Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100673/2015
Bodenleger als selbständig Tätiger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100673/2015vom 11.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In ihrer Stellungnahme vom 4.2.2020 bringt die belangte Behörde weiters vor, auffällig sei, dass in dem von Herrn X geführten Anlagenverzeichnis kein Kraftfahrzeug aufscheine. Da Herr X nach den Ausführungen der Bf. im Schreiben vom 13.1.2020 für einen Kastenwagen der Marke Fiat Kilometergelder geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass sich dieser Kastenwagen im Privatvermögen des Herrn X und nicht im Betriebsvermögen befunden habe. Da dieses Kraftfahrzeug somit mangels Aufnahme in das Betriebsvermögen nicht einer unternehmerischen Struktur gewidmet worden sei, sei es vor dem Hintergrund der die Wesentlichkeit von Wirtschaftsgütern bei freien Dienstnehmern betreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich.
Dieses Vorbringen der belangten Behörde geht aus folgenden Gründen fehl: In dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.2008, 2007/08/0223, in welchem sich dieser mit dem Fall der Verwendung eines eigenen Pkw durch einen freien Dienstnehmer, dessen Tätigkeit in der Verrichtung von Botendiensten bestand, zu befassen hatte, wurde folgende Unterscheidung getroffen: "Soweit es sich etwa um ein Personenkraftfahrzeug handelt, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber [...] die Verwendung des eigenen Transportmittels von seinen Boten verlangt, noch nicht dazu, dass ein solches Kraftfahrzeug [...] zum wesentlichen Betriebsmittel des Boten wird. Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn z. B. der freie Dienstnehmer entweder für seine Tätigkeit einen Lieferwagen angeschafft hätte [...] oder aber wenn er seinen auch dem privaten Gebrauch dienenden Personenkraftwagen durch Aufnahme in das Betriebsvermögen ausdrücklich auch einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet hätte." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.4.2018, Ra 2018/08/0044, in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, müsste bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie etwa einem PC, einem Smartphone oder einem Pkw, die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden. Bei dem hier gegenständlichen Kraftfahrzeug handelt es sich jedoch nicht um einen üblicherweise auch im privaten Bereich verwendeten Pkw, sondern um einen Kastenwagen, der im Sinne der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon seiner Art nach, insbesondere aufgrund der Lademöglichkeiten, von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Da nach der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein eigenes Betriebsmittel unter anderem dann für die Tätigkeit wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG ist, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist die Wesentlichkeit des von Herrn X verwendeten Kastenwagens im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (schon aus diesem Grund) zu bejahen. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die Fragen, ob die Aufnahme dieses Kraftfahrzeuges in das Anlagenverzeichnis zu Unrecht unterblieben ist bzw. ob anstelle des amtlichen Kilometergeldes die tatsächlich angefallenen Kosten als gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend zu machen gewesen wären.
Da Herr X somit unzweifelhaft über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte, scheidet eine Qualifikation als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG schon aus diesem Grund aus, weswegen sich ein Eingehen auf die restlichen Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 11. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100673/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100673.2015
- Stammnummer
- 127289
- Gültig
- 11.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF