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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200053/2017

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Verfahren 4200

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200053/2017vom 02.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 114 Abs.1 UZK werden ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entspricht der Verzugszinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Fälligkeitsmonats angewandt hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Gemäß Abs.2 leg. cit. werden, wenn die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 entsteht oder die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird, ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0090, erkannt, dass die Abgabenbehörde im Falle einer Abgabenerhöhung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat. Dies bedeutet, dass für die Vorschreibung von Verzugszinsen die Bestimmungen des Zollkodex der Union anzuwenden sind. Die Vorschreibung der Verzugszinsen wurden in Folge der geänderten Abgabenbeträge betreffend Spruchpunkt 1. und 3. entsprechend angepasst bzw. betreffend Spruchpunkt 2. vollständig aufgehoben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die die Frage der begründeten Zweifel am erklärten Zollwert betreffenden Bescheide Spruchpunkt 1. Bescheid I, Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3. Bescheid I, waren einzelfallbezogen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Hinsichtlich der Bescheide zu Spruchpunkt 1. Bescheid II, Spruchpunkt 3. Bescheid II (Einfuhrumsatzsteuer) und der Verzugszinsen stützt sich das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200053/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200053.2017
Stammnummer
127396
Gültig
02.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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