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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105963/2019

Berufsausübung als Grenzpolizist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105963/2019vom 06.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ist nicht der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofes (ab Rz 7 des Erkenntnisses) entnommen, sondern der Darstellung des Verfahrensganges durch den Verwaltungsgerichtshof und zwar (Rz 4) der teilweise wörtlichen Wiedergabe des Erkenntnisses BFG 12.9.2018, RV/4100058/2018, also der Begründung des Bundesfinanzgerichts und nicht des Verwaltungsgerichtshofes. Entgegen der Ansicht des Bf hat nicht der VwGH ausgesprochen, dass Grundausbildung und Ergänzungsausbildung Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sind, sondern das BFG. Diese Auffassung hat der VwGH, wie die obigen Ausführungen seiner Begründung zeigen, nicht geteilt. Literatur In der zweiten Auflage des "Gamlitzer Kommentars" vertreten abweichend von der Auffassung in der ersten Auflage Lenneis (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.) FLAG2 § 2 Rz 45 "Ausbildungsphase" und "Polizeischüler") und Wanke (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.) FLAG2 § 30f Rz 41) unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 die Ansicht, bei Polizeischülern ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Berufsausübung Das Vertragsbedienstetenrecht sieht in § 66 Abs. 2 VBG 1948 einen bestimmten Zeitraum am Beginn des Dienstverhältnisses als Ausbildungsphase an. Diese Ausbildungsphase ist jedoch nicht mit einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 gleichzusetzen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob sich der Bf während der Zeit der sechsmonatigen Grundausbildung als Grenzpolizist in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befunden hat. Diese Frage war in dem dem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 zugrunde liegenden Fall nicht strittig. Dort ging es um die Frage, ob ein Familienbeihilfeanspruch für einen Grenzpolizisten in der Zeit der "Kursunterbrechung" besteht. Diese Frage wurde sowohl vom BFG als auch vom VwGH verneint. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Umstand, dass ein öffentlich Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs nimmt. Da mit einer Berufsausübung die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 nicht erfüllt sind, folgt daraus, dass auch für die Zeit der kursmäßigen Ausbildung an der Sicherheitsakademie ("Basisausbildung", "Ergänzungsausbildung" bei Grenzpolizisten, "Grundausbildung" bei Polizisten) Familienbeihilfe nicht zusteht. Ob das Dienstverhältnis wie bei den Grenzpolizisten unbefristet oder wie bei den Polizisten zunächst auf zwei Jahre befristet eingegangen wird, macht hier keinen Unterschied, da in beiden Fällen bereits ein Beruf ausgeübt wird. Der Bf irrt, wenn er meint, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat, dass "die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind". Dies war das Bundesfinanzgericht. Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses nicht gefolgt. Da im Verfahren vor dem VwGH gegenständlich nur der Zeitraum zwischen Grundausbildung und Ergänzungsausbildung war, war es dem VwGH verwehrt, den unangefochten gebliebenen stattgebenden Teil des Erkenntnisses BFG 12.9.2018, RV/4100058/2018, aufzuheben. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht dem Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 folgt. Wien, am 6. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105963/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105963.2019
Stammnummer
127057
Gültig
06.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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