Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0076-K/03
Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag schließen einander aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-K/03vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Interpretation der textlichen Fassungen der Gesetzesstelle des § 33 Abs. 6 EStG 1988 sowie die Äußerungen des Gesetzgebers zu den einzelnen Änderungen bestätigen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag für das Jahr 2001 einander ausschließen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Strallhofer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 10.
März 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (S 139.417,00),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (S 60.378,00) sowie
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (S 250.210,00) aus. Die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit resultierten aus einer
Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (steuerpflichtige
Bezüge laut Kennzahl 245 des Lohnzettels S 205.822,00) sowie aus einem
Bezug der T. GesmbH (steuerpflichtige Bezüge gemäß Kennzahl 245
des Lohnzettels S 46.188,00).
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid 2001 zunächst das Werbungskostenpauschale in
Höhe von S 1.800,00. Bei der Berechnung der Einkommensteuer brachte
das Finanzamt neben dem allgemeinen Steuerabsetzbetrag noch den
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,00 sowie den
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von S 750,00 in Abzug und setzte die
Einkommensteuer mit S 96.662,00 fest.
Der Bw. erhob Berufung und führte begründend aus,
dass bei der Veranlagung kein Pensionistenabsetzbetrag gewährt worden sei,
obwohl dieser im restlichen Ausmaß von S 750,00 zustehen müsste.
Gemäß
§ 33 Abs. 6 (EStG 1988) habe ein Pensionist
Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu S 5.500,00
jährlich, "soweit" die Absetzbeträge nach Absatz 5 (hier:
Verkehrsabsetzbetrag von S 4.000,00 und Arbeitnehmerabsetzbetrag von
S 750,00) nicht zustünden. Die übrigen Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 6 seien gegeben, die Einschleifregelung komme nicht zum
Tragen. Hätte der Gesetzgeber einen Ausschluss vom Pensionistenabsetzbetrag
normieren wollen, sobald ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehe,
hätte er sich des Wortes "wenn" anstatt "soweit" bedienen müssen.
Damit sei eindeutig klar, dass beide Absetzbeträge nebeneinander
möglich seien. Das Wort "soweit" in § 33 Abs. 6 könne
aber wohl auch nicht so verstanden werden, dass ein Pensionistenabsetzbetrag nur
in der Höhe der Differenz der tatsächlich zustehenden
Absetzbeträge des § 33 Abs. 5 zu den jeweiligen
Höchstbeträgen zustehe, weil dann der Pensionistenabsetzbetrag
höchstens S 4.750,00 betragen würde, wenn keine
Absetzbeträge gemäß Abs. 5 zustünden. Der Betrag von
S 5.500,00 in § 33 Abs. 6 hätte dann überhaupt
keinen Sinn mehr. Damit könne sich das Wort "soweit"
betragsmäßig nur auf die Höhe des Pensionistenabsetzbetrages von
S 5.500,00 beziehen. Jede andere Auslegung sei entweder denkunmöglich
oder nicht administrierbar. Der Bw. ersuche daher, die Veranlagung entsprechend
zu korrigieren und den Differenzbetrag von S 750,00 (€ 54,50)
gutzuschreiben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
als Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Das Finanzamt beantragte die
Abweisung der Berufung und führte aus, dass Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag nach Ansicht des Finanzamtes den Pensionistenabsetzbetrag
ausschließen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 in
der für 2001 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 stehen bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende
Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von S 4.000,00
jährlich.
2. Ein Arbeitsnehmerabsetzbetrag von S 750,00
jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
Gem. § 33 Abs. 6 erster und dritter Satz
EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 hat ein
Steuerpflichtiger, soweit ihm die Absetzbeträge nach § 33
Abs. 5 EStG 1988 nicht zustehen, Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu S 5.500,00 jährlich, wenn er
Einkünfte oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
oder 2 EStG 1988 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Abs. 1 Z 4 bis 6 EStG 1988 bezieht. Bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend
zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von S 230.000,00 und
S 300.000,00 auf Null.
Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob
Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag
einander ausschließen, ist zunächst auf die Gestehungsgeschichte der
anzuwendenden Gesetzesstelle einzugehen.
Bis einschließlich der gemäß BGBl.
Nr.12/1993 gültigen Fassung des § 33 Abs. 6 hatte dieser
folgenden Wortlaut: "Ein Pensionistenabsetzbetrag von S 5.500,00
jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne der
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu".
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
durch das BGBl. Nr. 818/1993 erhielt § 33 Abs. 6 folgende neue
Fassung: "Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5
nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu
S 5.500,00 jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne
des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu."
Vom Finanzausschuss des Nationalrates wurde folgende
Begründung zu dieser Neufassung des § 33 Abs. 6
festgehalten: "Die textliche Änderung gewährleistet, dass
Pensionisten, die gleichzeitig einen Aktivbezug von einem ausländischen
Arbeitnehmer beziehen (dafür steht mangels Lohnsteuerabzug der
Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zu), das für Arbeitnehmer spezifisch
vorgesehene Absetzbetragsvolumen von S 5.500,00 ausschöpfen
können."
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I Nr.
124/2003, kundgemacht am 19. Dezember 2003, wurde § 33 Abs. 6 EStG 1988 auf
folgende Formulierung geändert: "Stehen einem Steuerpflichtigen die
Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu € 400,00 jährlich, wenn er Bezüge
oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend
zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von € 16.715,00 und €
21.800,00 auf Null."
Im besonderen Teil der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage ist zu § 33 Abs. 6 EStG 1988 festgehalten: "Die
Änderung stellt - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis
(Rz. 809 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) - klar, dass der
Pensionistenabsetzbetrag an die Stelle des Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrages tritt, sodass bei unterjährigem Eintritt in den
Ruhestand eine über den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
hinausgehende zusätzliche Inanspruchnahme eines Pensionistenabsetzbetrages
nicht in Betracht kommt. Überdies wird der Verweis auf § 25
richtig gestellt."
Die Interpretation der textlichen Fassungen der
Gesetzesstelle des § 33 Abs. 6 EStG 1988 sowie die
Äußerungen des Gesetzgebers zu den einzelnen Änderungen
bestätigen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die
Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw.
Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag einander ausschließen:
Schon die Begründung des Finanzausschusses zu § 33 Abs. 6 in
der Fassung des BGBl. 1993/818 stellt zweifelsfrei auf "das für
Arbeitnehmer spezifisch vorgesehene Absetzbetragsvolumen" von damals
S 5.500,00 ab. Dieses sollte auch Pensionisten zustehen, die gleichzeitig
einen Aktivbezug von einem ausländischen Arbeitnehmer (richtig wohl
Arbeitgeber) bezogen und mangels Lohnsteuerabzug den Arbeitnehmerabsetzbetrag
nicht in Anspruch nehmen konnten. Gerade aus dieser Textierung des
Finanzausschusses ist aber abzuleiten, dass auch im Falle des gleichzeitigen
Bezuges einer Pension und eines Aktivbezuges höchstens das für aktive
Arbeitnehmer vorgesehene Absetzbetragsvolumen von S 5.500,00
auszuschöpfen war. Die Regelung, welche in ihrem Kern auch auf das
gegenständliche Berufungsjahr 2001 anzuwenden ist, stellt also auf das
für aktive Arbeitnehmer spezifisch vorgesehene Absetzbetragsvolumen
ab.
Obschon die Summe aus Arbeitnehmerabsetzbetrag und
Verkehrsabsetzbetrag für das Jahr 2001 mit S 4.750,00 um S 750,00
geringer ist als der Pensionistenabsetzbetrag von S 5.500,00, ergibt sich
aus diesem wechselseitigen Ausschluss der Absetzbeträge jedoch kein
Nachteil für den Bw.. Aufgrund des Vorliegens von Aktivbezügen steht
dem Bw. neben dem Arbeitnehmerabsetzbetrag und dem Verkehrsabsetzbetrag noch das
allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von S 1.800,00 zu. Die
Summe daraus in Höhe von S 6.550,00 liegt somit um S 1.050,00
höher als der Pensionistenabsetzbetrag.
Wenn man noch die vom Gesetzgeber im
Abgabenänderungsgesetz 2003 als "Klarstellung" hervorgehobene neue
Textierung des § 33 Abs. 6 in Betracht zieht, kann über die
Auslegung des § 33 Abs. 6 in der für das Jahr 2001
anzuwendenden Fassung kein Zweifel mehr bestehen.
Die höchstgerichtliche Rechtssprechung (z.B. VwGH vom
20. Juni 1995, Zl. 92/13/0173) ist bis dato nur zur Rechtslage vor der Fassung
des § 33 Abs. 6 EStG 1988 durch BGBl Nr. 818/1993 ergangen. Für die
gegenständliche Berufungsentscheidung musste daher die für das Jahr
2001 anzuwendende Fassung der Gesetzesstelle interpretiert
werden.
Zu verweisen ist abschließend diesbezüglich auch
auf die gleichlautende Literaturmeinung in
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Stand
1. Oktober 2002, § 33 Tz. 59 und 63.
Die Berufung erwies sich als unbegründet.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-K/03
- Stammnummer
- 12722
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF