Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300009/2018
Abgabenhinterziehung, Versandhandel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300009/2018vom 14.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern“ tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln- oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen
derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
(...)
Art 3 Versandhandel (idF BGBI 180l2004 bis 31.12.2010 bzw. idF BGBI 34/2010 ab 1.1.2011)
(3) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm
beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4
bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
(4) Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
1. nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder
2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führen, oder
b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen
Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung
ausgenommen ist, oder
c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen
Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für
ihr Unternehmen erwirbt, und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.
Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle
maßgebend.
(5) Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen
in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen
Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters ist Abs. 3 ab
dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle
überstiegen wird, anzuwenden. Maßgebende Lieferschwelle ist
1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von
100.000 Euro (idF BGBI 180/2004 bis 31.12.2010) bzw. 35.000 Euro (idF BGBI 34/2010 ab 1.1.2011)
2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.
(6) Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch
dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne
des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
(...)
Das BFG hat erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Der Bf. hat in den Streitjahren 2009-2011 "Kaffeefahrten“ (Werbeverkaufsveranstaltungen) in Österreich, Ungarn, Tschechin und Slowenien organisiert, bei denen die teilnehmenden österreichischen Privatpersonen diverse Waren einkaufen konnten (Ergebnis einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Bf. durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg).
Der steuerliche Vertreter hat dies laut Aktenvermerk des Finanzamtes für Fahndung und
Strafsachen Oldenburg vom 30.05.2012 auch bestätigt.
lm Zuge von Hausdurchsuchungen beim Bf. wurden folgende Unterlagen sichergestellt:
Auflistungen der mit österreichischen Abnehmern erzielten Umsätze, „Optionsverträge“
und Antwortkarten dieser Abnehmer sowie Einzahlungen auf dem Bf. zuzurechnende
Bankkonten (die in zeitlichem Zusammenhang mit verschiedenen Fahrten standen).
Auf den Optionsverträgen (Bestellscheinen) scheint im Jahr 2010 großteils überhaupt
kein Firmenname auf, auf einigen wenigen Optionsangeboten eine Firma „V1“.
Teilweise wird ein „Kundenberater“ (M.H.) angegeben.
Weiters finden sich unter den vom deutschen Finanzamt sichergestellten Unterlagen
eingangsseitige Lieferscheine (Selbstabholung) betreffend Produkte, die in weiterer Folge
bei den gegenständlichen Verkaufsveranstaltungen weiterveräußert wurden. Auf diesen
Lieferscheinen sind im Feld „Selbstabholer“ der Name „B1", das Kürzel „Y1“, „F.B.-
Reisen I- B" oder auch gar kein Name eingetragen.
Das deutsche Finanzamt erfasste die Einkünfte dieser Tätigkeit als Einkünfte des
Einzelunternehmers B (Bf).
Aus den durch die deutsche Steuerbehörde bei einer Hausdurchsuchung beim Bf.
sichergestellten Auflistungen ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen für die mit
österreichischen Abnehmern erzielten Umsätze:
Im Jahr 2009 wurden an österreichische Privatpersonen Waren im Wert von 114.405,-
Euro brutto, im Jahr 2010 - unter Außerachtlassung der Optionsangebote, auf denen die
Firma „V1“ angeführt wird - Waren im Wert von insgesamt 298.453,- Euro brutto
und in den Monaten 1-11/2011 Waren im Wert von 9.492 Euro brutto verkauft.
lm Jahr 2010 wurden laut den detaillierten Erhebungen des Finanzamtes bis 04.08.2010
Umsätze iHv 119.255 Euro brutto erzielt, danach noch Umsätze iHv 179.198 Euro brutto.
Welche Waren verkauft wurden, ist den von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Umsatzlisten, die der Besteuerung zugrunde gelegt wurden, nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt hat im Verfahren auch aus Deutschland übermittelte Lieferscheine vorgelegt. Diese dienten dem Finanzamt als Beweis, dass der Bf. der leistende
Unternehmer ist. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden sie jedoch nicht
herangezogen.
Laut den Lieferscheinen wurden Besteck, Töpfe, Bratpfannen, Reinigungsmittel, Cremen,
Stofftiere, Bügeleisen, Puppen, Staubsauger, CD-Player etc. eingekauft.
Vereinzelt findet sich auch der Ankauf von „Kur Q10 XY", zT mit dem Zusatz „90x25ml“.
Von (laut Lieferscheinen) 2.621 eingekauften Produkten waren 213 Produkte als „Kur Q10
XY“ bezeichnet.
