Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100629/2015
1. Besteuerung des auf "vorobligatorische" Arbeitgeberbeiträge entfallenden Anteils einer Pensionskassenleistung gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 2. Keine begünstigte Besteuerung einer Pensionskassenleistung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 bei freiem Wahlrecht zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und dem Bezug einer Rente 3. Keine begünstigte Besteuerung einer Pensionskassenleistung gemäß § 67 Abs. 4 EStG 1988 - Unionskonformität
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100629/2015vom 26.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
Wie das Bundesfinanzgericht bereits mit Erkenntnis vom 15. Mai 2019, RV/1100113/2017, festgestellt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0020, wonach das Höchstgericht die Besteuerung einer einem Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer ausbezahlten 50%igen Abfindung einer Zusatzpension nach den Vorschriften des § 67 Abs. 4 letzter Satz erster Teilstrich EStG 1988 als rechtmäßig erkannt hat, ua. klargestellt, dass § 67 Abs. 4 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht nur "Hinterbliebenenansprüche" betreffe, sondern auf alle im letzten Satz dieser Bestimmung angeführten Ablösungen und Abfindungen von Pensionen anzuwenden sei, und darauf hingewiesen, dass die zum Begriff der "Pensionsabfindung" in § 67 Abs. 8 (nunmehr) lit. e EStG 1988 sowie in § 124b Z 53 EStG 1988 und zur diesbezüglichen Schädlichkeit eines Wahlrechtes ergangene Judikatur Bestimmungen betreffe, die im Revisionsfall nicht streitgegenständlich seien. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Argument einer sich "nicht auf einen geforderten konkreten (bestehenden) Pensionsanspruch" beziehenden Abfindung verfehlt sei, wenn eine "Abfindung bei Pensionsantritt" zu beurteilen sei und sich im Fall einer satzungsmäßig geregelten "Abfindung bei Pensionsantritt", die darin bestehe, dass der Anspruchsberechtigte statt eines Teils der Altersrente eine Einmalzahlung wählen könne, nicht sagen lasse, der dadurch eintretende teilweise Verlust der Dauerleistung, auf die er bereits Anspruch gehabt habe, sei ihm nicht "abgelöst" worden.
Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass die in Rede stehende Zahlung in Abgeltung eines konkreten Anspruches auf Pensionszahlungen geleistet wurde und grundsätzlich eine "Ablösung einer Pension des unmittelbar Anspruchsberechtigten" iSd § 67 Abs. 4 letzter Satz erster Teilstrich EStG 1988 vorlag. Außer Streit steht auch, dass die strittige Auszahlung von einer Pensionskasse explizit auf Grund schweizerischer gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen erfolgt ist.
Abgesehen davon, dass § 67 Abs. 11 EStG 1988 im Umkehrschluss klar regelt, dass Abs. 4 bei der Veranlagung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist, kann die
gegenständliche Pensionsabfindung nach Ansicht des erkennenden Senates aber (auch) deshalb nicht unter die fragliche Begünstigungsbestimmung subsumiert werden, weil die Ablösezahlung - wie von der steuerlichen Vertretung des Bf. im Schriftsatz vom 28. Juni 2019 selbst eingeräumt wird - jedenfalls nicht auf Grund österreichischer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (neu gefasst durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen (§ 124b Z 53 EStG 1988).
Wie bereits oben ausgeführt, wurde mit dem Bundesgesetz vom 29. März 2002, BGBl. I Nr. 54/2002, § 124b Z 53 EStG 1988 dahingehend erweitert, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind. Damit sollte im Übrigen verhindert werden, dass Pensionsabfindungen auf Grund ausländischer Regelungen - bei denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich ist - zur Gänze tarifmäßig zu versteuern sind (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 67 Abs. 8, Tz 43; VwGH 24.5.2012, 2009/15/0188).
Nach Ansicht des erkennenden Senates wird im Hinblick auf die Besteuerung von Pensionskassenleistungen § 67 Abs. 4 EStG 1988 jedenfalls durch § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 bzw. § 124b Z 53 EStG 1988 verdrängt; ein Spezialgesetz geht einem allgemeinen Gesetz in der Anwendung vor ("lex specialis derogat legi generali").
Zur Frage, ob die in Rede stehende Bestimmung (§ 67 Abs. 4 EStG 1988) gegen das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt und - wie von der steuerlichen Vertretung des Bf. vertreten wird - auch auf in schweizerischen Bundesgesetzen geregelte Abfindungen von Pensionen anzuwenden ist, ist Folgendes zu sagen:
Grundsätzlich verfügen die Mitgliedstaaten über die ausschließliche Kompetenz zur Regelung direkter Steuern, allerdings haben die Vertragsstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten auszuüben und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Von der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden daher auch nationale Vorschriften über die direkten Steuern betroffen, weil der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften über die Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte.
Als Folge der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist es Österreich als Herkunftsstaat untersagt, die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung von in die EU, den EWR oder nach der
Schweiz auspendelnder Grenzgänger durch steuerliche Benachteiligungen im Vergleich zu im Inland Beschäftigten zu behindern. Soweit rein innerstaatliches Steuerrecht gegen die entsprechenden Diskriminierungsverbote dem Grunde und wohl auch der Höhe nach verstößt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird es vom unmittelbar anzuwendenden Abkommensrecht verdrängt (vgl. Kopf in SWI Heft-Nr. 10/2006, 454).
Beide gesetzliche Regelungen (jene des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 sowie jene des § 124b Z 53 EStG 1988) unterscheiden nicht danach, ob es sich um ausländische oder inländische Abfindungen handelt und wendet sich damit keineswegs ausschließlich an Grenzgänger. Nachdem nun aber der österreichische Gesetzgeber inländische und ausländische Pensionsabfindungen von Pensionskassen gleich behandelt, ist mit dem von Seiten des Bf. erhobenen Diskriminierungsvorwurf - gerade auch unter Berücksichtigung des oben dargelegten Umstandes, dass diese speziellen gesetzlichen Regelungen die allgemeine gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 4 EStG 1988 verdrängen - nichts zu gewinnen.
Den Mitgliedstaaten ist auf Grundlage ihrer Steuerhoheit die Erhebung von Steuern, die sich als Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems darstellen, an objektive, nicht diskriminierende Kriterien anknüpfen und sich auch nicht unterschiedlich auf innerstaatliche und grenzüberschreitende Tätigkeiten auswirken, jedenfalls unionsrechtlich erlaubt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, bestehende Begünstigungsbestimmungen für die Zukunft stets unverändert beizubehalten und konnte dieser auch - sachlich rechtfertigend - berücksichtigen, dass eine übermäßige Begünstigung der freiwilligen Entscheidung eines Abgabepflichtigen, sich die Rente abfinden zu lassen, dem grundsätzlich nur bei einem laufenden Rentenbezug erreichten Versorgungscharakter zuwiderläuft.
Nach Ansicht des erkennenden Senates bestehen bezogen auf die gegenständlich strittige Frage nach der Besteuerung von Pensionskassenzahlungen sohin keine Zweifel an der Unionskonformität der in Rede stehenden Bestimmung und sieht sich das Bundesfinanzgericht daher auch nicht veranlasst (§ 290 BAO), den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich mit einem Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Art. 267 AEUV zu befassen.
4) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit bzw. der
unionsrechtlichen Vereinbarkeit des § 67 Abs. 4 Teilstrich 1 EStG 1988 besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung und lag sohin eine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukam. Gegen diese Entscheidung ist daher eine (ordentliche) Revision zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 26. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100629/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100629.2015
- Stammnummer
- 127602
- Gültig
- 26.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF