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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300067/2016

Baubranche, Fehler der Steuerberaterin bewirken keinen Vorsatz beim Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300067/2016vom 03.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Lage bekannt, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einem Bauunternehmen ca.€ 1.100 - 1.200 netto im Monat verdient. Bei der M. GmbH bekommt er als Geschäftsführer € 18.000,00 netto im Jahr. Er hat Sorgepflichten für zwei Kinder die Ehefrau ist selbst erwerbstätig. Das Haus ist mit offenen Krediten von € 150.000,00 belastet. Bei der Strafbemessung wurden im angefochtenen Erkenntnis mildernd: der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel und eine 10 % Schadensgutmachung, erschwerend: der lange Deliktszeitraum. Als Milderungsgrund ist festzuhalten, dass die Taten schon vor einem längeren Zeitraum begangen wurden und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat. Der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraumes ist angesichts der Einschränkung der Delikte weggefallen. Die Schadensgutmachung für Abgaben der KG ist zur Gänze erfolgt; auch bei der Einkommensteuer ist 2009 entrichtet. Ausgehend vom reduzierten Strafrahmen von (€ 4.258,44 : 2 =) € 2.129,22 war unter Berücksichtigung eines Abschlages für überlange Verfahrensdauer und der aktenkundigen Strafmessungsgründe, aber auch der Generalprävention für mögliche Täter und Täterinnen in der Baubranche als Hochrisikobranche gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war gemäß § 20 FinStrG unter den selben Erschwerungsgründe und Milderungsgründe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 26.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 30,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 3. März 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300067/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300067.2016
Stammnummer
127775
Gültig
03.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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