Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100542/2016
Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der "kleinen Vermietung"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100542/2016vom 10.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Vorlagebericht vom 2. Februar 2016 verweist das Finanzamt abermals auf den Umstand, dass sich die Bf. durch die Überbindung der Liegenschaft an die B-KG selbst die Möglichkeit genommen habe, überhaupt jemals Einnahmen zu erzielen und in weiterer Folge einen Totalgewinn zu erwirtschaften.
Ebenso stehe aus der Sicht des Finanzamtes eindeutig fest, dass es sich bei der Vermietung um keine unternehmerische Tätigkeit handle und daher aus der Sicht der Umsatzsteuer Liebhaberei vorliege. Zur weiteren Begründung dürfe auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung sowie auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden. Aus den dargelegten Gründen beantrage das Finanzamt eine Abweisung der Beschwerde.
6. weitere Eingaben vom 31. Jänner 2020 und 8. Februar 2020:
Mit E-Mail-Antwort vom 1. Februar 2020 wurde mitgeteilt, dass die im Zeitraum 2009 bis 2012 ausgestellten Professionisten-Rechnungen betreffend Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, ausnahmslos jeweils die Bf. als Leistungsempfängerin aufweisen, obgleich die Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 in das Eigentum der B-KG übertragen und somit die B-KG als Leistungsempfängerin anzusehen gewesen sei.
Der in Rede stehende Bau in PLZ-Ort, Adresse, sei 2009 "so wie fertig" gewesen. Im Jahre 2019 habe die Bf. diese Liegenschaft veräußern wollen, wofür ein Angeld entrichtet worden sei, das später verfallen sei. Die Höhe der Verlustvorträge aus dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum hätte somit für das Jahr 2019 eine gewisse Bedeutung.
Im vorliegenden Fall habe nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 8. Februar 2020 die einzige Tätigkeit der Bf. in der Bewirtschaftung der mit Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, bestanden, die vom Anbeginn bis dato zu keinen steuerlichen Ergebnissen geführt habe. Somit würde Liebhaberei iSd LVO vorliegen. Daraus würden sich die nachstehend bezeichneten steuerlichen Folgen für die Bf. ergeben:
alle jemals geltend gemachten Vorsteuerbeträge, ob ausgesetzt oder noch veranlagt, werden fällig gestellt, allenfalls abgeführte Umsatzsteuern werden rückverrechnet.
sämtliche Verluste, die aus der Bewirtschaftung der Immobilie entstanden seien und noch entstehen, können steuerlich vorgetragen werden;
die aus dem Feststellungsverfahren (F-Verfahren) stammenden Verluste seien vortragsfähig;
verdeckte Ausschüttungen würden nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob hinsichtlich des Erwerbs und Sanierung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, durch die Bf. Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhaberei-Verordnung (L-VO) vorliegt.
Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2005 erworben, hierauf Sanierungsarbeiten getätigt und mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 das Eigentum an dieser Liegenschaft im Zuge der Gründung der B-KG als Nutzungseinlage überbunden bzw. übertragen wurde, sodass diese Liegenschaft nicht mehr dem Unternehmensbereich der Bf. zuzurechnen und in Form einer Mitunternehmerschaft bewirtschaftet wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Führt gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet Rechnungen auszustellen. … Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - u.a. die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
…
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 UStG 1994 tritt dieses Bundesgesetz mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl 33/1993, auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Gemäß § 6 Liebhabereiverordnung (L-VO) 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO vorliegen, nicht hingegen bei anderen Betätigungen.
Gemäß §
1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 ist Liebhaberei bei einer Betätigung aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten anzunehmen, wenn Verluste entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung 1993 lautet:
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie, 77/388/EG, bzw. Art. 9 Abs. 1 MwStSysRL, 2006/112/EG, gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.
1. Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2005 bis 02/2009:
§ 1 Abs. 2 Z 3 L-VO 1993 erfasst die Bewirtschaftung von Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten, einzelne Bungalows sowie einzelne Appartements (Mietwohnungen). Unter Bewirtschaftung sind vor allem Vermietung und Untervermietung zu verstehen (vgl. UFS 4.12.2006, GZ. RV/0192-I/06).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (vgl. VwGH 23.3.2000, Zl. 97/15/0009; 24.2.2000, Zl. 97/15/0166).
Der Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum wie hier auf 5 Jahre, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes und somit innerhalb von 5 Jahren erzielbar sein (vgl. VwGH 24.6.2010, Zl. 2006/15/0343; 23.3.2000, Zl. 97/15/0009; 24.2.2000, Zl. 97/15/0166).
Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich daher nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor.
Stellt hingegen der Steuerpflichtige die für einen Zeitraum von 3 Jahren geplante Vermietung vorzeitig ein, ohne dass in diesem Zeitraum ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt werden konnte, hat er den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat (vgl. VwGH 27.4.2000, Zl. 99/15/0012 mwN).
Erfolgt die vorzeitige Einstellung der Vermietungstätigkeit aufgrund von Unwägbarkeiten (zB Zerstörung einer Wohnung durch Brand), so ist zu prüfen, ob sich die Betätigung unter Außerachtlassung der Unwägbarkeiten und der Annahme der Fortführung als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte (vgl. UFS 6.8.2003, GZ. RV/0678-I/02).
Unwägbarkeiten sind dabei unvorhergesehene Ereignisse bzw. nicht oder nur wenig beeinflussbare äußere Umstände, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Unwägbarkeit ist, dass diese von vornherein nicht zu erwarten oder bekannt war, diese nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entspricht und in der Regel in keinem Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten eines Steuerpflichtigen stehen (vgl. BFG 19.10.2015, GZ. RV/5100868/2013).
Wurde jedoch eine solche Betätigung aus anderen Gründen (private Motive oder gewöhnliche Risiken) vor Erzielung eines Gesamtüberschusses eingestellt, so ist sie als Liebhaberei zu beurteilen (vgl. UFS 6.8.2003, GZ. RV/0678-W/03; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rspr und Verwaltungspraxis, Linde-Verlag, Wien 2003, S. 221).
Im vorliegenden Fall erwarb die Bf. mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2005 die Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, um EUR 1,750.000,00, deren Anschaffung durch Aufnahme eines Bankkredites iHv EUR 2,000.000,00 mit 2. Juni 2005 und durch Sicherheiten der V-PS finanziert wurde. Nach anfänglicher Finanzierung durch Bankkredit wurde der Bf. mit 15. Dezember 2007 seitens der V-PS ein Darlehen iHv EUR 4,500.000,00 gewährt. Das damit in Zusammenhang stehende Baubewilligungsverfahren erstreckte sich von 2005 bis zu den Bestätigung durch den VwGH im Oktober 2009.
Im Gefolge des Erwerbs dieser Liegenschaft räumte die Bf. mit 15. bzw. 22. Dezember 2010 den Stiftern der V-PS, Ing.V. und H.V., das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an dieser Liegenschaft ersatzweise ein, welche zuvor ein solches an der Liegenschaft in PLZ-Ort2, Adresse2, hatten. Mit 15. November 2010 wurde dieses den Stiftern eingeräumte Wohnrecht grundbücherlich eingetragen. Infolge dieser Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an Ing.V. und H.V. sind diese berechtigt, sämtliche Räumlichkeiten des auf dieser Liegenschaft errichteten Hauses für ihren persönlichen Bedarf - unter Ausschluss jeder dritten Person auf dieses Wohnrecht - zu benutzen (Wohnungsgebrauchsrecht). Dieses Recht umfasst auch die Gartenbenutzung. In Erfüllung der mit Ing.V. und H.V. getroffenen Vereinbarung verpflichtet sich die V-PS, der Bf. sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren zu ersetzen, die mit der Einräumung und Ausübung des Wohnrechts für die Ehegatten V1. verbunden sind.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 gründeten die Bf. und die V-PS die B-KG, deren Betriebsgegenstand ebenso das Halten und Verwalten von Liegenschaften im In- und Ausland bildet. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die Bf., Kommanditistin dieser Personengesellschaft ist die V-PS. Neben einer Einlage von EUR 2.000,00 verpflichtet sich die Bf. als Komplementärin dieser Gesellschaft zur Leistung einer Nutzungseinlage in Form der Überbindung des Eigentums an der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, in das Eigentum der KG. Kommanditistin dieser Gesellschaft ist die V-PS, die sich hiermit verpflichtet, nebst einer Einlage von EUR 5.000,00 ihre Darlehensforderung an die Bf. iHv EUR 3,900.000,00 als Nutzungseinlage in das Eigentum der B-KG zu überbinden.
Mit Mietvertrag vom 1. April 2009, abgeschlossen zwischen der B-KG als Vermieterin und der V-PS als Mieterin, wurde die Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, ab 1. April 2009 auf unbestimmte Zeit gegen einen monatlichen Mietzins iHv EUR 6.000,00 (netto, zuzügl. 10% USt, exkl. Betriebskosten) an die V-PS vermietet. Dabei verzichtete die V-PS als Mieterin bis zum 31. Dezember 2029 auf die Ausübung des Kündigungsrechts. Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung beginnt lt. Punkt IV. dieses Mietvertrages mit 1. April 2009.
Aus der Anschaffung und Sanierung der in Rede stehenden Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, resultierten demnach nachstehende Anschaffungs- und Herstellkosten in den Jahren 2005 bis Juni 2009 für die Bf.:
[Grafik]
Im vorliegenden Fall ist die in Rede stehende Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, durch deren Überbindung in das Eigentum der dabei gegründeten B-KG (kurz: B-KG) mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 aus dem Unternehmensbereich der Bf. ausgeschieden und ab dem Zeitpunkt von deren Einlage dem Unternehmensbereich der B-KG zuzurechnen.
Bei der Prüfung der Frage, ob bei der eigenen Bewirtschaftung von privat nutzbarem Wohnraum umsatzsteuerlich Liebhaberei im Sinne der § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO anzunehmen ist, ist daher nach den für den Bereich des Einkommensteuerrechts entwickelten Grundsätzen lediglich für den Zeitraum 2005 bis Februar 2009 zu prüfen.
Nach einer vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Prognoserechnung hat die Bf. im Zeitraum 2005 bis 2009 aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, die nachstehend bezeichneten Verluste erzielt:
[Grafik]
Dass die in Rede stehende Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, der Bf. selbst vorerst Vermietungszwecken dienen sollte, wird durch das Vorhalteverfahren und den Eingaben des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters wie folgt dokumentiert:
In der Eingabe vom 3. Dezember 2007 legte die Bf. auf einen Vorhalt des Finanzamtes dar, dass "nach Beendigung der Umbauarbeiten die Vermietung angestrebt wird".
Auf den Vorhalt vom 15. Juli 2008 hält der steuerliche Vertreter der Bf. in dem Schreiben vom 4. August 2008 fest, dass "die Fertigstellung mit 09/2008 geplant und somit ab 12/2008 Einnahmen zu erwarten seien".
Da entgegen der vorstehenden Ankündigung keine Einnahmen erklärt wurden seien, hat der seinerzeitige steuerliche Vertreter im BP-Verfahren der Bf. mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mitgeteilt, dass "derzeit der Notar damit beschäftigt sei, einen passenden Mietvertrag zu entwerfen. ... Bei Monatsmieten zwischen EUR 12.000 und 15.000 sei es manchmal etwas kompliziert, alle Punkte eines Mietvertrages so auszuarbeiten, dass es allen Beteiligten passt. ... Das Mietverhältnis werde jedoch sicherlich im Sommer (2010) beginnen."