Auf der homepage des Herstellers finden sich unter dem Stichwort
„Q10“ sowohl Nahrungsergänzungsmittel, als auch Körperpflegeprodukte,
Gesichtspflegeprodukte, Augenpflegeprodukte bzw. eine Körperlotion.
Leistender Unternehmer
Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt bzw. in dessen
Namen die Leistung erbracht wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 2 Tz 19).
Für die Beurteilung, wer Leistender ist, ist damit grundsätzlich das Außenverhältnis
maßgeblich. Entscheidend ist, wer im eigenen Namen die vertraglichen Verpflichtungen
übernimmt bzw. ausbedingt.
Lässt sich aufgrund des Außenverhältnisses jedoch nicht bestimmen, wer die Leistung
erbracht hat, so ist zu fragen, wer „Herr der Leistungsbeziehung“ ist, in wessen Risiko und Verantwortungsbereich die Leistung fällt (Ruppe/Achatz, UStG, § 1 Tz 258 unter Hinweis auf UFS 27.5.2009, RV/0204-W/07 zum Vertriebssystem von Tupperwareprodukten).
Im Beschwerdefall lässt sich anhand des Außenauftrittes bzw. der vorliegenden
schriftlichen „Optionsscheine“ nicht ermitteln, wer der leistende Unternehmer ist, zumal
explizit kein Unternehmer angeführt ist.
Damit ist zu prüfen, in wessen Risiko und Verantwortungsbereich die Leistung fällt.
Der Bf. hat diesbezüglich zunächst selbst eingeräumt, die Kaffeefahrten organisiert zu
haben. Dabei hat er einerseits die verkauften Waren im eigenen Namen eingekauft und
andererseits zumindest Teile der vereinnahmten Gelder auf ihm zurechenbare Bankkonten eingezahlt.
Die der Veranlagung zugrundeliegenden Unterlagen wurden bei einer Hausdurchsuchung
des Bf. sichergestellt. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung wurde vom deutschen
Finanzamt davon ausgegangen, dass die Einkünfte nicht der EKG, sondern dem Bf.
persönlich zuzurechnen sind. Diese Feststellung wurde laut Auskunft der deutschen
Finanzverwaltung vom Bf. nicht bekämpft.
Damit ist der Bf. der „Herr der Leistungsbeziehung“ und die erbrachten Lieferungen sind
seinem (Einzel-)Unternehmen zuzurechnen.
Anwendung der Versandhandelsregelung - Bemessungsgrundlagen
Befördert oder versendet ein Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
(im Beschwerdefall aus Deutschland) Gegenstände in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates (im Beschwerdefall: Österreich), so gilt die Lieferung gem. Art. 3 Abs.
8 UStG 1994 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (im
Beschwerdefall: Osterreich), wenn der Abnehmer eine Privatperson ist (Art 3 Abs. 4
UStG 1994) und der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr den Betrag von 100.000 Euro
überstiegen hat bzw. im laufenden Jahr ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im
laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle von 100.000 Euro überstiegen wird (Art 3 Abs. 5 UStG 1994 idF BGBI 180/2004 gültig bis 31.12.2010).
Im Beschwerdefall hat der Bf. dem Finanzamt keinerlei Unterlagen betreffend die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorgelegt. Das Finanzamt hat die Veranlagung
ausschließlich anhand der von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Beträge
vorgenommen. Von einer Schätzung bzw. der damit verbundenen Verhängung eines
Sicherheitszuschlages gem. § 184 BAO hat das Finanzamt verzichtet, obwohl ihm
weder Unterlagen vorgelegt wurden, noch Auskünfte betreffend die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen erteilt wurden.
Die so ermittelten Beträge stellen damit die Untergrenze dessen dar, was dem Bf. als
Umsätze zuzurechnen ist.
Steuersatz
Der Bf. hat betreffend der Besteuerungsgrundlagen in seinem Vorlageantrag nur moniert,
dass der Verkauf von „Nahrungsergänzungsmitteln Q10“ dem ermäßigten Steuersatz
unterliege und das Finanzamt diesen Umstand berücksichtigen müsse. Nähere Angaben
zu den vertriebenen Produkten betreffend Art der Produkte, Anzahl der verkauften Waren oder Bemessungsgrundlage hat er nicht gemacht.
Grundsätzlich ist dem Bf. zuzustimmen, dass bei einer Veranlagung der ermäßigte
Steuersatz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 16.10.1980, 3181/79).
Ungeklärt bleibt im Beschwerdefall jedoch gänzlich, um welche Art von Produkten es sich
genau handelt.
Bedenkt man, dass es verboten ist, Werbeveranstaltungen, einschließlich Werbe- und
Beratungspartys hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln (und verschiedenen anderen Waren) durchzuführen (vgl dazu https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Werbeveranstaltungen.html), ist es nicht unplausibel, wenn das Finanzamt davon ausging, dass vom Bf. keine solchen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Produkte, verkauft wurden.
Damit hat die Annahme, dass die vertriebenen Q10-Produkte solche sind, die zwar
Q10 enthalten, aber dem Normalsteuersatz unterliegen wie zB Kosmetikprodukte oder
Getränke (vgl dazu BFG 05.03.2015, RV/2100477/2013: Auf den mit der Einnahme der
Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kommt
es unter Hinweis auf EuGH 26.03.1981, RS C-114/80, Dr. Ritter und BFH 30.03.2010,
Vll R 35/09, BFH 24.09.2014, Vll R 54/11 nicht an) die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich. Dem Bf. kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er verbotener
Weise Waren vertrieben hat.
lm Übrigen ist der Bf. jede Art von Glaubhaftmachung des Verkaufes von dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Produkten schuldig geblieben und hat bei seinen eigenen im
Vorlageantrag angestellten Berechnungen den deutschen Normalsteuersatz angewendet
(bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hätte der Bf. nämlich laut eigenen
Berechnungen die Lieferschwelle überschritten).
Die Umsätze unterliegen damit dem Normalsteuersatz.
2009
Im Jahr 2009 wurden an österreichische Privatpersonen Waren im Wert von 114.405,-
Euro brutto verkauft, das sind bei Anwendung des Normalsteuersatzes 95.337,50 Euro
netto.
Lieferungen an Privatpersonen verlagern sich gem. Art 3 Abs 5 UStG 1994 im Jahr
2009 nur dann ins Inland, wenn die Lieferungen den Betrag von 100.000 Euro netto
übersteigen.
Das ist im Beschwerdefall nicht gegeben, sodass die Versandhandelsregelung 2009 wie
vom Bf. eingewendet - gar nicht zur Anwendung kommen kann.
Der Umsatzsteuerbescheid 2009 ist daher aufzuheben, weil der Bf. keine steuerbaren
Umsätze im Inland erzielt hat.
2010
lm Jahr 2010 wurden vom Bf. (ohne die ggf. der Firma V1 zurechenbaren
Umsätze) bis 04.08.2010 Umsätze von 99.379,17 Euro netto (= brutto 119.255,- Euro)
erzielt. Am 04.08.2010 kam es zu einer Lieferung im Wert von 1.165 Euro netto (= brutto
1.398,00 Euro). Ab diesem Umsatz wurden Waren im Wert von 149.331,67 Euro netto
=179.198 Euro brutto) veräußert.
Ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle
von 100.000 Euro überstiegen wird, verlagert sich der Umsatz ins lnland. Damit sind
149.331,67 Euro (= Nettobetrag von 179.198,- Euro brutto) steuerpflichtig in Österreich.
Die Umsatzsteuer beträgt 20% der Bemessungsgrundlage von 149.331 ‚67 Euro, das sind € 29.866,33 Euro. Vorsteuern sind keine angefallen.
Der Umsatzsteuerbescheid ist diesbezüglich abzuändern.
2011
Da der Bf. im Vorjahr 2010 die Lieferschwelle überschritten hat, verlagert sich der Ort
der Lieferung an Privatpersonen im Jahr 2011 ab dem ersten Umsatz in das lnland. Die
Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen."
Die Abgabenbehörde erlangte erst durch die Informationen der Deutschen Steuerverwaltung Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010. Die Abgaben konnten somit wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden, daher liegt im Umfang der mittels Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8.1.2018 festgestellten Höhe in objektiver Hinsicht einer Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer 2010 vor.
Wegen Überschreitung der Lieferschwelle im Jahr 2010 war es im Jahr 2011 geboten dem § 21 UStG entsprechende Voranmeldungen einzureichen und zu den gesetzlich normierten Terminen Vorauszahlungen zu leisten. Die Unterlassung stellt den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung dar.
Auf die im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente gegen die Bestrafung des Bf. wegen Verkürzung von Umsatzsteuern wurde bereits detailliert im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung eingegangen.
Der Antrag auf Einvernahme sämtlicher in den Anlagen genannten Abnehmern zielt rein auf eine weitere Verfahrensverschleppung. Wie diesen Anlagen zu entnehmen ist, gab es zum Kundenkontakt den Sprecher M.H., der die direkte Kommunikation mit den Abnehmern der Waren führte.
Der Bf. fungierte im Hintergrund als Organisator wie im aufwändigen Ermittlungsverfahren festgestellt und durch den Bf. gegenüber der deutschen Abgabenverwaltung bereits auch generell zugestanden wurde.
Die abgabenbehördliche Prüfung stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine qualifizierte Vorprüfung dar, ihre Beweisergebnisse können somit auch für Zwecke des Finanzstrafverfahren übernommen werden.
Zur Anwendung des Steuersatzes und dem Einwand, dass brutto und netto verwechselt worden sei, wird auf die zitierten Passagen des Erkenntnisses des BFG im Abgabenverfahren verwiesen.
Vorsteuer steht nur dann zu, wenn eine entsprechende zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorgelegt wird.
Solche Rechnungen wurden nicht vorgelegt, daher konnte auch kein Vorsteuerabzug anerkannt werden.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass das gesamte Verhalten des Bf. auf Verschleierung seiner Erwerbstätigkeit und Umgehung der Steuerpflicht gerichtet war.
Er war zuvor bereits jahrelang in der Reisebranche tätig, daher ist davon auszugehen, dass ihm die grundsätzliche Steuerpflicht seiner Tätigkeit bei der Veranstaltung der "Kaffeefahrten" bekannt war. Auch in Deutschland besteht die Verpflichtung Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten, daher geht das BFG davon aus, dass er die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden sowie die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen mangels Meldung von Daten und Entrichtung der Vorauszahlungen für gewiss gehalten hat und auch in Kenntnis des Umstandes war, dass jeweils eine entsprechende Meldung zum gesetzlich vorgesehenen Termin unterblieben ist.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Die Strafdrohung liegt demnach bei € 62.896. Die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe macht somit lediglich 11,12 % der Strafdrohung aus.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß § 32 Abs. 1 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Abs. 3: Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Der Spruchsenat wertete bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend das Aufeinandertreffen zweier Finanzvergehen.
Tatsächlich liegen jedoch 4 Taten zur Beurteilung vor, die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2010 sowie die Verkürzungen der Vorauszahlungen für die Monate 1, 2 und 3/2011.
Da für weitere Voranmeldungszeiträume keine Verkürzungen festgestellt werden konnten, war hinsichtlich des Tatzeitraumes 2011 mit Spruchberichtigung vorzugehen. Eine Änderung zum strafbestimmenden Wertbetrag als Bemessungsgrundlage für die Strafe ergibt sich dadurch nicht.
In über 8 Jahren nach Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern wurde bisher lediglich ein Teilbetrag von € 5.000,00 entrichtet. Teilweise Schadensgutmachung ist daher bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Dem steht jedoch weiters erschwerend gegenüber, dass die
Taten auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen sind und er seine Erwerbstätigkeit und deren Umfang gänzlich verschleiert hat sowie der endgültige Einnahmenausfall hinsichtlich der € 5.000,00 übersteigenden Außenstände bei der Abgabenbehörde, die mangels Möglichkeit der Einbringlichmachung gelöscht werden mussten.
Überlange Verfahrensdauer mit der Konsequenz eines betraglich zu nennenden Abschlages bei der Bemessung einer Strafhöhe ist lediglich als Folge einer nicht durch einen Beschuldigten verursachten Verfahrensverzögerung zu bewerten. Verfahrensgegenständlich wurden umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Zurechnung zum Bf. als Einzelunternehmer sowie die Zwangsmaßnahme einer Hausdurchsuchung durchgeführt, da eben der Offenlegungspflicht in keinster Weise nachgekommen wurde und keine ordnungsgemäße Buchhaltung zur Überprüfung vorlag/vorliegt. Ein Abschlag für überlange Verfahrensdauer ist daher in diesem Finanzstrafverfahren auch nach Ansicht des BFG nicht vorzunehmen.
Das Spruchsenateserkenntnis enthält keine Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Bf. kein Vermögen und kein Einkommen.
Für eine Herabsetzung der bereits knapp über der Mindeststrafe festgesetzten Geldstrafen bestand trotz der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der Erschwerungsgründe kein Raum.
Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG dem festgestellten Verschulden des Bf. und berücksichtigt die Erschwerungsgründe und den Milderungsgrund in einem ausreichenden Ausmaß.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 14. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300009/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2300009.2018
- Stammnummer
- 127225
- Gültig
- 14.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF