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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200141/2015

Entstehung des Altlastenbeitrages durch konsenslos durchgeführtes Verfüllen von Geländeunebenheiten bzw. durch das Vornehmen von Geländeanpassungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200141/2015vom 22.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus dieser Sicht zu Recht ergangen. Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesfinanzgericht somit als erwiesen, dass die Bf. das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides näher genannten Zeiträumen zur Verfüllung/Geländeanpassung des in Rede stehenden Areals verwendet und somit den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwirklicht hat, wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG nicht erfüllt worden sind. Damit entstand gem. § 7 Abs. 1 ALSAG der Altlastenbeitrag mit Ablauf des Kalendervierteljahres, im dem die Bf. die erwähnten beitragspflichtigen Tätigkeiten vorgenommen hat. Die Bf., als diejenige Person, die die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, war gem. § 4 Z 3 ALSAG als Beitragsschuldner heranzuziehen. Substantiierte Einwände gegen den vom Zollamt im Zuge der Abgabenberechnung zum Ansatz gebrachten Umrechnungsfaktor von Kubikmeter auf Tonnen bzw. gegen den zur Anwendung gelangten Tarif von € 8,00 je Tonne gem. § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Es genügt daher der Hinweis, dass aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich mit keinen Mängeln behaftet ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 22. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200141/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200141.2015
Stammnummer
127565
Gültig
22.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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