Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106079/2019
Grundausbildung einer Polizistin keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106079/2019vom 12.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bf wurde nach der Aktenlage als Aspriantin in den Polizeidienst aufgenommen, und zwar offenbar (wie sich aus anderen, in der FINDOK veröffentlichten Verfahren vor dem BFG ergibt - zu Details vor allem BFG 12.9.2018, RV/4100058/2018) im Rahmen eines auf zwei Jahre befristeten Sondervertrags gemäß § 36 VBG (das Finanzamt hat diesbezüglich keine Ermittlungen gepflogen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass ein öffentlich Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs nimmt. Da mit einer Berufsausübung die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 nicht erfüllt sind, folgt daraus, dass auch für die Zeit der kursmäßigen Ausbildung an der Sicherheitsakademie ("Basisausbildung", "Ergänzungsausbildung" bei Grenzpolizisten, "Grundausbildung" bei Polizisten) Familienbeihilfe nicht zusteht.
Ob das Dienstverhältnis wie bei den Grenzpolizisten unbefristet oder wie bei den Polizisten zunächst auf zwei Jahre befristet eingegangen wird, macht hier keinen Unterschied, da in beiden Fällen bereits ein Beruf ausgeübt wird.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht dem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 folgt.
Wien, am 12. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
- § 36 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106079/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106079.2019
- Stammnummer
- 127648
- Gültig
- 12.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF