichen
Lieferungen auch in Italien dem Normalsteuersatz von 20% unterlagen, ergibt sich
de facto keine Änderung der Bemessungsgrundlage.
Es tritt demnach in der Höhe der Steuer keine
Änderung gegenüber den Berufungsvorentscheidungen vom 25. August 2004
ein.
Durch den Vorlageantrag vom 27. September 2004 gilt
gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht
berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt.
Der Berufung war daher hinsichtlich der bekämpften
Höhe der Bemessungsgrundlage stattzugeben, hinsichtlich des Antrages auf
Aufhebung der Bescheide abzuweisen.
Graz, am 19.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-G/04
- Stammnummer
- 12782
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF