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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200002/2017

Alkoholsteuer: Austauschverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200002/2017vom 04.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die restliche von LL am 19. Dezember 2013 bezogene Menge (448,53 l A) wurde im Alkohollager der Beschwerdeführerin im Behälter mit der Bezeichnung 26/1000 gelagert und am 1. Juli 2014 mit Alkohol von einem anderen Abfindungsberechtigten, mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und mit zugekauftem Weizenalkohol vermischt. 2014: 1. Der am 28. Jänner 2014 von den Abfindungsberechtigten DD (32 l A) und CC (60,80 l A) bezogene und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene Alkohol wurde im Behältnis mit der Nr. 1/150 gelagert und in weiter Folge ohne Beisetzung eines anderen Erzeugnisses aus dem Alkohollager weggebracht. 2. Der vom Abfindungsberechtigten EE am 26. März 2014 bezogene Alkohol (140 l A) wurde im Alkohollager der Beschwerdeführerin im Behälter mit der Bezeichnung 20/200 gelagert und am 1. Juli 2014 mit Alkohol von einem anderen Abfindungsberechtigten, mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und mit zugekauftem Weizenalkohol vermischt (siehe auch Punkt 3 zu Jahr 2013). 3. Der vom Abfindungsberechtigten EE am 9. Juli 2014 bezogene Alkohol (102,22 l A) wurde im Alkohollager der Beschwerdeführerin im Behälter mit der Bezeichnung 7/220 gelagert, der vom Abfindungsberechtigten LL am 28. August 2014 bezogene Alkohol (197 l A) wurde in den Behälter mit der Bezeichnung 6/800 gegeben. Diese beiden Zugänge wurden am 16. September 2014 mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und mit zugekauftem Weizenalkohol vermischt. 4. Der von AA am 31. Oktober 2014 (1.495 l A) und am 3. November 2014 (952,93 l A) bezogene, als unter Abfindung hergestellt erklärte und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene Alkohol (insgesamt 2.447,93 l A) wurde im Behälter mit der Bezeichnung 15/5000 gelagert und am 13. Jänner 2015 mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und mit dem im Behälter mit der Bezeichnung 12/5000 befindlichem Williamsdestillat vermischt. Diesem Williamsdestillat war am 15. März 2013 zugekaufter Weizenalkohol (754,21 l A) beigemengt worden. Darüber hinaus lassen die Angaben in der Behälterliste den Schluss zu, dass das Williamsdestillat, dem der Weizenalkohol beigegeben worden ist, nicht in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist. 5. Der von AA am 16. Dezember 2014 bezogene und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene Alkohol (560,40 l A) wurde im Behälter mit der Bezeichnung 6/1000 gelagert. Diese aufgenommene Menge wurde von der Beschwerdeführerin als unter Abfindung hergestellter Alkohol behandelt. Nach einer Bestandsaufnahme wurde die Menge auf 561,71 l A korrigiert. Im November 2015 wurde dieser Alkohol mit Zwetschkendestillat (246,28 l A und 602, 10 l A) vermengt. Bei dem von AA bezogenen Alkohol (560,40 l A) handelt es sich nicht um Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist. 6. Der vom Abfindungsberechtigten EE am 15. Dezember 2014 bezogene und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene und in das Behältnis Nr. 1/150 gegebene Alkohol (96,90 l A) wurde am 13. Jänner 2015 mit dem im Behältnis Nr. 16/5000 befindlichen Alkohol, dem zugekaufter Weizenalkohol beigegeben worden ist, vermischt (siehe auch Punkt 3 zu Jahr 2012). 2015: 1. Der am 7. Jänner 2015 von AA als unter Abfindung hergestellt erklärte und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene Alkohol (513,60 l A) wurde in den Behälter mit der Bezeichnung 14/10000 gegeben und am 24. März 2015 mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und mit zugekauftem Weizenalkohol vermischt. 2. Der von den Abfindungsberechtigten BB am 19. Jänner 2015 (333,30 l A), von CC (51,48 l A) und DD (96 l A) am 3. Februar 2015, und der von EE am 11. Mai 2015 (120,41 l A) bezogene und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommene Alkohol wurde in den Behälter mit der Bezeichnung 5/3000 zur Lagerung gefüllt. Anlässlich einer Bestandskontrolle im Juni 2015 erfolgte eine Umpumpung in das Behältnis mit der Bezeichnung 2/3000 und es wurde eine Korrektur der Menge auf 602,97 l A vorgenommen. Im April 2018 wurde der sich nun im Behältnis mit der Bezeichnung 2/3000 befindliche Alkohol mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol vermischt und in weiterer Folge aus dem Alkohollager der Beschwerdeführerin weggebracht. 3. Der von AA am 31. März 2015 (685 l A) bezogene Alkohol wurde in den Behälter mit der Nummer 3/1000 gefüllt und im Juli 2015 mit in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol und auch mit nicht in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestelltem Alkohol vermischt; so wurden auch 976,37 l A Weizenalkohol beigemischt; dieser Alkohol ist am 11. Mai 2015 zugegangen. 4. Der von AA am 2. April 2015 (719 l A) bezogene und in das Alkohollager aufgenommene Alkohol wurde in den Behälter mit der Nummer 4/1000 gegeben und in weiterer Folge ohne Beimengung eines anderen Produktes unverändert aus dem Alkohollager weggebracht. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Ermittlungen der belangten Behörde und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Die zugekauften Mengen und deren weitere Verwendung ergaben sich aus den Prüfungsfeststellungen und aus den diesen zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin (Bestandsaufnahmen, Buchhaltungsunterlagen, elektronische Verwaltungsdokumente, Lageraufzeichnungen, etc.). Dass in das Alkohollager der Beschwerdeführerin nicht nur unter Abfindung hergestellter Alkohol und in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellter Alkohol aufgenommen worden sind, sondern auch Alkohol, der von Dritten bezogen worden ist, stand aufgrund der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin und aufgrund der im Steueraussetzungsverfahren angelieferten Mengen und aufgrund der diesbezüglichen Bestätigungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unstrittig fest; dies deckt sich mit den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über die im Alkohollager aufgenommenen Rohdestillate. Ebenso ergaben sich die Zusammensetzungen der Behälter und somit die jeweiligen Vermengungen aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin und aus den darauf aufbauenden Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung. Diesen Prüfungsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen, im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit des in den Niederschriften dargestellten Sachverhaltes bestätigt. Von AA wurden nach den von ihr beim Zollamt abgegebenen Abfindungsanmeldungen im Jahr 2011 343,10 l A, im Jahr 2012 394,50 l A, im Jahr 2013 309,90 l A, im Jahr 2014 324,75 l A und im Jahr 2015 85,50 l A unter Abfindung hergestellt (in den Jahren 2011 bis 2015 somit insgesamt 1.457,75 l A). In den Jahren 2014 und 2015 hat die Beschwerdeführerin von AA insgesamt 4.925,93 l A Alkohol bezogen, der unter Abfindung hergestellt worden sein soll. Am 31. Oktober 2014 (1.495 l A) und am 3. November 2014 (952,93 l A) wurden von AA insgesamt 2.447,93 l A bezogen und dieser als unter Abfindung hergestellter Alkohol erklärt. AA hat in den Jahren 2011 bis 2014 unter Abfindung um 1.075,68 l A weniger hergestellt als lediglich an den genannten beiden Tagen an die Beschwerdeführerin geliefert worden ist. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass es sich bei dem am 16. Dezember 2014 von AA bezogenen Alkohol (560,40 l A) nicht um Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, handeln konnte. Es war nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass diese Mehrmengen ihre Ursache in den über die Ausbeutesätze pauschal ermittelten Abfindungsmengen oder im Bezug von Herstellungen mehrerer Jahre hatten. Schon die am 31. Oktober 2014 und am 3. November 2014 aufgenommenen Mengen entsprechen Herstellungen von rund 7 Jahren. Für das Bundesfinanzgericht war ausgeschlossen, dass ein Abfindungsberechtigter die ihm zustehende jährliche Erzeugungsmenge über Jahre hinweg ausnutzt und Alkoholsteuer entrichtet, wenn er die Produktionen der vergangenen Jahre noch nicht abgesetzt hat. Die von AA in den Jahren 2014 und 2015 zugekauften Mengen entsprechen – geht man von den Produktionsmengen in den Jahren 2011 bis 2015 aus – Herstellungen von rund 17 Jahren. Dass über so viele Jahre keine Verkäufe von unter Abfindung hergestelltem Alkohol stattgefunden haben, war selbst bei einer Person, über die ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, ausgeschlossen. Das Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995), BGBl. Nr. 703/1994, erhielt durch Art. 24 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. Nr. 142/2000, den gesetzlichen Kurztitel Alkoholsteuergesetz. In der Folge wird dieser gesetzliche Kurztitel (abgekürzt: AlkStG) verwendet, auch wenn damit Bestimmungen in der Fassung vor dem erwähnten Budgetbegleitgesetz 2001 gemeint sind; auf allfällige unterschiedliche Fassungen wird hingewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AlkStG entsteht die Steuerschuld, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager (Z 1). § 10 Abs. 1 und 2 AlkStG lauten (auszugsweise): „(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. (…). (2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). (…).“ Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 31 Abs. 1 AlkStG im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann (Z 1), Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können (Z 2), Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen (Z 3), oder in denen unter Steueraussetzung Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können (Z 4). Gemäß § 31 Abs. 3 AlkStG kann unter den dort genannten Voraussetzungen das Alkohollager als offenes Alkohollager betrieben werden. § 31 Abs. 4 AlkStG bestimmt Folgendes: „Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn 1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und 2. der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.“ Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei einer sinngemäßen Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren war die Frage strittig, ob von der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des § 31 Abs. 4 AlkStG eingehalten worden sind. § 31 Abs. 4 AlkStG (in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001) lautete: „ Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn 1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und 2. der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt. “ Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung ist es zulässig, unter Abfindung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen. Dass der in das Alkohollager aufgenommene Alkohol von einer Person bezogen worden ist, die (auch) zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung berechtigt ist, reicht allein nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich um Alkohol handelt, der unter Abfindung hergestellt worden ist. Eine weitere Voraussetzung für das steuerfreie Wegbringen von einer der eingebrachten Menge entsprechenden Alkoholmenge aus dem Alkohollager war, dass der (nachweislich) unter Abfindung hergestellte Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Obststoffen, der in der Verschlussbrennerei des Alkohollagerinhabers hergestellt worden ist, beigesetzt wird (1698 BlgNR 18. GP 42). Mit Bundesgesetz, BGBl I 2005/161, hat diese Voraussetzung eine Erleichterung (1187 BlgNR 22. GP 27) dahingehend erfahren, als dass es sich bei dem Alkohol, dem der unter Abfindung hergestellte und in ein Alkohollager aufgenommene Alkohol beigesetzt werden muss, nicht mehr ausschließlich um einen solchen aus Obststoffen handeln muss. Auch nach der im verfahrensgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung darf für die Steuerfreiheit der weggebrachten Alkoholmenge der unter Abfindung hergestellte Alkohol nur solchem Alkohol beigesetzt werden, der in der Verschlussbrennerei des Alkohollagerinhabers hergestellt worden ist. Eine Beisetzung von in das Alkohollager aufgenommenem und unter Abfindung hergestelltem Alkohol zu nicht in der Verschlussbrennerei des Alkohollagerinhabers hergestelltem Alkohol erfüllt nicht die in § 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG normierte Voraussetzung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Anteil des beigesetzten Alkohols, also des unter Abfindung hergestellten Alkohols, 25 Hundertteile nicht übersteigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - so wie die Beschwerdeführerin auch in ihrem Schreiben vom 2. August 2017 festgehalten hat - eine steuerfreie Wegbringung bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge zulässig ist, wenn der in das Alkohollager aufgenommene, unter Abfindung hergestellte Alkohol im Alkohollager Alkohol beigesetzt wird, der in der Verschlussbrennerei des Alkohollagerinhabers hergestellt worden ist, und der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, „[d]er Inhaber des offenen Alkohollagers hätte den Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, im Lager aufnehmen können, diesen danach aber sofort und unverzüglich („Zug um Zug“) zur Gänze im offenen Alkohollager dem Alkohol aus der eigenen Verschlussbrennerei bzw. auch Fremdalkohol beisetzen müssen und erst nach dieser erfolgten Produktion die gesamte eingebrachte und unmittelbar danach wieder weggebrachte Menge als steuerfrei verwendete Menge im Lager in der Verbrauchsteueranmeldung (Austauschmenge - nachweislich aufgrund einer Abfindungsanmeldung hergestellter Alkohol) erklären dürfen“, findet aus den vorstehenden Erwägungen keine Deckung. Der Wortlaut der Bestimmung des § 31 Abs. 4 AlkStG ist klar und eindeutig. Daraus lässt sich im Gegensatz zu den Ausführungen in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an einen Mitbewerber der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass der unter Abfindung hergestellte Alkohol im Alkohollager Fremdalkohol beigesetzt werden dürfe. Der Gesetzgeber stellt nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmung für die Steuerfreiheit (unter anderem) darauf ab, dass der unter Abfindung hergestellte Alkohol nur solchem, der in der Verschlussbrennerei des Alkohollagerinhabers hergestellt worden ist, beigesetzt werden darf. Ebenso wenig lässt die Regelung des § 31 Abs. 4 AlkStG eine Verarbeitung des unter Abfindung hergestellten Alkohols in anderer Weise (wie zum Beispiel Vergällung, bloßes Lagern, etc.) zu. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin in den ergänzenden Ausführungen zur Beschwerdebegründung vom 2. August 2017 vertretenen Ansicht betreffend die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 4 AlkStG zu folgen war, war - sofern nachfolgend nicht anders ausgeführt - der Beschwerde aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen. Die Beschwerdeführerin hat den als unter Abfindung hergestellt erklärten und in ihr Alkohollager aufgenommenen Alkohol zum Teil nach dortiger Lagerung unverändert aus dem Alkohollager weggebracht, diesen also nicht im Alkohollager Alkohol, der in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist, beigesetzt. Die für eine steuerfreie Wegbringung einer bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge entsprechenden Menge aus dem Alkohollager erforderliche Voraussetzung des § 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG war somit ebenso wenig gegeben, wie in den Fällen, in denen der in das Alkohollager aufgenommene, als unter Abfindung hergestellt erklärte Alkohol im Alkohollager auch Alkohol (Weizenalkohol) beigesetzt worden ist, der nicht in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist. Lediglich dem vom Abfindungsberechtigten BB am 19. Jänner 2015 (333,30 l A), am 3. Februar 2015 von den Abfindungsberechtigten CC (51,48 l A) und DD (96 l A), und der vom Abfindungsberechtigten EE am 11. Mai 2015 (120,41 l A) bezogenen, unter Abfindung hergestellten und in das Alkohollager der Beschwerdeführerin aufgenommenen Alkohol (insgesamt 601,19 l A; nach Korrektur 602,97 l A) wurde dort lediglich Alkohol (2.188,18 l A), der in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist, beigesetzt. Lediglich für diese Menge war die Voraussetzung des § 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG gegeben (Punkt 2 zu Jahr 2015). Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen – mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz genannten Bezüge - schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG die Wegbringung einer der Aufnahme entsprechenden Menge Alkohol nicht steuerfrei war, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend die Auslegung der zweiten Voraussetzung, nämlich ob sich die 25 Hundertteile auf die laufende Jahreserzeugung beziehen, oder ob der Anteil des Abfindungsalkohols im jeweils hergestellten Gemisch 25 Hundertteile nicht übersteigen darf. Die unter Punkt 2 zu Jahr 2015 dargestellte und beigesetzte Menge an Abfindungsalkohol (602,97 l A) übersteigt nicht 25 Hundertteile der Gesamtmenge (2.791,15 l A). Laut den Ausführungen in der Niederschrift lag der Anteil des beigesetzten Alkohols im Vergleich zu der Jahreserzeugung der Verschlussbrennerei innerhalb der „25%-Toleranz“. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten gemäß § 65 Abs. 1 AlkStG in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu. Gemäß § 65 Abs. 2 AlkStG kann der Abfindungsberechtigte über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 AlkStG herstellen. § 110 Abs. 1 AlkStG bestimmt Folgendes: „Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.“ Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsmenge von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann gemäß § 111 Abs. 1 AlkStG, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1 AlkStG, wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen. Gemäß § 2 Abs. 3 AlkStG ermäßigt sich die Alkoholsteuer auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. Nach den zuletzt genannten Bestimmungen darf ein Abfindungsberechtigter in einem Kalenderjahr grundsätzlich bis zu 200 l A unter Abfindung herstellen. Sind die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 AlkStG gegeben, dann kann ein solcher Abfindungsberechtigter bis zu 400 l A in einem Kalenderjahr unter Abfindung herstellen. Gemäß § 78 Abs. 3 AlkStG hat der Abfindungsberechtigte jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen. AA war gemäß § 111 Abs. 1 AlkStG berechtigt, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herzustellen. Von ihr wurden – wie vorstehend ausgeführt – in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt 1.457,75 l A unter Abfindung hergestellt. Da es sich bei dem am 16. Dezember 2014 von AA bezogenen Alkohol (Punkt 5 zu Jahr 2014) um keinen unter Abfindung hergestellten Alkohol gehandelt hat, waren auch diesbezüglich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 AlkStG nicht erfüllt. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (Ritz, BAO6, § 114 Tz 6). Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Rechtsprechung müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenverwaltung unbillig erscheinen lassen. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126). Eine allfällige Unterlassung von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben bilden (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Wird bei einer abgabenbehördlichen Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise eines Abgabepflichtigen nicht beanstandet, hindert dies die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof schützt nach seiner Rechtsprechung kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen (Ritz, BAO6, § 114 Tz 9 f). Die Beschwerdeführerin stützt ihre im Schreiben vom 2. August 2017 vertretene Rechtsansicht, „[d]ie Steuerfreiheit der Wegbringung ist folglich unter zwei Bedingungen gegeben. Erstens: Dem aufgenommenen Alkohol wird in weiterer Folge im Alkohollager Alkohol, aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers, beigesetzt. Zweitens: Der Anteil des beigesetzten Alkohols übersteigt 25 Hundertteile nicht“ auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 2002 (an einen Mitbewerber) und auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. Jänner 2004. Dazu ist festzuhalten, dass das genannte Schreiben und die genannte Entscheidung weder an die Beschwerdeführerin ergangen sind, noch von der für sie zuständigen Abgabenbehörde, nämlich dem Zollamt Graz, stammen. Darüber hinaus deckt sich die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. August 2017 vertretene Rechtsansicht mit der des in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes; diese stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung. Auf das genannte Schreiben des Bundesministeriums vom 16. Dezember 2002, das auch (zumindest) in einer für Alkoholhersteller einschlägigen Zeitschriften veröffentlicht worden ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht vertrauen. Dieses ist nicht von der zuständigen Behörde ergangen und war darüber hinaus nicht an sie adressiert. Zu der von der Beschwerdeführerin genannten Niederschrift über eine Schlussbesprechung vom 16. Oktober 2009 ist festzuhalten, dass im Rahmen dieser Betriebsprüfung nur überprüft wurde, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin von Betriebsbewilligungen für eine Verschlussbrennerei und für ein Alkohollager war, ob es sich beim zugekauften Destillat um solches aus Stein- oder Kernobst handelte, ob die Menge des zugekauften Alkohols 25% der in der Verschlussbrennerei hergestellten Menge nicht überstieg und ob die Aufzeichnungspflichten eingehalten worden sind. Diese Niederschrift enthält keine weiteren Aussagen über Inhalt und Abwicklung eines Austauschverfahrens gemäß § 31 Abs. 4 AlkStG, insbesondere keine Aussage dahingehend, dass der in das Alkohollager aufgenommene Alkohol dort auch Alkohol, der nicht in der Verschlussbrennerei der Beschwerdeführerin hergestellt worden ist, beigesetzt werden dürfe. Auch aus den von der belangten Behörde bzw. vom (damaligen) Zollamt Ort durchgeführten Bestandsaufnahmen für die Jahre 2003 und 2004 lässt sich für die Beschwerde nichts gewinnen. Anlässlich dieser wurden lediglich die Bestände sowie die Zu- und Abgänge festgestellt. Die getroffenen Feststellungen enthalten keine Aussagen über das so genannte Austauschverfahren. Mangels Erheblichkeit war daher von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten weiteren Beweise Abstand zu nehmen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann - wie bereits ausgeführt - die Festsetzung von so genannten Selbstberechnungsabgaben mit Bescheid erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren ist neu hervorgekommen, dass die an das Austauschverfahren geknüpften Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind, nämlich die nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Verwendung des in das Alkohollager aufgenommen Abindungsalkohols. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Abgaben lagen daher vor. Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0828). Bei der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Prüfung und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde – wie vorstehend ausgeführt – festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Wegbringung von Alkohol in der Menge des in das Alkohollager aufgenommenen Alkohols, der (angeblich) unter Abfindung hergestellt worden ist, nicht erfüllt worden sind. Zwecks Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen und im öffentlichen Interesse der Einbringung der Abgaben war es daher geboten, die Abgaben festzusetzen. Dem standen – wie auch vorstehend zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Treu und Glauben ausgeführt – berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid erfolgen. Bei zusammengefassten Festsetzungen muss der Bescheid - so wie die angefochtenen Bescheide - die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen nur in einer Summe enthalten (Schwaiger, SWK 2010, 696). Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung für jede dieser Abgaben vorliegen (Ritz, BAO6, § 201 Tz 44). Abgaben, die richtig berechnet und der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden, sind von einer solchen Festsetzung ausgeschlossen (Schwaiger, SWK 2010, 698). Für die nicht in den angeschlossenen Berechnungsblättern angeführten Monate hat die Beschwerdeführerin die Abgaben in richtiger Höhe berechnet und bekannt gegeben. Die zusammengefasste Festsetzung durfte daher diese Monate nicht mitumfassen. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind abgabenbehördliche Prüfungen Amtshandlungen, die die Verjährungsfrist verlängern. Die verfahrensgegenständlichen Abgaben wurden mit Bescheiden vom 6. Juni 2016 festgesetzt. Die Festsetzungen betreffend die Jahre 2013, 2014 und 2015 erfolgten somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Betreffend das Jahr 2012 ist festzuhalten, dass mit der Betriebsprüfung (Bescheid über Prüfungsauftrag vom 11. November 2015), deren Feststellungen die Grundlage für die Festsetzung darstellten, am 27. November 2015 begonnen worden ist. Der Prüfungsauftrag wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 23. Dezember 2015 übernommen. Da innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen unternommen worden sind, verlängerte sich diese somit um ein Jahr und die diesbezügliche Festsetzung betreffend das Jahr 2012 war daher ebenso wenig verjährt. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 4. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200002/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200002.2017
Stammnummer
127336
Gültig
04.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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