Der VwGH beurteilte die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum als unternehmerische Tätigkeit und nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 5 Z 4 und des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 Z 3 LVO und § 6 LVO als unecht steuerbefreit unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf die Absicht des Gesetzgebers bei Übernahme der LVO in das UStG 1994, dass Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO weiterhin umsatzsteuerrechtlich nicht von Relevanz sind, weil sie keine unternehmerische Tätigkeit iSd Art 9 MwStSystRL sind oder, soweit die verlustträchtige Vermietung im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, diese unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs mehrwertsteuerbefreit (keine Option) ist (vgl. VwGH 16.2.2006, Zl. 2004/14/0082).
Da somit die im Zeitraum 2005 bis Februar 2009 entfaltete Vermietungstätigkeit Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO darstellt, die unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges mehrwertsteuerbefreit ist, werden die damit zusammenhängenden Vorsteuern im Zeitraum 2005 bis Februar 2009 nicht zum Abzug zugelassen.
Infolge des Vorliegens von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 3 Z 2 L-VO 1993 werden die von der Bf. im Zeitraum 2005 bis 2008 erwirtschafteten Verluste im Gesamtbetrag von EUR -504.099,89 wie folgt nicht zum Abzug zugelassen:
[Grafik]
2. Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2009 bis 2012:
Hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, ist für den Zeitraum 03/2009 bis 2012 zu beachten, dass diese mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 durch eine Nutzungseinlage in Form der Überbindung in das Eigentum der B-KG aus dem Unternehmens- und Gewinnermittlungsbereich der Bf. ausschied und ab dem Zeitpunkt von deren Einlage bei der B-KG nunmehr dem Unternehmensbereich der B-KG zuzurechnen war.
Im Zuge der Errichtung und Sanierung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, legten die damit befassten Professionisten auch für den Zeitraum 03/2009 bis 2012 Eingangsrechnungen an die Bf. als deren vermeintliche Leistungsempfängerin mit p/A Ing.V., PLZ-Ort2, Adresse2. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sich ab dem Zeitpunkt der Übereignung diese Liegenschaft im Eigentum der B-KG befand und die B-KG als Leistungsempfängerin der verrechneten Bau- und Sanierungsleistungen anzusehen war.
Hinsichtlich diese Professionisten-Rechnungen beantragte die Bf. nach den Feststellungen der BP im Zeitraum 03/2009 bis 2012 den Abzug nachstehender Vorsteuern:
[Grafik]
Die Angabe des Leistungsempfängers soll der Feststellung dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, tatsächlich Leistungsempfänger war. Stimmt der angegebene Leistungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger überein, da die Leistung an ein der Bf. nahestehendes Unternehmen tatsächlich erbracht wurde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 11, Rz. 64, S. 1112).
Für den Zeitraum 2009 bis 2012 weisen die Bezug habenden Eingangsrechnungen der Professionisten ausnahmslos die Bf. als Leistungsempfängerin auf, obgleich die in Rede stehende Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 übereignet wurde und somit die B-KG als Leistungsempfängerin der verrechneten Leistungen anzusehen war.
So im vorliegenden Fall die vorstehend bezeichneten Rechnungen der Professionisten iZm Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, ab März 2009 und somit im Zeitraum März 2009 bis 2012 an die Bf., anstatt der (fast gleich lautenden) B-KG gelegt wurden, können damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen werden, da diese Leistungen nicht für das Unternehmen der Bf. erbracht wurden.
Infolge des Umstandes, dass die in Rede stehende Liegenschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 in das Eigentum der B-KG übertragen und in weiterer Folge die B-KG diese mit Mietvertrag vom 1. April 2009 an die V-PS vermietete, ist diese Liegenschaft auch nicht mehr dem Unternehmensbereich der Bf. zuzurechnen.
Durch die Übertragung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, in das Eigentum der B-KG wäre somit ab März 2009 allenfalls bei der B-KG eine verlustträchtige sog. "kleine Vermietung" von privat nutzbarem Wohnraum gegeben, die nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 5 Z 4 und des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 Z 3 LVO und § 6 LVO als unecht steuerbefreit bei dieser zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzuges führt.
Allfällige Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung, dass hinsichtlich der Vermietung dieser Liegenschaft aufgrund des zwischen der B-KG als Vermieterin und der V-PS als Mieterin keine unternehmerische Tätigkeit gegeben wäre, wären aufgrund der Übereignung der Liegenschaft bei der B-KG zu treffen gewesen - was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgte.
3. Körperschaftsteuer 2009 bis 2012:
Ungeachtet der mit Gesellschaftsvertrag vom 11. März 2009 erfolgten Übereignung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, in das Eigentum der B-KG stellt die nunmehr in Form der Mitunternehmerschaft getätigte Bewirtschaftung dieser Liegenschaft die einzige wirtschaftliche Betätigung der Bf. dar.
Mit Mietvertrag vom 1. April 2009 wurde diese Liegenschaft von der B-KG gegen einen monatlichen Mietzins iHv EUR 6.000,00 (netto, exkl. Betriebskosten) an die V-PS vermietet, wobei lt. Punkt IV. des Mietvertrages das Mietverhältnis ab 1. April 2009 beginnt und die Verpflichtung zur Mietzinszahlung ebenso am 1. April 2009.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2009 wurde jedoch festgestellt, dass von der B-KG für das Jahr 2009 - ungeachtet der Bestimmungen von Punkt IV. des Mietvertrages - keine betreffenden Umsätze erklärt und verrechnet wurden.
Für das Jahr 2009 ist somit mangels Verrechnung entsprechender Mieten alleine bereits aus diesem Grund keine wirtschaftliche Betätigung auf Ebene der nunmehr mitunternehmerschaftlich wirtschaftlichen Betätigung gegeben.
Unstrittig im fortgesetzten Verfahren ist weiters, dass die ab 2009 in Form der Mitunternehmerschaft erfolgte Bewirtschaftung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, auch in den Folgejahren ab 2009 zu keinen steuerlichen Einkünften geführt hat.
Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung allenfalls zu treffenden Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse, wären nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO der B-KG zu treffen gewesen.
Die abgabenbehördlichen Feststellungen über das Vorliegen von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 3 Z 2 L-VO wurden im vorliegenden Fall jedoch nur auf Ebene des nachgelagerten Abgabenverfahrens der Bf. und nicht im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bei der B-KG getroffen.
So im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO der B-KG keine Feststellungen zur Liebhaberei iSd § 1 Abs. 3 Z 2 L-VO getroffen und für den Zeitraum 2009 bis 2012 Gewinne bzw. Verluste bescheidmäßig festgestellt und der Bf. anteilig zugewiesen wurden, sind diese präjudiziell für das Abgabenverfahren der Bf.. Die für die Jahre 2009 bis 2012 im Zuge der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO der B-KG bescheidmäßig zugewiesenen Verlustanteile sind daher präjudiziell und bindend im Abgabenverfahren der Bf. wie folgt zu berücksichtigen:
[Grafik]
An die bescheidmäßigen Feststellungen des Verlustanteils ist das Bundesfinanzgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen im nachgelagerten Abgabenverfahren selbst dann gebunden, wenn sich diese im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen als nicht materiell richtig erweisen sollten.
Mangels behördlicher Feststellungen ob des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Liebhabereitätigkeit im Sinne der § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO 1993 sind die von der B-KG erklärten, der Bf. zugewiesenen und bescheidmäßig festgestellten Gewinn- und Verlustanteile der Jahre 2010 bis 2012 bindend zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage des Vorliegens von Liebhaberei bei "kleiner Vermietung" und vorzeitiger Beendigung der beabsichtigten Vermietungstätigkeit der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. VwGH 27.4.2000, Zl. 99/15/0042 mwN).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 10. Februar 2020
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100542/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100542.2016
- Stammnummer
- 127453
- Gültig
- 10.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF