Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100098/2020
Aufhebung eines Prüfungsauftrages nach § 299 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100098/2020vom 06.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Frage wird vom steuerlichen Vertreter zurückgezogen, weil der Zeuge dazu keine aussagekräftige Antwort geben kann.
Zeuge: Zum Zeitpunkt der Prüfung war die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. im Aufsichtsrat der CS AG die Bf Dr. R V war der CEO.
Laienrichter: Zur Organisation der Großbetriebsprüfung. Ist die Großbetriebsprüfung derart organisiert, dass es nur eine einheitliche Leitung gibt? Ist die Großbetriebsprüfung immer bundesweit zuständig? Ist es völlig unerheblich, welche Außenstelle zuständig wird, da es sich um eine einheitliche Dienststelle handelt?
Zeuge: Ja seit 2009.
Zeuge: Bezüglich der gemäß § 99 FinStrG ausgedehnten Prüfung wird ausgeführt, dass es sich in diesem Fall um eine mündliche Anordnung handelte. Zu dieser mündlichen Anordnung gibt es trotzdem ein E-Mail, in dem auf diese Anordnung allgemein Bezug genommen wird.
Dieses Mail wird zum Akt genommen.
Zeuge: In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass ein Strafverfahren gegen Dr. R V und die Bf anhängig war, weshalb Herr Leopold als Finanzstrafbehörde im Auftrag des Straflandesgerichtes zuständig wurde.
Vertreter als steuerlicher Vertreter: Es gab im Jahr 2015 bereits einen Prüfungsauftrag. Weshalb wurde dieser nicht bereits nach § 99 FinStrG ausgestellt?
Zeuge: Dies wurde in der Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde ausführlich dargestellt. Grundsätzlich findet immer zuerst eine normale Prüfung statt und erst wenn strafrechtliche Aspekte offenkundig werden, wird der Strafreferent als zuständige Behörde einbezogen und auf dessen Anordnung der Prüfungsauftrag nach § 99 FinStrG ausgedehnt. Es gab auch gegen Herrn DI Dr. R V ein gerichtliches Finanzstrafverfahren, wobei zuerst auch in diesem Fall der Prüfungsauftrag nach § 147 BAO ausgestellt wurde. Erst als finanzstrafrechtliche Aspekte sichtbar wurden, wurde auch dieser Prüfungsauftrag nach § 99 FinStrG ausgedehnt.
Im Rahmen der Zeugeneinvernahme legte Herrn Prüfer ein Mail von Herrn kk an Frau Richterin vor, in dem schriftlich festgehalten wurde, dass der Prüfungsauftrag bezüglich der CS AG mündlich und andere erteilt wurde.
Gegen diese Entscheidung vom BFG 25.02.2019, RV/7103951/2018 wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof, GZ VwGH vom 11.12.2019, Ro 2019/13/0021 erhoben, der das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.
Es war daher neuerlich zu entscheiden.
Die mündliche Senatsverhandlung wurde für den 13.02.2020 angesetzt, mit Schreiben vom 27.01.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 30.01.2020 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweiswürdigung
Der von der Bf im Antrag geschilderte Sachverhalt deckt sich mit der Aktenlage und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem ergibt sich aus der Einvernahme des Außenprüfers nachvollziehbar und von der Bf unbestritten, der technische Ablauf der Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Prüfungs- und Nachschauaufträge.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Prüfungsauftrag bzw. der Nachschauauftrages vom 28.6.2017 wegen Unrichtigkeit des Spruches gemäß § 299 BAO aufzuheben ist.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Eine Aufhebung lediglich wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ist ab 01.01.2003 nicht mehr zulässig (Ritz, BAO Kommentar6, § 299, Tz 9, 10).
I. Ablehnung Beweisantrag
§ 183 BAO normiert:
(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist ein Beweisantrag nur dann erheblich, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. VwGH 28.06.1995, 93/16/0116; VwGH 31.03.2003, 98/14/0164; VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Für die Bf ist das Beweisthema, "
wer den angefochtenen Prüfungs- und Nachschauauftrag unterfertigt, genehmigt und als staatliches Organ zu verantworten hat".
Ein Prüfungsauftrag ist ein Bescheid (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014, Rn 26 mwN). Gemäß § 96 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Derartige Ausfertigungen gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Aus dem Prüfungsauftrag ist eindeutig zu erkennen, dass dieser mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. VfGH 16.12.1987, G 110/87 ua; Ritz, BAO6, § 96 Tz 6). Es ist daher aufgrund § 96 BAO eindeutig klar, dass dem Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde der Prüfungsauftragsbescheid zuzurechnen ist. Damit ist das Beweisthema, "wer den angefochtenen Prüfungs- und Nachschauauftrag unterfertigt, genehmigt und als staatliches Organ zu verantworten hat", aber keine Tatsache, deren Klärung zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einvernahme des Herrn Prüfer als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/7103951/2018 am 06.12.2018 erfolgt ist.
Der Beweisantrag ist daher abzulehnen.
II. Aufhebung nach § 299 BAO des Prüfungs- bzw Nachschauauftrages
Die Bf begehrt die Aufhebung des Bescheides über einen Prüfungsauftrag gemäß § 299 BAO.
Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist ein Antrag auf Aufhebung eines Prüfungsbescheides gemäß § 299 BAO zulässig (vgl. VwGH 11.12.2019, Ro 2019/13/0021 mit Verweis auf VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014). Zu prüfen im vorliegenden Fall ist daher, ob sich der Spruch des Prüfungsauftrages als nicht richtig erweist.
Die Argumentation der Bf ist einerseits darauf gerichtet, dass der Prüfungsbescheid nichtig und alternativ rechtswidrig sei.
- Akteneinsicht:
§ 90 Abs. 1 BAO regelt, dass die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und die Abschriftnahme der Akten und Aktenteile zu gestatten hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Füllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigte Interessen dritter Personen herbeiführen würde (Abs. 2). Dass eine Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall vorliege, weil eine solche nicht vor Erstellung des Prüfungsauftrages gewährt wurde, ist weder aus § 90 BAO noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, derzufolge das Recht der Akteneinsicht insoweit besteht, als die Akteneinsicht zur Ausführung des Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, und zeitlich mit dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens begrenzt ist (VwGH 19.12.1958, 1275/55).
Auch wenn die Gewährung der Akteneinsicht seitens der Großbetriebsprüfung erst nach Zustellung des Prüfungsauftrages erfolgt ist, wurde damit nicht aufgezeigt, dass der verfahrensgegenständliche Prüfungsauftrag rechtswidrig erlassen worden wäre.
Wie bereits oben ausgeführt wäre auch im Fall des Vorliegens der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften - wie hier der behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht - eine Aufhebung gemäß § 299 BAO ab dem 01.01.2003 nicht mehr zulässig. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen betreffend die verspätete bzw. unvollständige Akteneinsicht kann daher nicht zu einer Aufhebung des Prüfungsauftrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO führen.
- Unzuständigkeit der „bescheid"ausstellenden Behörde
Wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausführt, ist eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG keine finanzstrafbehördliche Amtshandlung, sondern eine Amtshandlung des Abgabenverfahrens. Die genannte Bestimmung ist nicht verfahrensrechtliche Grundlage der Prüfung, sondern lediglich ihr Veranlassungsgrund. Demgemäß gelten für das Prüfungsverfahren die Bestimmungen der BAO inklusive aller Zuständigkeitsregeln (VwGH 03.10.1990, 86/13/0081). Von diesem Grundsatz bestehen nach § 99 Abs. 2 2. Satz FinStrG nur zwei Ausnahmen: Für Prüfungen welche nach § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt werden, gilt weder die Ankündigungspflicht des § 148 Abs. 5 BAO noch das Verbot der Wiederholungsprüfung iSd § 148 Abs. 3 BAO (siehe dazu unten).
Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass eine unzuständige Behörde den Prüfungs-/ Nachschauauftrag ausgestellt hätte, nochmals darauf hinzuweisen ist, dass eine Aufhebung nach § 299 BAO wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ab 01.01.2003 nicht mehr zulässig ist (Ritz, BAO Kommentar6, § 299 Tz 9).
- kein Willensakt eines Organwalters des "bescheid"ausstellenden Finanzamts:
Der Prüfungsauftrag (§ 148 BAO) ist von der zuständigen Abgabenbehörde auszustellen. Das Prüfungsorgan hat jeweils als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln. Auch Betriebsprüfer der Betriebsprüfung handeln jeweils im Auftrag und im Namen des zuständigen Finanzamts; die Großbetriebsprüfung selbst ist keine Behörde (Ritz, BAO6, § 148 Tz 1). Feststeht aber, dass die Großbetriebsprüfung-Salzburg bundesweit für Prüfungsfälle zuständig werden kann (Ritz, BAO6, § 9 Tz 3).
Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG sind keine finanzstrafbehördlichen Amtshandlungen, sondern solche des Abgabenverfahrens. § 99 Abs. 2 FinStrG ist nur ihre Veranlassung, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage (Ritz, BAO6, § 147 Tz 8).
Die Rechtsgrundlagen für den verfahrensgegenständlichen Prüfungs- bzw. Nachschauauftrag vom 28.06.2017 sind § 147 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG. Die mit solchen Maßnahmen betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörde.
Die Bf erkennt eine Nichtigkeit des Bescheides durch die fehlende Unterschrift des genehmigenden Organs der belangten Behörde. Dazu ergibt sich: Ein Prüfungsauftrag ist ein Bescheid (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014, Rn 26 mwN). Gemäß § 96 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Derartige Ausfertigungen gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Aus dem Prüfungsauftrag ist eindeutig zu erkennen, dass dieser mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. VfGH 16.12.1987, G 110/87 ua; Ritz, BAO6, § 96 Tz 6). Der vorgebrachte Einwand der Bf ist daher unbegründet.
Der Prüfung und Nachschauauftrag vom 28.06.2017 enthält den Hinweis, dass die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, weshalb er keiner Unterschrift oder Beglaubigung bedurfte und daher als durch den Leiter der auf dem Auftrag bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gilt. Aufgrund der eindeutigen Regelung des § 96 BAO liegt sohin keine Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags vor (BFG 17.07.2018, RS/7100021/2018).
Die Bf moniert zusätzlich, dass der Bescheid kein Rundsiegel der belangten Behörde enthalte, was diesen nichtig mache. Hierzu genügt es darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ein Amtssiegel (Rundsiegel) in der BAO nicht gefordert (vgl. VwGH 23.02.1994, 90/13/0075) und ein Fehlen daher rechtlich bedeutungslos ist (vgl. VwGH 16.12.1981, 2900/80).
Die Bf erkennt die Nichtigkeit des Bescheides zudem darin, dass der Prüfungsauftrag die Namen aller mit der Vornahme der Betriebsprüfung beauftragten Prüfungsorgane enthalten müsse. Werde die Prüfung von der Großbetriebsprüfung durchgeführt, so müsse der Prüfungsauftrag einen Hinweis, welcher Großbetriebsprüfung der/die Prüfer angehört/angehören, enthalten. Dies sei nicht der Fall. Dazu ergibt sich: Die Großbetriebsprüfung ist keine Behörde. Sie ist „bloßer Hilfsapparat“ (vgl. VfGH 12.10.1993, V 63/93) des jeweils zuständigen Finanzamtes und handelt jeweils im Auftrag und im Namen des zuständigen Finanzamtes (vgl. Ritz, BAO6 § 49 Tz 4 sowie § 148 Tz 1). Dass daher die im Prüfungsauftrag angeführten Organwalter selbst nicht Organe der belangten Behörde sind, ist irrelevant. Denn die Großbetriebsprüfung handelt im Auftrag und im Namen der belangten Behörde.
Im Übrigen stellt der von der Antragstellerin als Paraphe bezeichnete Schriftzug keinen Akt der Genehmigung des Prüfungsauftrages dar, sondern dokumentiert auf einem Beiblatt zum Prüfungsauftrag, datiert mit 03.07.2017 den Prüfungsbeginn.
Der rechtswirksam an die zustellbevollmächtigte Vertreterin zugestellte Prüfungsauftrag ist daher keine unwirksame „Nichterledigung“.
- Verwehrung der Möglichkeit der Selbstanzeige
Laut dem unbestritten gebliebenen Vermerk auf dem verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrag vom 28.06.2017 ist trotz Vorladung kein Vertreter der Bf zum angekündigten Prüfungsbeginn am 03.07.2017 erschienen. Das diesbezügliche Vorbringen zur Verwehrung der Möglichkeit einer Selbstanzeige geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Weiters ist die Beurteilung, ob der Bf allenfalls die Möglichkeit einer Selbstanzeige verwehrt wurde, für die Frage der rechtswirksamen Erlassung des Prüfungsauftrages unerheblich.
- keine ausreichende Begründung der Verdachtslage
Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrages vom 28.06.2017 ist neben § 147 BAO auch § 99 Abs. 2 FinStrG. Zur Verdachtslage wird im Prüfungsauftrag ausgeführt: „Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung". Der Einwand der mangelhaften Begründung der Verdachtslage ist daher unbegründet (BFG 17.07.2018, RS/7100021/2018). Außerdem ist festzuhalten, dass eine allenfalls festzustellende unzureichende Bescheidbegründung einen Verfahrensmangel bedingt, wobei gemäß § 299 Abs. 1 BAO eine Aufhebung wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wie bereits erwähnt ab 01.01.2003 nicht mehr zulässig ist.
Aus dem Prüfungsauftrag geht klar hervor, gegen wen sich der Verdacht der Abgabenhinterziehung gerichtet hat, sodass auch eine mangelnde Dokumentation der Anordnung bei der Abgabenbehörde keine Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages nach sich zieht.
- verbotene Wiederholungsprüfung
Gemäß § 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden, wenn bestimmte näher definierte Ausnahmen vorliegen.
Die Bf führt in ihrem Aufhebungsantrag selbst aus, dass seit 15.12.2015 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 stattfinde. Wie dem Akteninhalt und den Ausführungen der Bf zu entnehmen ist, war diese Prüfung zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides noch nicht beendet. Aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 3 BAO ist ersichtlich, dass eine Wiederholungsprüfung nur dann vorliegen kann, wenn für den Zeitraum und die Abgabenarten bereits eine Außenprüfung durchgeführt und abgeschlossen wurde, was hier jedenfalls nicht der Fall war. Es liegt also schon per definitionem keine Wiederholungsprüfung vor. Es handelt sich vielmehr um eine Ausdehnung der Prüfung auf weitere Zeiträume und eine Ergänzung der Rechtsgrundlage im Hinblick auf § 99 FinStrG.
Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen. Nach dem 2. Satz der zitieren Bestimmung gelten in solchen Prüfungsfällen die einschränkenden Bestimmungen des
§ 148 Abs. 3 und 5 BAO - und damit auch das Verbot der Wiederholungsprüfung - nicht. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Daraus ist ersichtlich, dass selbst im Fall einer gegebenen Wiederholungsprüfung eine solche nicht unzulässig ist, wenn sie wie im verfahrensgegenständlichen Fall von der Finanzstrafbehörde angeordnet wurde.
Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Wiederholungsprüfung sanktionslos bleibt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0044) und solcherart nur bei der Ermessensübung iZm einer Wiederaufnahme zu berücksichtigen ist (VwGH 20.06.1990, 86/13/0018; VwGH 24.09.1996, 93/13/0018). Daraus ist ersichtlich, dass auch ein gegebener Verstoß gegen das Verbot der Wiederholungsprüfung nicht zur Aufhebung eines Prüfungsauftrages nach § 299 BAO führen kann.
- Prüfungsauftrag über verjährte Zeiträume:
Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Beantwortung der Frage, ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf § 99 Abs. 2 FinStrG Bezug genommen wird. Maßgebend ist lediglich, ob es der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt zulässt, die Vorfrage, dass die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen (VwGH 20.6.1990, 86/13/0168).
Der für diese Beurteilung relevante Sachverhalt wird aber regelmäßig erst im Zuge der Außenprüfung festgestellt, weshalb ein Prüfungsauftrag nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil er sich allenfalls auf bereits verjährte Zeiträume erstreckt. Dass eine Außenprüfung der Prüfung aller für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Verhältnisse dient, und auch Verhältnisse eines bereits absolut verjährten Zeitraums für die Erhebung der Abgaben der Folgejahre bedeutsam sein können, kann auch darin, dass der Prüfungsauftrag vom 28.06.2017 das Jahr 2006, für welches die absolute Verjährungsfrist bereits abgelaufen war einbezieht, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Wie § 299 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermessensentscheidung deren Voraussetzung zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist im Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von „Angemessenheit" im Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit" das „öffentliche Interesse insbesondere an der Erhebung der Abgaben" beizumessen (VwGH 25.03.1992, 90/13/0238). Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Die Prüfung der für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, zumal im Hinblick auf den konkret vorliegenden Verdacht einer Abgabenverkürzung, ist zweifellos im öffentlichen Interesse gelegen und dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dass das Dulden von Prüfungshandlungen bzw. die Vorlage im Zuge der Außenprüfung abverlangter Unterlagen - auch für bereits absolut verjährte Abgaben des Jahres 2006 - berechtigte Interessen der Antragstellerin in einer derart unangemessenen Weise beeinträchtigen würde, dass diesen gegenüber dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang einzuräumen wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sohin wäre, selbst wenn dem Prüfungs- und Nachschauauftrag eine im Aufhebungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit anhaften würde, von einer Aufhebung aus Ermessensgründen Abstand zu nehmen (BFG 03.09.2019, RS/7100045/2019; BFG 18.09.2019, RV/7102583/2019).
Im vorliegenden Fall erweist sich der Spruch des Prüfungsauftragsbescheides nicht als unrichtig. Die belangte Behörde wies daher den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu Recht ab. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Nachschauauftrag
Die Bf begehrt die Aufhebung des Nachschauauftrages gemäß § 299 BAO, weil dieser rechtswidrig ergangen sei.
Gemäß § 144 Abs. 1 BAO kann für Zwecke der Abgabenerhebung die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten.
Im Lichte der VwGH-Rechtsprechung stellt die Nachschau ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient (vgl. VwGH 05.07.1999, 98/16/0145; VwGH 21.12.2000, 2000/16/0303; VwGH 20.11.2012, 2008/13/0243; vgl. Ritz, BAO6, § 144 Tz 4). Jedoch ist auch die Nachschau eine Maßnahme, die der beaufsichtigenden kontrollierenden und feststellenden Wahrnehmung von Vorgängen in ihren Gegebenheiten dient (vgl. Stoll, BAO II, 1608).
Worin die Rechtswidrigkeit des Nachschauauftrages liegt, führt die Bf in ihrer Beschwerde nicht weiter aus. Dass die Ausstellung eines Nachschauauftrages für „2016 - 2016“ rechtswidrig sein soll, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht nicht. Das Vorbringen der Bf, dass im Rahmen einer Nachschau die Bücher nur hinsichtlich ihrer formellen Ordnungsmäßigkeit, nicht jedoch auch in inhaltlicher Hinsicht geprüft werden dürfen, vermag die Rechtswidrigkeit des Nachschauauftrages nicht darzulegen, unabhängig davon, dass sich diese Ansicht aus § 144 BAO nicht ableiten lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 144 Tz 3 mwN).
Da der Nachschauauftrag daher nicht rechtswidrig ergangen ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrages folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 28.06.1995, 93/16/0116; VwGH 31.03.2003, 98/14/0164; VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde folgt das Bundesfinanzgericht ebenfalls der Rechtsprechung des VwGH. Z
ur Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung des Prüfungs- und Nachschauauftrages siehe VwGH 25.04.2019, Ro 2019/13/0014; zur Notwendigkeit eines Rundsiegels siehe VwGH 23.02.1994, 90/13/0075;
zum Inhalt des Bescheidspruches siehe
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0098
bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz (vgl. § 96 BAO zur Zurechnung eines
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheides).
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100098/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100098.2020
- Stammnummer
- 127447
- Gültig
- 06.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF