Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0327-G/04
EU-Konformität der österreichischen Versandhandelsregelung in Bezug auf Italien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-G/04vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein italienischer Unternehmer Einrichtungsgegenstände an private Abnehmer in Österreich liefert, mit diesen Umsätzen die Lieferschwelle überschreitet und die Beförderung dieser Waren von Italien nach Österreich auf Kosten des Lieferers erfolgt, dann sind diese Umsätze des italienischen Unternehmers auf Grund der Versandhandelsregelung im Bestimmungsland Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Dies ungeachtet dessen, dass nach der italienischen Rechtslage auch Italien den Besteuerungsanspruch auf diese Umsätze erhebt.
Nach Art. 234 EGV kann der unabhängige Finanzsenat Fragen für Zwecke eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH herantragen. Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht.
Wenn der angefochtene Verwaltungsakt aber zweifelsfrei und offenkundig dem Gemeinschaftsrecht entspricht, liegt für eine derartige Vorlage keine Veranlassung vor.
Ein Vorlagerecht für die Überprüfung italienscher Rechtsakte besteht für österreichische Gerichte jedenfalls nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.s.p.a., Italien, vertreten durch
die Contax GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 16, vom 18. Juni 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. Mai 2004 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein in Italien ansässiges Unternehmen,
welches in den Streitjahren durch die Lieferung von
Einrichtungsgegenständen an private Abnehmer in Österreich nach den
Bestimmungen der Versandhandelsregel in Österreich steuerpflichtig
wurde.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt
Umsatzsteuer in nachstehender Höhe in Euro fest:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
94.788,12
|
78.341,90
|
83.702,03
|
63.998,82
|
77.250,35
|
70.832,69
Das Finanzamt ging bei der Abgabenfestsetzung vom Ergebnis
einer abgabenbehördlichen Prüfung aus, welches wiederum auf
Zahlenmaterial einer Einzelauskunft des italienischen Finanzministeriums
fußt. Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden
Umsätze beziehen sich ausschließlich auf Lieferungen, die den
österreichischen privaten Abnehmern seitens der Bw. zugestellt worden
waren. Ausgangspunkt für die abgabenbehördliche Prüfung
war Kontrollmaterial der österreichischen Zollverwaltung.
Gegen die Vorschreibung der oa. Umsatzsteuer wurde Berufung
eingebracht.
Die Bw. brachte darin vor, dass diese Lieferungen nach der
italienischen Gesetzeslage und Verwaltungsübung gleichzeitig auch in
Italien der Steuerpflicht unterlägen, weshalb die Bw. diese Umsätze
der italienischen Umsatzsteuer unterwerfen musste. Die italienischen
Finanzbehörden hätten trotz der Kenntnis, dass für diese
Umsätze auch Österreich das Besteuerungsrecht in Anspruch nehme, auf
einer Besteuerung in Italien beharrt.
Nach italienischer Auslegung würde Versandhandel nur
dann vorliegen, wenn die Bestellung der Ware via Katalog oder Internet erfolge,
nicht jedoch wenn der Abnehmer die Ware in einem Geschäft auswähle und
sich diese in der Folge auf Kosten des Lieferanten nach Hause zustellen
lasse.
Die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern sei im Wesentlichen mit der Intention erlassen worden,
sicherzustellen, dass im gesamten EU-Raum einheitliche Regelungen über die
Frage der Steuerbarkeit von Leistungen zur Anwendung gelangen.
Bei korrekter Umsetzung der Richtlinie sei eine
Doppelbesteuerung geradezu denkunmöglich.
Die Bw. wolle jedoch keine abschließende Beurteilung
darüber anstellen, ob nun Österreich oder Italien die Sechste
Richtlinie richtig oder falsch in nationales Recht umgesetzt habe bzw. ob diese
von den Finanzbehörden dieser beiden Länder richtig oder falsch
angewendet werde.
Sofern die Berufungsbehörde sich der
Finanzbehörde erster Instanz anschließe, werde angeregt, den
Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Die Bw. beantragte daher die ersatzlose Aufhebung der
angefochtenen Bescheide, weil die zugrunde liegenden Lieferungen nicht in
Österreich, sondern in Italien der Umsatzsteuer zu unterziehen
seien.
In einer ergänzenden Stellungnahme an den
unabhängigen Finanzsenat wurde vorgebracht, dass die Versandhandelsregelung
auf Art 28 b Teil B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beruhe. In
Österreich sei die Richtlinie in Art. 3. Abs. 3 bis 7 BMR
umgesetzt worden. Die Unterschiede zwischen den Steuervorschriften der
Mitgliedstaaten, die auch durch nichtrichtlinienkonforme Umsetzung entstehen
könnte, stelle ein erhebliches Hindernis für die Vollendung des
Binnenmarktes dar, denn die mangelnde Kompatibilität der Steuersysteme
innerhalb der Union bewirke Hindernisse für den Handel und eine
Fragmentierung des Binnenmarktes.
Eine Doppelbesteuerung im Bereich der Mehrwertsteuer sei
zweifelsohne ein Hindernis für die Vollendung des Binnenmarktes und
widerspreche auch jeder Steuerharmonisierungsmaßnahme der
Europäischen Gemeinschaft im Bereich der indirekten Steuern seit knapp drei
Jahrzehnten. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes könne nur
durch eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie gewährleistet werden, was durch Einsetzung eines
Konsultationsverfahrens, nämlich des Mehrwertsteuerausschusses, auch
herbeigeführt werden sollte.
In der Europäischen Union sei es daher wichtig, dass
die Mitgliedstaaten in der Steuerpolitik zusammenarbeiten und nicht in
entgegengesetzte Richtungen streben. Um den Erfordernissen des Binnenmarktes zu
entsprechen, verfolge die Europäische Kommission das Ziel der einheitlichen
Anwendung der Mehrwertsteuer. Die Gleichbehandlung aller in der
Gemeinschaft bewirkten Umsätze müsse in der gesamten EU einheitlich
und kohärent angewandt werden, und die Steuererhebung und -einziehung
müsse durch eine verbesserte Verwaltungszusammenarbeit reibungsloser
gestaltet werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober
2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet
der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/1992 sei eine
im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes wichtige
Steuerharmonisierungsmaßnahme eingeleitet worden, mit dem Ziel, eines
gemeinsamen Systems für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und
die Informationserteilung zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung
der Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von
Waren.
Die Realität im gemeinsamen Europa mag eine andere
sein. Die Kompetenz zur letztgültigen verbindlichen Auslegung des
Gemeinschaftsrechts habe ausschließlich der EuGH. Das
Vorabentscheidungsverfahren sei gerade zur Gewährleistung der Rechtseinheit
innerhalb der Gemeinschaft eingeführt worden. Der EuGH könne auf diese
Weise die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den
Mitgliedstaaten gewährleisten.
Gemessen an den Kriterien des EuGH sei in Österreich
der UFS nach der Neuorganisation ebenfalls als Gericht iSd Art 234 EGV anzusehen
(vgl EB, AB 666/A BlgStenProtNR XXI. GP). Eine Vorlage sei besonders dann
angebracht, wenn die Frage von allgemeiner Bedeutung sei, keine
diesbezügliche Rechtsprechung bestehe, die Entscheidung des EuGH die
Rechtseinheit innerhalb der EU fördere und über den betroffenen Fall
hinaus Anwendung finde.
Das Finanzamt Graz-Stadt spreche sich, mit dem Argument
gegen ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aus, dass die
EU-Rechtswidrigkeit in der italienischen Gesetzeslage bestehe und daher die
Berufungswerberin einen bekämpfbaren Bescheid in Italien erwirken
möge.
Auch wenn die Aussage durchaus plausibel erscheint, dass
die italienische Gesetzeslage bzw. Verwaltungsübung EU-rechtswidrig ist,
bestehe im konkreten Fall das Problem genau eben darin, dass sowohl die
italienischen wie die österreichischen Finanzbehörden davon ausgehen,
dass die Gesetzeslage bzw. Verwaltungsübung im jeweils eigenen Land "die
richtige sei", dies allerdings mit der für die Bw. fatalen Folge, dass
bestimmte Umsätze sowohl in Italien als auch in Österreich der
Umsatzsteuer unterzogen würden. Da dies bei richtiger Umsetzung der
entsprechenden EU-Vorgaben in nationales Recht aber ausgeschlossen sein
müsste, handle es sich nach Ansicht der Bw. geradezu um einen
Beispielsfall, bei dem der EuGH quasi als übergeordnete Instanz zu
entscheiden habe, in welchem der beiden Länder die Sechste Richtlinie
richtig bzw. falsch umgesetzt würde. Somit sei die Ansicht nicht haltbar,
dass nur über einen rechtsmittelfähigen italienischen Bescheid die
Sache an den EuGH herangetragen werden könne.
Um den europarechtswidrigen Zustand des vorliegenden
Streitfalles auszuräumen, was eine Frage von gemeinschaftsweiter Bedeutung
darstelle, sei die Vorlage an den EuGH zur verbindlichen Klärung der
Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Art 28 b Teil B der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie) unausweichlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob
Österreich Lieferungen eines in Italien ansässigen Unternehmers an
private Abnehmer in Österreich, bei denen die Waren vom Lieferer von
Italien nach Österreich befördert oder versendet werden, besteuern
darf, wenn Italien gleichzeitig auf der Besteuerung dieser Umsätze
beharrt.
Aus dem Berufungsbegehren geht hervor, dass die Bw. in den
angefochtenen Bescheiden per se weder Rechtswidrigkeit nach dem
österreichischen Umsatzsteuergesetz erblickt, noch rügt sie eine
etwaige Richtlinienwidrigkeit des österreichischen
Umsatzsteuerrechts.
Sie geht aber davon aus dass nach dem Regelungszweck der 6.
EG-Richtlinie eine zweifache Umsatzbesteuerung vermieden werden soll. Bei
richtiger Auslegung und Anwendung der 6. EG-Richtlinie dürfe bei einem
positiven Besteuerungskonflikt (verursacht durch unterschiedliche Regelungen der
Mitgliedstaaten) nur ein Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht in Anspruch nehmen.
Da Italien im Berufungsfall auf der Besteuerung beharre, solle eben
Österreich im Sinne des genannten Regelungszweckes der
6. EG Richtlinie auf das Besteuerungsrecht verzichten oder allenfalls
diese Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung herantragen.
Die rechtliche Grundlage für den Versandhandel im
österreichischen Umsatzsteuerrecht ist im Art. 3 Abs. 3
UStG 1994 idgF normiert, welcher wie folgt lautet:
(3) Wird bei einer
Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten
Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach
Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung
oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(4) Abs. 3 ist
anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in Art. 1
Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder
2.
a) ein Unternehmer ist,
der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führen, oder
b) ein Kleinunternehmer
ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen
Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der
Besteuerung ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist,
der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates
die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet,
oder
d) eine juristische
Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwirbt, und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer
weder die
maßgebende
Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung
verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
(5) Abs. 3 ist
anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den
jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen
Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters
ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden
Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden.
Maßgebende Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung
der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 100 000
Euro,
2. im Fall der Beendigung
der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(6) Wird die
maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung
auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als
ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der
Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der
Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem
erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist,
schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei
Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur
Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses
Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt
worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu
erklären.
Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der
Versendung oder Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer
in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt, da es
ansonsten infolge der unterschiedlichen Steuersätze zu
Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte.
Um bei der Versendung an private Abnehmer im Ausland, die
de facto nicht der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden können, das
Bestimmungslandprinzip sicherzustellen, verlegt die Binnenmarktregelung den Ort
der Lieferung in das Bestimmungsland, wenn die Lieferungen des Unternehmers
einen bestimmten Grenzwert -welcher im Berufungsfall unbestritten
überstiegen wurde- überschreiten.
Die den Versandhandel regelnde Bestimmung im
österreichischen Umsatzsteuerrecht basiert auf
Art 28b Abs. 1 Teil B der 6.
EG-Richtlinie.
Danach gilt abweichend
von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a und Absatz 2 als Ort der Lieferung
von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von
einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung des Versands oder der
Beförderung aus versandt oder befördert werden, der Ort , an dem sich
die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an
den Käufer befinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind:
-die Lieferung der
Gegenstände erfolgt an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die Abweichung
gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 gilt, oder an eine
andere nichtsteuerpflichtige Person,
-es handelt sich um
andere Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit
oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen
Rechnung montiert oder installiert werden.
Werden die so gelieferten
Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und
vom Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands
oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als
vom Einfuhrmitgliedstaat versandt oder befördert.
Laut einer Protokollerklärung wurde in der Ratstagung
am 16. Dezember 1991 zu Artikel 1 Nummer 22 der Änderungs-RL
91/680/EWG zu Art. 28b Buchstabe B erklärt:
"Der Rat und die
Kommission erklären, dass die Sonderregelung für Fernverkäufe in
allen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen die Gegenstände direkt
oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert
werden."
Daraus geht aber klar hervor, dass der Bestellungsmodus
für Fernverkäufe unmaßgeblich ist. Die österreichische
Gesetzeslage folgt aber genau diesen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie und kann
unter diesem Gesichtspunkt in den angefochtenen Bescheiden keine Rechts- bzw.
EU-Widrigkeit erblickt werden.
Auch die Bw. konnte diesbezüglich keine Einwendungen
vorbringen.
Im Berufungsfall hat die Bw. an private Abnehmer in
Österreich Einrichtungsgegenstände geliefert, gleichzeitig hat sie die
Waren Lieferer befördert oder versendet und sind die Waren dabei von
Italien in das Bestimmungsland Österreich gelangt.
Genau derartige Vorgänge sollen auch nach der oa.
Protokollierung des Rates unter der Bezeichnung des Fernhandels im
Bestimmungsland besteuert werden.
Dass die Bestellung der Waren über Kataloge oder das
Internet erfolgt, ist nach den Vorgaben in der Richtlinie keine Voraussetzung
für die Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung.
Wenn nun nach der italienischen Rechtslage bzw.
Verwaltungspraxis die im Art. 28b Teil B normierte Versandhandelsregelung
so ausgelegt wird, dass der Lieferer nur mit Lieferungen, denen Bestellungen
über Versandkataloge und das Internet zu Grunde liegen, ab
Überschreiten einer gewissen Grenze im Bestimmungsland steuerpflichtig
wird, so widerspricht diese Auslegung eindeutig den Bestimmungen der 6.
EG-Richtlinie.
Der Bw. ist beizupflichten, dass nach dem
Gemeinschaftsrecht eine Doppelbesteuerung nicht intendiert sein kann.
Die Bw. begehrt nun, dass die Streitfrage vom
unabhängigen Finanzsenat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werde,
welches Instrument gerade für die Rechtseinheit innerhalb der Gemeinschaft
eingeführt worden sei und auf diese Weise eine einheitliche Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten gewährleistet
würde.
Es ist richtig, dass der Gerichtshof den unabhängigen
Finanzsenat im jüngst ergangenen Urteil in der Rechtssache C-278/02
(Herbert Handlbauer) vom 24. 6. 2004 zumindest implizit als Gericht im Sinne des
Art 234 EGV gesehen hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH (6.10.1982,
CILFIT, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 ff.) hat ein vorlagepflichtiges Gericht
im Falle einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage seiner
Vorlagepflicht nachzukommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen
Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechtes stellt, es sei denn, das Gericht
hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,
dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen
vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
Der Artikel 234 EGV
lautet wie folgt:
Der Gerichtshof
entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die
Auslegung dieses Vertrags,
b) über die
Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe
der Gemeinschaft und der
EZB,
c) über die
Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit
diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage
einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt
und hält dieses
Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines
Urteils für
erforderlich, so
kann
es diese Frage dem Gerichtshof
zur
Entscheidung
vorlegen.
Wird eine derartige Frage
in einem schwebenden Verfahren bei einem
einzelstaatlichen Gericht
gestellt, dessen Entscheidungen selbst
nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten
werden können, so
ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes
verpflichtet.
Unter die Vorabentscheidung fällt auch die Auslegung
des sekundären Gemeinschaftsrechts, wie beispielsweise der EG-Richtlinien
zur Umsatzsteuer (siehe auch Umsatzsteuerrundschau, Verlag Dr. Otto Schmidt,
8/2004, S 393).
Danach liegt aber eine Vorlageverpflichtung des
unabhängigen Finanzsenates im Sinne der lit. c dieser
Gesetzesstelle nicht vor, da gegen Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates jedenfalls ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig
ist.
Abgesehen davon, bestehen keine Zweifel daran und ist es
offenkundig, dass die angefochtenen österreichischen Bescheide dem
Gemeinschaftsrecht entsprechen. Auch die Bw. vermag die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der angefochtenen österreichischen nicht
aufzuzeigen, weshalb eine Vorlage an den EuGH jedenfalls nicht zu erfolgen
hat. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates verstößt
vielmehr die Besteuerung der gegenständlichen Umsätze in Italien gegen
das Gemeinschaftsrecht.
Eine Vorabentscheidung des EuGH zur Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat allenfalls gemeinschaftsrechtswidrig vorgeht, kann aber
von einem österreichischen "Gericht" nicht begehrt werden.
Das Vorlagerecht liegt aber nur hinsichtlich der Auslegung
innerstaatlicher Rechtsakte vor. Für Rechtsakte anderer Mitgliedstaaten
steht dieses Recht nicht zu.
Da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates Italien
die strittigen Umsätze zu Unrecht
der italienischen Umsatzsteuer unterwirft, kann die Bw. nur über
italienische, rechtsmittelfähige Steuerbescheide die Frage der
Gemeinschaftsrechtskonformität der italienischen Rechtslage an den EuGH
herantragen. Die übrigen von der Bw. angesprochenen Instrumente zur
Steuerharmonisierung, wie Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen der
Mitgliedstaaten in Konsultationsverfahren bzw. die Befassung des
Mehrwertsteuerausschusses, fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich
des unabhängigen Finanzsenates.
Da der unabhängige Finanzsenat in den angefochtenen
Bescheiden keine Rechtswidrigkeit erblicken vermag, war die gegenständliche
Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Graz, am 19.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-G/04
- Stammnummer
- 12761
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF