Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0844-G/02
Ein Gesamterwerb von Grundstücken ist nicht allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit, weil nur ein Teil davon einen begünstigten Zweck erfüllt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-G/02vom 18.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Flächenteilen ist in einheitlicher Beurteilung des ganzen Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck insgesamt, d.h. bezogen auf den gesamten Flächenerwerb, verwirklicht wurde oder nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, vom
12. Juni 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 19. Mai 1998 betreffend Grunderwerbsteuer 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. November 1997 haben die
Berufungswerber von denVeräußerern je zur Hälfte aus der
Liegenschaft EZ XXX das Grundstück 868:LN im Ausmaß von 22.468
m² und das neu gebildete Grundstück 424/1 im Ausmaß von 20.619
m² um einen vereinbarten Kaufpreis von S 1,740.000,00 erworben. Für
diesen Erwerbsvorgang wurde Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 beantragt.
Mit Bescheid vom 20. März 1998 stellte die
Agrarbezirksbehörde Linz fest, dass der am 27. November 1997
zwischen oben angeführten Vertragsteilen abgeschlossene
Flurbereinigungsvertrag hinsichtlich des Grundstückes XY für die
Durchführung der Flurbereinigung im Sinne der §§ 1 und 28
Oö. FLG. 1979 erforderlich war. Die von diesem Bescheid betroffene
Fläche beträgt 20.619 m². Ebenfalls mit Bescheid
20. März 1998 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz fest,
dass der Vertrag vom 27. 11. 1997 hinsichtlich des Grundstückes
YY im Ausmaß von 2,2468 ha der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des Oö
LSG 1970 entspricht und dass eine Siedlungsmaßnahme zufolge § 2 Abs.
1 Zl. 6 Oö. LSG 1970. i.d.g.F. vorliegt. Zur Förderung dieser
Siedlungsmaßnahme wurde ein Siedlungskredit in Anspruch genommen und
grundbücherlich sichergestellt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 wurde dem Berufungswerber
Grunderwerbsteuer vom anteiligen Gesamtkaufpreis mit der Begründung
vorgeschrieben, dass für das flächenmäßig
größere Grundstück keine Flurbereinigung erforderlich gewesen
sei. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung behauptet der
Berufungswerber, die Behörde mache die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung davon abhängig, dass für einen
zufälligerweise gleichzeitig abgewickelten Rechtsvorgang keine
Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt werden konnte. Der Umstand, dass
für das gleichzeitig erworbene weitere Grundstück keine
Flurbereinigungsmaßnahme bescheinigt werden konnte, hindere nicht am
Vorliegen einer derartigen Maßnahme für das gegenständliche
Rechtsgeschäft. Das mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsvorgang
erworbene Grundstück grenze unmittelbar an Grundstücke an, die im
Eigentum der Berufungswerber stehen und würden diese zu einer erheblichen
Grenzbegradigung sowie zu einer Erleichterung der Bewirtschaftung führen.
Die Agrarbezirksbehörde sei zum Ergebnis gekommen, dass das
gegenständliche Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer
Bodenreformmaßnahme diene. Die Verweigerung der Grunderwerbsteuerbefreiung
sei unverständlich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 1988 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Es sei unzulässig, einen Erwerb
in einen steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen. Die
Voraussetzung für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG würde lediglich beim
flächenmäßig kleineren Grundstück vorliegen. In dem dagegen
rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt,
dass bei dem zu beurteilenden Rechtsvorgang der begünstigte Teil schon
deshalb überwiegen würde, da der Kaufpreis für das
begünstigte und flächenmäßig kleinere Grundstück
höher als jener für das größere Grundstück gewesen
sei.
Beim Grundstück 424/1 der EZ XXX handle es sich um ein
absolut ebenes Ackergrundstück mit deutlich besserer Bonität. Im
Gegensatz dazu habe das Grundstück 868 neben einer ungünstigeren Lage
eine deutlich schlechtere Bodenqualität mit geringeren erzielbaren
Erträgen. Das letztgenannte Grundstück liege 2 km von der
Stammliegenschaft der Käufer entfernt und könne von den
Berufungswerbern nur über die Bundesstraße erreicht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Rechtsvorgang den
gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4
GrEStG 1987 entspricht oder nicht.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 ist von
der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,
und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des
II. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 GrEStG werden dann, wenn
sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die zu einer
wirtschaftlichen Einheit gehören, diese Grundstücke als ein
Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere
Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück
behandelt. Nach dieser Bestimmung werden mehrere Grundstücke als ein
Grundstück behandelt, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören und Gegenstand eines Rechtsvorganges sind. Über die
wirtschaftlichen Einheiten haben die Lagefinanzämter in einer auch für
Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen (VwGH vom 28.1 1993,
91/16/0114 - 0115). Dabei ist der Einheitswert zum letzten dem Erwerb
vorangehenden Feststellungszeitpunkt maßgebend.
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterwirft die dort genannten
Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne eine Teilung des Rechtsvorganges
in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil vorzunehmen. Die
Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die an einen bestimmten
Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des Eigentums an zwei
Grundstücken, anknüpft. Die Gestaltung dieses Rechtsvorganges ist den
vertragsschließenden Parteien selbst überlassen. Daraus folgt, dass
der von den vertragsschließenden Parteien einheitlich vereinbarte
Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden kann
(VwGH vom 20.2.1992, 90/16/0170).
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsteile in einem
Kaufvertrag die Vereinbarung getroffen, zwei Grundstücke zu
veräußern bzw. zu erwerben. Die von den Vertragsparteien
gewählte Gestaltung des Rechtsvorganges - nämlich die
Beurkundung des Erwerbes des gesamten Kaufobjektes in einem Kaufvertrag -
widerspricht dem Einwand des Berufungswerbers, dass zwei Rechtsvorgänge
zufälligerweise zur gleichen Zeit in einer Urkunde abgewickelt worden
wären. Der Erwerb beider verfahrensgegenständlicher Liegenschaften mit
Kaufvertrag vom 27. November 1997 ist zweifellos als einheitlich
vereinbarter Erwerbsvorgang zu beurteilen. Die in der
Kaufvertragsurkunde genannten und Gegenstand des Erwerbes bildenden
Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit. Diese vom
zuständigen Lagefinanzamt getroffene Feststellung war somit auch für
Zwecke der Grunderwerbsteuer bindend ( vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, 89/16/0062).
Laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz war jedoch
nur der Erwerb des flächenmäßig kleineren Grundstückes Nr.
424/1 (neu) LN, KG Innernsee für die Durchführung der Flurbereinigung
erforderlich, nicht jedoch das flächenmäßig größere
Grundstück Nr. 868 LN der EZ 57, Grundbuch Innernsee.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit in einen
steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen (vgl. z.B. das
Erkenntnis des VwGH vom 23. Juni 1983, Zl. 16/3023/80 und die dort
zitierte Entscheidung eines verstärkten Senates Slg. N.F. Nr. 5167/F uva).
Im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen
Teilflächen ist in einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges
zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in
Bezug auf die Gesamtfläche als verwirklicht anzusehen ist oder nicht. Es
liegt nämlich auf der Hand, dass ein Gesamterwerb von Grundstücken
nicht allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil
davon einen begünstigten Zweck erfüllt (so insbesondere das Erkenntnis
des VwGH vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0062).
Es ist lediglich zu prüfen, ob der Rechtsvorgang als
Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 entspricht.
Hinsichtlich des flächenmäßig
größeren Grundstückes Nr. 868 LN der EZ 57 Grundbuch Innernsee
lag im vorliegenden Fall laut agrarbehördlichem Bescheid keine
Flurbereinigungsmaßnahme sondern eine Siedlungsmaßnahme
gemäß
§ 2 Abs. 1 Zl. 6 Oö. LG 1970 vor. Im
Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist der
Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszweckes nicht (mehr)
steuerbefreit. (VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0207).
Obwohl im Flurbereinigungsverfahren die Teilung des
Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und
einen als solchen nicht anerkannten Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im
Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten
Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da der
überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme
darstellt.
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der vom
Berufungswerber ins Treffen geführten höherwertigeren
Bodenqualität des begünstigten (jedoch kleineren) Grundstückes
die unstrittige Relation der Flächen von 20.619 m2 (für den
begünstigten Zweck) zu 22.468 m2 (für den nicht begünstigten
Zweck) zu berücksichtigen. Es liegt ein eindeutiges Übergewicht jener
Grundflächen, die nicht dem begünstigten Zweck zuzuordnen sind, vor,
weshalb der Rechtsvorgang als Ganzes gesehen, d.h. bezogen auf den gesamten
Flächenerwerb, den gesetzlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987
widerspricht.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 18.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-G/02
- Stammnummer
- 12775
- Gültig
- 18.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF