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BFG RV/7105878/2016
Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie ist nicht Festsetzung der Bildungsprämie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105878/2016vom 03.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sowohl hinsichtlich der Bildungsprämie ordnet § 108c Abs. 4 EStG 1988 als auch hinsichtlich der Lehrlingsausbildungsprämie ordnet § 108f Abs. 4 EStG 1988 die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen und die Gutschrift auf Grund dieser Selbstberechnung an, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen.
Die Voraussetzung, dass die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung gestatten (a) ist daher gegeben.
Eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, Bildungsprämie oder Lehrlingsausbildungsprämie geltend zu machen (b), besteht nicht.
Alternativ ist zu prüfen (c), ob sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
"bekannt gegebene Selbstberechnung"
Damit die Erlassung eines Festsetzungsbescheids gemäß § 201 BAO in Bezug auf Lehrlingsausbildungsprämie 2012 und 2013 zulässig ist, muss zuvor a) eine Selbstberechnung erfolgt sind und diese sich b) als unrichtig erweisen.
Die Bf hat mit den Abgabenerklärungen vom 10. 7. 2013 und vom 28. 1. 2014 ausdrücklich "Bildungsprämie" für die Jahre 2012 und 2013 beantragt. Hingegen wurde am 27. 11. 2015 ausdrücklich "Lehrlingsausbildungsprämie" für 2014 beantragt.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen, die sich auf die Aktenlage und die Berichte des Finanzamts stützen, ergibt, wurde vom Finanzamt für die Jahre 2012 und 2013 erklärungskonform Bildungsprämie (PB) und nicht Lehrlingsausbildungsprämie (PL) gutgeschrieben.
Es ist richtig, dass es - wie das Finanzamt in seinem Bericht vom 19. 12. 2019 schreibt - für die Beurteilung von Anbringen auf deren Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an kommt, wobei auch das Erklärte der Auslegung zugänglich ist.
Die beiden Anbringen vom 10. 7. 2013 und vom 28. 1. 2014 waren eindeutig und zweifelsfrei auf die Geltendmachung von Bildungsprämie gerichtet. Wird Bildungsprämie beantragt, würde eine Umdeutung in eine Lehrlingsprämie nicht nur den äußersten Wortsinn der Erklärung überschreiten, sondern hat es für eine derartige Umdeutung im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstberechnung und der entsprechenden Buchung durch das Finanzamt auch keinerlei Anlass gegeben.
Das Finanzamt schreibt in seinem Bericht vom 19. 12. 2019, dass sich "im Zuge der bescheidmäßigen Festsetzung im gegenständlichen Fall eindeutig aus dem Ermittlungsverfahren" erschlossen habe, dass die Bf seinerzeit statt Bildungsprämie Lehrlingsausbildungsprämie beantragen hätte wollen. Damit räumt auch das Finanzamt ein, dass ursprünglich kein Zweifel für die Behörde an der Beantragung von Bildungsprämie bestand.
Eine Selbstberechnung von Lehrlingsausbildungsprämie für die Jahre 2012 und 2013 durch die Bf hat es nicht gegeben. Die Bf hat vielmehr Bildungsprämie selbst berechnet.
Das Gesetz sah sowohl für die Bildungsprämie in § 108c Abs. 3 EStG 1988 ("Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides) als auch für die Lehrlingsausbildungsprämie in § 108f Abs. 4 EStG 1988 (Satz 1 ident mit § 108c Abs. 3 EStG 1988) eine bestimmte Frist zur Geltendmachung vor.
Diese Frist ginge jedoch ins Leere, könnte nach Fristablauf von einer geltend gemachten Prämie auf eine andere Prämie umgestiegen werden.
Da Lehrlingsausbildungsprämie für die Jahre 2012 und 2013 nicht selbst berechnet worden ist, fehlt es an der Voraussetzung einer Selbstberechnung (a) von Lehrlingsausbildungsprämie. Darauf, ob eine Selbstberechnung richtig oder unrichtig gewesen wäre (b), kommt es nicht mehr an.
Das Finanzamt hätte richtigerweise Bildungsprämie für die Jahre 2012 und 2013 gemäß § 201 BAO mit 0,00 Euro festsetzen müssen, wenn die Voraussetzungen für die Bildungsprämie nicht vorgelegen sind.
Hätte die Bf im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstmals Lehrlingsausbildungsprämie für die Jahre 2012 und beantragt, wäre eine verspätet - nach Fristablauf - erfolgte Selbstberechnung vom Finanzamt zurückzuweisen gewesen. Über eine rechtzeitige Selbstberechnung wäre vom Finanzamt durch Auszahlung oder Bescheiderlassung in Bezug auf die Lehrlingsausbildungsprämie zu entscheiden gewesen.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Mangels Selbstberechnung von Lehrlingsausbildungsprämie für die Jahre 2012 und 2013 erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), sie sind gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist diese Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Ausdrückliche Judikatur zur Frage, ob Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 201 BAO festgesetzt werden kann, wenn nach der Aktenlage Bildungsprämie selbst berechnet wurde und sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt hat, dass eigentlich Lehrlingsausbildungsprämie beantragt werden sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
Es ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG die (ordentliche) Revision zuzulassen.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 3. März 2020
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Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105878/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105878.2016
- Stammnummer
- 127763
- Gültig
- 03.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF