Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100695/2014
Politikerwerbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100695/2014vom 15.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sofern die Beschwerdeführerin auf die Lohnsteuerrichtlinien verweist, nach denen etwa Spenden an Musikkapellen im Wahlkreis des Mandatars oder Spenden anlässlich von Ballbesuchen als abzugsfähige Werbungskosten angeführt sind, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Steuerrichtlinien lediglich um einen Auslegungsbehelf handelt, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde, aus denen jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten abgeleitet werden können. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien aber um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. VfGH 30.9.1982, B 441/77, VfSlg. 9518). Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien besteht daher schon deswegen nicht. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet, dass besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen (vgl zB UFS 30.04.2012, RV/1242-W/11; BFG 23.11.2016, RV/7101449/2014), auch wenn die Verwaltungspraxis in einigen Bereichen großzügiger ist (vgl. Raab, RFG 2007/7).
Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs 6 EStG können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die empfangende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs 8 EStG) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs 6 EStG ist und der Spender auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nachweist. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten. Von den als "Gebühren, Beiträge, Spenden, Eintritte bezeichneten Aufwendungen, die keine Werbungskosten darstellen, konnten insgesamt € 598,50 als solche Aufwendungen identifiziert werden, die an eine begünstigte Körperschaft zugewendet wurden.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend besteht vor dem Verwaltungsgericht in Abgabensachen weder ein Neuerungs- noch Verböserungsverbot (Ritz, BAO6, § 279 Tz 13).
Im Ergebnis waren folgende Werbungskosten und Sonderausgaben anzuerkennen:
Werbungskosten:
| Parteiabgabe
|
| 3.102,76
| Funktionärsabgabe
|
| 3.180,00
| Telefon/Internet
|
| 702,74
| Reisekosten
| 11.522,40
|
|
|
| -8.812,80
| 2.709,60
| Pensionskassenbeitrag
|
| 6.750,56
| Verlag Neue Stadt
|
| 32,00
| Behördenführer
|
| 10,00
| Verein öffentlicher Mandatare
|
|
| 25,00
| Post
|
|
| 13,52
| Bälle (Eintritt)
|
|
| 88,50
| Bewirtung
|
|
| 505,50
|
|
|
| 17.120,18
Sonderausgaben:
| Amnesty
|
| 40,00
| Ärzte ohne Grenzen
| 48,00
| Diözese Missio
| 100,00
| Rotes Kreuz
|
| 19,00
| SOS
|
| 50,00
| Frauen für Frauen
| 25,00
| Caritas
|
| 50,00
| Krebshilfe
|
| 35,00
| Kath. Familienverband
| 12,00
| SOS
|
| 9,50
| SOS
|
| 25,00
| Rotes Kreuz
|
| 20,00
| Katastrophenhilfe öst. Frauen
| 35,00
| SOS
|
| 30,00
| Diözese Missio
| 100,00
|
|
| 598,50
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 15. Jänner 2020
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100695/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100695.2014
- Stammnummer
- 127017
- Gültig
- 15.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF