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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400185/2019

Hoher Wasserverbrauch zufolge defekten Spülkastens und defekten Hauptwassersperrhahns

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400185/2019vom 06.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. § 14 KKG: Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin § 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin. (2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen. § 16 KKG: Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren § 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig. (3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Das Bundesfinanzgericht hält eingangs fest, dass das gesamte Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage unter Beachtung der maßgebenden Bestimmungen des Bundesabgabenordnung von der belangten Behörde vorbildlich geführt wurde. Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen: Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070; VwGH 29. 9. 1989, 87/17/0224; VwGH 18. 6. 1993, 90/17/0339). Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu (vgl. VwGH 10. 4. 1975, 0187/75). Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen etwa für Kleingärten oder Sommerhäuser kommen hier nicht zum Tragen. Der Bf hat selbst angegeben, dass das bezogene Wasser über die Toilette im Kellergeschoss in den Abwasserkanal eingeleitet wurde. Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft. Der Wasserzähler mit der Nr. 199 wurde am 3. 12. 2012 als geeichtes Messgerät eingebaut, bei der Ablesung am 9. 1. 2015 war die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit. a Maß- und Eichgesetz BGBl.Nr. 152/1950 von fünf Jahren bis zu einer Nacheichung noch nicht abgelaufen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung (vgl. BFG 7. 3. 2016, RV/7400128/2015). Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VwGH 16. 11. 1998, 97/17/0022, zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgesetz). Der Bf beruft sich darauf, dass er aus seiner Sicht mit der (vermeintlichen) Sperre des zuleitungsseitigen Haupthahns dafür Sorge getragen hat, dass es zu keinem Wasserverbrauch kommen kann. Nach Ansicht des Bf trägt der zuleitungsseitige defekte Haupthahn die Schuld an dem hohen Wasserverbrauch und läge die Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren des zuleitungsseitigen (vor dem Wasserzähler gelegenen) Haupthahns bei der Stadt Wien. Dabei übersieht der Bf, dass ursächlich für den hohen Wasserverbrauch nicht der defekte Haupthahn, sondern der defekte Spülkasten in der Toilette im Kellergeschoss war. Durch den Spülkasten und nicht durch den Haupthahn ist das Wasser ausgeronnen. Wären alle Wasseranschlussstellen im Haus in Ordnung gewesen, hätte es auch bei nicht geschlossenem Haupthahn keinen Wasserverbrauch gegeben. Dass der Bf die Hausanlage mittels einer der in § 15 Abs. 4 WVG aufgezählten Maßnahmen regelmäßig (wenigsten alle drei Monate) auf ihre Dichtheit geprüft hat, behauptet der Bf nicht. Der Bf hatte die Hauswasseranlage auch nicht - zur Vermeidung von Frostschäden in dem nach seinen Vorbringen damals unbewohnten Haus - entleert. Auch dabei wäre ihm aufgefallen, dass der eine Hauptabsperrhahn nicht funktionstüchtig ist. Der atypisch hohe Wasserverbrauch ist nicht kausal auf ein Verhalten der Stadt Wien (fehlerhafter Zuleitungshahn), sondern auch ein solches des Bf (defekter Spülkasten) zurückzuführen. Im Übrigen hätte dem Bf bei der Sperre des Haupthahns am 19. 10. 2018 auffallen müssen, dass dieser den Wasserzufluss nicht abdreht, da infolge des Verbrauchs durch den fehlerhaften Spülkasten die kleinen Zeiger für die niedrigwertigen Ziffern (z. B. erstes Zählerrad links, x 0,0001) nicht vollkommen stillgestanden sein können, sondern einen Wasserverbrauch trotz (vermeintlicher) Sperre angezeigt hätten, es sei denn, der Spülkasten wurde erst nach dem 19. 10. 2018 defekt. Aber auch in letzterem Fall hätte, auch bei einem nicht durchgehend bewohnten Haus, die zumindest dreimonatige Dichtheitsprüfung den unbeabsichtigten Wasserverbrauch aufgezeigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die (zulässigerweise mit E-Mail eingebrachte, § 86b BAO) Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn der Bf nach Lage des Falles eine Unbilligkeit darin erblickt, dass er sich auf das Funktionieren des Haupthahnes verlassen hat und seiner Meinung nach die Stadt Wien ein Mitverschulden an dem Wasserverbrauch trifft, steht es ihm frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen. Im Nachsichtsverfahren kann einer allfälligen Unbilligkeit der Abgabenvorschreibung im gegenständlichen Umfang Rechnung getragen werden. Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung.     Wien, am 6. März 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400185/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400185.2019
Stammnummer
127730
Gültig
06.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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