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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102457/2015

Kein Vorsteuerabzug bei bloßem Abverlangen formeller Nachweise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102457/2015vom 18.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Bezug auf die A GmbH stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass diese Gesellschaft für Betrugszwecke eingesetzt wurde und deren Rechnung vom 28. Dezember 2007 iHv EUR 25.520,00,-- zuzüglich EUR 5.104,00,-- Umsatzsteuer der Hinterziehung von Umsatzsteuern diente. Im vorliegenden Fall lagen mehrere Anhaltspunkte vor, die für den Bf. als erfahrenen Unternehmer im Baugewerbe erkennen ließen, dass bezüglich der Rechnung der A GmbH ein Umsatzsteuerbetrug vorlag. So war für den Bf. auf Grund der ihn treffenden Sorgfaltspflichten objektiv erkennbar, dass die Gesellschaft laut Firmenbuchauszug erst wenige Monate vor der Lieferung an den Bf. errichtet wurde. Er versuchte nicht aufzuklären, in welcher Beziehung Herr H, an den der Bf. die Rechnungssummen bezahlt haben soll, zur Gesellschaft stand. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass der Bf. keinerlei schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen vorlegen konnte. Weshalb es zum Schutz seiner Kunden erforderlich war, die Rechnung der A GmbH vom 28. Dezember 2007 in bar zu bezahlen anstatt den Rechnungsbetrag nach der Lieferung zu überweisen, kann nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der Gesellschaft. Zudem fehlt auf der Rechnung der A GmbH vom 28. Dezember 2007 das Lieferdatum. Dies bedeutet nicht nur einen Formmangel, sondern verhindert mangels sonstiger Unterlagen, welche die Lieferung dokumentieren, den sicheren Nachweis dafür, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. etwa EuGH 19.10.2017, SC Paper Consult SRL, C-101/16, Rn. 42). Somit wird nicht von einer Gutgläubigkeit des Bf. ausgegangen und der Vorsteuerabzug entsprechend den Feststellungen des Prüfers und in Folge der belangten Behörde versagt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2: Umsatzsteuer 2008 In Bezug auf die B GmbH stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass diese Gesellschaft für Betrugszwecke eingesetzt wurde und deren Rechnung vom 25. Februar 2008 iHv EUR 14.450,00,-- zuzüglich EUR 2.890,00,-- der Hinterziehung von Umsatzsteuern diente. Es lagen mehrere Anhaltspunkte vor, die für den Bf. erkennen ließen, dass bezüglich der Rechnung der B GmbH ein Umsatzsteuerbetrug vorlag. So war für den Bf. auf Grund der ihn treffenden Sorgfaltspflichten objektiv erkennbar, dass die Gesellschaft laut Firmenbuchauszug erst wenige Monate vor der Lieferung an den Bf. errichtet wurde. Obwohl die Telefonnummer der Gesellschaft identisch mit derjenigen der I GmbH war, von der der Bf. ebenfalls Eingangsrechnungen erhalten hatte, stellte der Bf. keine entsprechenden weiteren Erkundungen an. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass er keinerlei schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen vorlegen konnte. Weshalb es zum Schutz seiner Kunden erforderlich war, die Rechnung der B GmbH vom 25. Februar 2008 in bar zu bezahlen anstatt den Rechnungsbetrag nach der Lieferung zu überweisen, kann nicht nachvollzogen werden. Des Weiteren besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der Gesellschaft. Zudem fehlt auf der Rechnung der B GmbH das Lieferdatum. Dies bedeutet nicht nur einen Formmangel, sondern verhindert mangels sonstiger Unterlagen, welche die Lieferung dokumentieren, den sicheren Nachweis dafür, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. etwa EuGH 19.10.2017, SC Paper Consult SRL, C-101/16, Rn. 42). Somit wird nicht von einer Gutgläubigkeit des Bf. ausgegangen und der Vorsteuerabzug entsprechend den Feststellungen des Prüfers und in Folge der belangten Behörde versagt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 3: Umsatzsteuer 2009 Wie bereits erwähnt, war der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum Unternehmer in den Bereichen Elektroinstallationen, Gas- und Wasserinstallationen sowie Heizungstechnik. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich hierbei um Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt und der Bf. diese Bauleistungen üblicherweise selbst erbrachte. Eine weitere Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 ist, dass es sich bei den Leistungen, die in den Rechnungen der C GmbH vom 19. August 2009 und der D GmbH vom 4. September 2009, vom 29. Oktober 2009 und vom 24. November 2009 ausgewiesen sind, um Bauleistungen handelte. Laut Rechnung der C GmbH vom 19. August 2009 iHv EUR 16.000,00,--, welche zuzüglich eine Umsatzsteuer iHv EUR 3.200,00,-- auswies, war Leistungsgegenstand die Bereitstellung von Monteuren und Helfern für eine "E-Steigleitung" im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Bei der Errichtung einer E-Steigleitung in einem Gebäude handelt es sich um eine Bauleistung. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1a UStG 1994 lässt es zu, die Bereitstellung von Personal für die Erbringung von Bauleistungen unter diesen Begriff zu erfassen. Daher findet der Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 Anwendung. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Rechnungen der D GmbH vom 4. September 2009 iHv EUR 52.438,00,-- zuzüglich EUR 10.487,60,-- Umsatzsteuer, vom 29. Oktober 2009 iHv EUR 27.221,00,-- zuzüglich EUR 5.444,20,-- Umsatzsteuer und vom 24. November 2009 iHv EUR 48.394,00,-- zuzüglich EUR 9.678,80,-- Umsatzsteuer, welche die Bereitstellung von Personal für die Errichtung von Steigleitungen bzw. allgemein in Zusammenhang mit näher bezeichneten Bauvorhaben als Leistungsgegenstand ausweisen, da das bereitgestellte Personal Bauleistungen erbrachte. Unter Bezugnahme auf das EuGH Urteil vom 11.4.2019, PORR Építési Kft, C-691/17, berechtigt im Fall der Überbindung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eine in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatz­steuer diesen nicht zum Vorsteuerabzug, weshalb im Beschwerdefall kein Vorsteuerabzug zulässig ist. Ungeachtet dieser rechtlichen Beurteilung lagen mehrere Anhaltspunkte vor, die für den Bf. erkennen ließen, dass auch bezüglich der Rechnungen der C GmbH und der D GmbH ein Umsatzsteuerbetrug vorlag. So erscheint es ungewöhnlich, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Rechnung der C GmbH keinerlei schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen vorlegen konnte und trotz der Höhe der Rechnungsbeträge keine Überweisung der Rechnungssumme erfolgte. Auch besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der C GmbH. Zudem fehlen auf der Rechnung der C GmbH Angaben zum Leistungszeitraum sowie zum Umfang der Leistung. Dies bedeutet nicht nur einen Formmangel, sondern verhindert mangels sonstiger Unterlagen, welche die Leistungserbringung dokumentieren, den sicheren Nachweis dafür, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. etwa EuGH 19.10.2017, SC Paper Consult SRL, C-101/16, Rn. 42). Zu den Zeitpunkten der Eingangsrechnungen der D GmbH war deren Geschäftsführer nicht mehr im Inland gemeldet. Nichtsdestotrotz unterließ es der Bf., diesbezügliche nähere Erkundungen anzustellen. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass der Bf. keinerlei schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen vorlegen konnte und trotz der Höhe der Rechnungsbeträge keine Überweisung der Rechnungssummen erfolgte. Des Weiteren besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der Gesellschaft. Während auf der Rechnung vom 4. September 2009 Angaben fehlen, auf welchen Baustellen gearbeitet wurde, fehlen auf der Rechnung vom 24. November 2009 Angaben zum Leistungszeitraum. Wie bereits dargelegt, bedeutet dies nicht nur einen Formmangel, sondern verhindert mangels sonstiger Unterlagen, welche die Leistungserbringung dokumentieren, den sicheren Nachweis dafür, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt 4: Umsatzsteuer 2010 Wie bereits erwähnt, besteht kein Zweifel daran, dass der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum ein Unternehmer war, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbrachte. Die Rechnungen der E GmbH vom 25. Februar 2010 iHv EUR 31.280,00,-- zuzüglich EUR 6.256,00,-- Umsatzsteuer, der F GmbH vom 29. März 2010 iHv EUR 29.400,00,-- zuzüglich EUR 5.880,00,-- Umsatzsteuer sowie vom 31. August 2010 iHv EUR 57.864,00,-- zuzüglich EUR 11.572,80,-- Umsatzsteuer und der G GmbH vom 29. April 2010 iHv EUR 22.098,00,-- zuzüglich EUR 4.419,60,-- Umsatzsteuer sowie vom 30. Juni 2010 iHv EUR 26.580,00,-- zuzüglich EUR 5.316,00,-- Umsatzsteuer weisen als Leistungsgegenstand die Bereitstellung von Personal für näher bezeichnete Bauvorhaben aus. Da das bereitgestellte Personal Bauleistungen erbrachte, fällt, wie bereits dargelegt, auch die Bereitstellung dieses Personals unter den Begriff der Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994. Daher kommt es in Bezug auf die Rechnungen der E GmbH, der F GmbH und der G GmbH zu einem Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994. Unter Bezugnahme auf das EuGH Urteil vom 11.4.2019, PORR Építési Kft, C-691/17, berechtigt im Fall der Überbindung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eine in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatz­steuer diesen nicht zum Vorsteuerabzug, weshalb im Beschwerdefall der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen war. Ungeachtet dieser rechtlichen Beurteilung lagen mehrere Anhaltspunkte vor, die für den Bf. erkennen ließen, dass bezüglich der Rechnungen der E GmbH, der F GmbH und der G GmbH ein Umsatzsteuerbetrug vorlag. Obwohl diejenige Person, die laut Bf. ihm gegenüber als Kontaktperson und Übergeber der Rechnung der E GmbH auftrat, in keiner offiziellen Verbindung zur Gesellschaft stand, unterließ der Bf. nähere Erkundungen. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass der Bf. weder schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen noch Bautagesberichte oder Regiestundenlisten vorlegen konnte und trotz der Höhe der Rechnungsbeträge keine Überweisung der Rechnungssumme erfolgte. Auch besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der E GmbH. Obwohl im Namen der F GmbH gegenüber dem Bf. ein namentlich nicht bekannter Mitarbeiter aufgetreten sein soll und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden konnte, unterließ der Bf. nähere Erkundungen. Ungewöhnlich erscheint zudem, dass der Bf. weder schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen noch Bautagesberichte oder Regiestundenlisten vorlegen konnte und trotz der Höhe der Rechnungsbeträge keine Überweisung der Rechnungssumme erfolgte. Auch besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der Gesellschaft. Auch im Namen der G GmbH soll gegenüber dem Bf. ein namentlich nicht bekannter Mitarbeiter aufgetreten sein, ohne dass eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden konnte. Auch in diesem Fall unterließ der Bf. nähere Erkundungen. Ungewöhnlich erscheint ebenfalls zudem, dass der Bf. weder schriftliche Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen noch Bautagesberichte oder Regiestundenlisten vorlegen konnte und trotz der Höhe der Rechnungsbeträge keine Überweisung der Rechnungssumme erfolgte. Auch besichtigte der Bf. nie die Räumlichkeiten der Gesellschaft. Zudem fehlen auf sämtlichen Rechnungen der Gesellschaften Angaben zum Leistungszeitraum. Dies bedeutet nicht nur einen Formmangel, sondern verhindert mangels sonstiger Unterlagen, welche die Leistungserbringung dokumentieren, den sicheren Nachweis dafür, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. etwa EuGH 19.10.2017, SC Paper Consult SRL, C-101/16, Rn. 42). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu Spruchpunkt 5: Unzulässigkeit einer Revision Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da die Entscheidung der genannten Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes folgt bzw. lediglich Sachverhaltsfragen zu klären waren, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 18. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102457/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102457.2015
Stammnummer
127657
Gültig
18.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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