Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105948/2019
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105948/2019vom 02.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es – auf sich allein gestellt – mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte.
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht.
Hier: Satz 1 und Satz 2.
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, vom 15. 3. 2019, zur Post gegeben am 19. 3. 2019, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 1. 3. 2019, wonach der Antrag vom 19. 12. 2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab Dezember 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[4]***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit Schriftsatz vom 19. 12. 2018 beantragte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf) ***[1]*** ***[2]*** unter Anschluss von Urkunden "die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 12/2013".
Laut dem beigeschlossenen Formular Beih 1 ist der Bf im März 1992 geboren, österreichischer Staatsbürger und wohnt ***[3]***.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung werde laut dem Formular Beih 3 wegen "Persönlichkeitsstörung, Borderline, ICD 10" ab "12/2013" beantragt.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. 3. 2018, mit welchem die Bestellung gemäß § 119 AußStrG zum Verfahrenssachwalter und gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter erfolgt ist, ergibt sich:
Der 26 Jahre alte Betroffene, ***[1]*** ***[2]***, lebt in einer Mietwohnung in ***[3]***, geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und ist in zahlreiche Zivilprozesse und Exekutionsverfahren involviert. Der Betroffene weist zwei Vorstrafen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom .... Mai 2016 wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und wegen beharrlicher Verfolgung im Sinn des § 107a Abs 1 und 2Z1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde für den Betroffenen Bewährungshilfe angeordnet.
Die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens erfolgte auf Anregung der Mutter des Betroffenen, ***[5]*** ***[2]***, Der Betroffene sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu besorgen. Die Eltern des Betroffenen seien nicht bereit, als Sachwalter zu fungieren.
In einem angeschlossenen Attest bestätigten Mitarbeiter des ***[14]*** ***[15]*** - Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen eine stationäre Behandlung des Betroffenen in der Einrichtung "***[6]***" in ***[7]*** ***[8]*** im Zeitraum vom 26. Februar bis 3. März 2016; der Betroffene sei nicht in der Lage gewesen, sich in die therapeutische Gemeinschaft zu integrieren, und habe die Therapiestation am 3. März 2010 verlassen. Im medizinischen Entlassungsbericht (Beilage zu ON 1) waren die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und emotional Instabile Persönlichkeitsstörung" angeführt.
Das VertretungsNetz Sachwalterschaft sprach sich nach Durchführung des Clearings für eine Weiterführung des Sachwalterschaftsverfahrens aus (ON 9). Die Wohnung des Betroffenen habe sich in einem vernachlässigten Zustand befunden, der Betroffene habe von einem neuerlichen Mietzinsrückstand berichtet und angegeben, mit Ausnahme der beiden Mietentgelte und einer Polizeistrafe keine Schulden zu haben.
Diese Angaben des Betroffenen hielten einer Überprüfung nicht Stand. Gegen den Betroffenen wurde eine Vielzahl von Zivilprozessen und Exekutionsverfahren eingeleitet, in mehreren Fällen bestehen vollstreckbare Exekutionstitel.
[…]
Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Betroffene im Rahmen des Clearings und bei der Erstanhörung vermittelt hat, und In Anbetracht der Informationen über das Ausmaß seiner Zahlungsrückstände Ist davon auszugehen, dass der Betroffene jedenfalls für die im Spruch genannten Angelegenheiten die Hilfestellung eines einstweiligen Sachwalters benötigt. Das Ausmaß seiner Leistungsdefizite abzuklären, wird die Aufgabe der Gerichtsgutachterin sein.
[…]
Abweisungsbescheid vom 1. 3. 2019
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. 3. 2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 19. 12. 2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2013 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab Oktober 2018 festgestellt.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***[2]*** ***[1]*** / 27. Feb. 2019 / ***[9]***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde vom 15. 3. 2019
Gegen den Abweisungsbescheid vom 1. 3. 2019 erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Beschwerde wie folgt:
Gegen den da. Bescheid vom 01.03.2019, zugestellt am 06.03.2019, mit dem die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 12/2013 abgewiesen worden ist, erhebe ich fristgerecht nachstehende Beschwerde.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird angeführt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 10/2018 aufgrund der vorgelegten Befunde bescheinigt werden konnte, wobei dieser Zeitpunkt letztlich mit dem Datum des im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachtens festgesetzt wurde.
Die Behörde verkennt dabei zunächst, dass die psychische Krankheit des Bf, nämlich eine schwere Persönlichkeitsstörung, nicht schlagartig einsetzt und es somit lebensfremd und medizinisch unhaltbar ist, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen.
Diese Erkrankung tritt nicht - wie von der Behörde angenommen - plötzlich auf , sondern finden sich medizinisch untermauerte Hinweise , dass diese Krankheit beim Bf bereits wesentlich früher manifest wurde. Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auch auf das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten DDris. ***[18]*** , die beim Bf u.a . eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 diagnostiziert hat. Nun ist eines der Hauptsymptome dieser Krankheit, dass diese Störung im Regelfall in der Kindheit oder im Jugendalter beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert . In der Anamnese werden auch Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressionsdurchbrüchen beschrieben, "passen" somit zu den Hauptsymptomen der Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 , an der der Bf leidet. Der von der Behörde festgestellte Beginn ist somit unrichtig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen vor ,da der Bf wegen einer bereits vor dem 21. Lj eingetretenen psychischen Krankheit dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid derart abzuändern, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab Antragstellung zuerkannt wird.
Beschwerdevorentscheidung vom 29. 7. 2019
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 7. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.
Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche den Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt.
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. VwGH vom 2.7.2015, 2013/16/0170).
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat mit der Bescheinigung vom 05.06.2019 den Grad der Behinderung von Ihnen mit 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 01.10.2018 festgestellt.
Es besteht somit kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 1. 8. 2019 zugestellt.
Vorlageantrag vom 1. 8. 2019
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom 1. 8. 2019, zur Post gegeben am 2. 8. 2019, Vorlageantrag gestellt:
Der Bf beantragt, die Beschwerde vom 15.03.2019 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, zugestellt am 01.08.2019, wird neuerlich ausgeführt ,dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 10/2018 aufgrund der vorgelegten Befunde bescheinigt werden konnte, wobei dieser Zeitpunkt letztlich mit dem Datum des im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachtens festgesetzt wurde (angeblich erster dokumentierter Befund).
Die Behörde verkennt dabei neuerlich ,dass die psychische Krankheit des Bf, nämlich eine schwere Persönlichkeitsstörung, nicht schlagartig am 01. Oktober 2018 einsetzt und es somit lebensfremd und medizinisch unhaltbar ist, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen.
Diese Erkrankung tritt nicht - wie von der Behörde angenommen - plötzlich auf , sondern finden sich medizinisch untermauerte Hinweise, dass diese Krankheit beim Bf bereits wesentlich früher manifestiert wurde. Die Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auch auf das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten DDris.***[18]*** , die beim Bf u.a . eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 diagnostiziert hat. Nun ist eines der Hauptsymptome dieser Krankheit ,dass diese Störung im Regelfall in der Kindheit oder im Jugendalter beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert . In der Anamnese werden auch Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressionsdurchbrüchen beschrieben, "passen" somit zu den Hauptsymptomen der Persönlichkeitsstörung nach ICD 10, an der der Bf leidet.
Der Bf legt weiters den medizinischen Entlassungsbericht des ***[14]*** ***[15]*** aus dem Jahr 2016 vor ,aus der hervorgeht , dass die diagnostizierte psychischen Krankheit auch 2016 bereits bestanden hat.
§ 8(5) FLAG stellt darauf ab, dass ein Kind einen Grad der Behinderung von mind.50% aufweist ,sofern es nicht voraussichtlich dauernd außerstand ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen . Im Gutachten des BASB Landesstelle Wien vom 27.02.2019 wird aber festgestellt, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der von der Behörde festgestellt Beginn ist somit unrichtig und das Verfahren ohne fundierte Längsschnittdiagnose mangelhaft.
Der beigefügte Entlassungsbericht führt aus, dass sich der Bf von 26. 2. 2016 bis 3. 3. 2016 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen habe.
Folgende Diagnosen wurden erhoben:
(Fl22) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \ Abhängigkeitssyndrom (F900) Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Aufmerksamkeitsdefizit bei; hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung, Störung mit Hyperaktivität
(F603) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeit(sstörung); aggressiv. Borderline, reizbar (explosiv)
Vorlage vom 7. 11. 2019
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 7. 11. 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 19.03.2019
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 12.2013-10.2019) 01.03.2019
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf erh.FBH 19.12.2019
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 29.07.2019
5 RSb - Beschwerdevorentscheidung 01.08.2019
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 02.08.2019
Vorgelegte Aktenteile
7 Unterlagen 06.03.2019
8 SMS-Bescheinigungen 16.10.2019
9 SMS-Gutachten 16.10.2019
Bezughabende Normen
§ 2 (1) c iVm § 8 (5) ff FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
***[2]*** ***[1]***
VNR: ***[4]***
Am 19.12.2018 wurde von Herrn ***[2]*** ***[1]***, vertreten durch den Sachwalter ..., die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 12/2013 beantragt.
Vom Sozialministeriumservice wurde jedoch in zwei Bescheinigungen (27.02.2019, 05.06.2019) aufgrund der jeweiligen Sachverständigengutachten ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.2018 festgestellt.
Da die Erwerbsunfähigkeit somit erst nach dem 21. Geburtstag festgestellt wurde, war der Antrag und die Beschwerde abzuweisen.
In der wegen des Vorlageantrages angeforderten Bescheinigung vom 08.10.2019 wurde aufgrund des neuerlichen Sachverständigengutachtens ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.2016 festgestellt.
Auch dieser Zeitpunkt liegt nach dem 21. Geburtstag und der Antragsteller hat sich zu diesem Zeitpunkt in keiner Ausbildung befunden.
Beweismittel:
3 Sachverständigengutachten des SMS
Stellungnahme:
Da sich der Beihilfenwerber bei Eintritt der 50%igen Behinderung in keinem Ausbildungsverhältnis befand, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die vom Finanzamt vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen lauten:
Sachverständigengutachten vom 27. / 28. 2. 2019
Das vom Finanzamt befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 27. / 28. 10. 2019 ein Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
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***[1]*** ***[2]***
Männlich
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Geburtsdatum
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....03.1992
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Verfahrensordnungsbegriff
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***[9]***
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Wohnhaft in
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***[3]***
Österreich
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Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
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Reisepass ...
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Rechtsgebiet
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
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11.02.2019
Von 10:00 bis 10:30 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
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Name der / des Sachverständigen
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Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Psychiatrie
Anamnese:
Anamnestisch in Jugend medikamentöse Behandlung auf Grund von ADHS, derzeit nicht mehr laufend. 2015 in Folge eines Streits mit dem Vater für einige Tage stationär psychiatrisch am OWS behandelt bei dortiger Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Derzeit in psychotherapeutischer Betreuung beim Verein ***[13]***, wo 1x pro Woche Psychotherapie in Anspruch genommen wird.
Seit Jahren regelmäßiger Cannabiskonsum, laut Angaben des Antragstellers zur Selbstbehandlung seiner ADHS Symptomatik. Im Rahmen einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung 2016 Cannabis-Entwöhnungsbehandlung beim ***[14]*** ***[15]***.
Behandlung aufgrund von Schwierigkeiten, sich in das Programm zu integrieren, nach wenigen Tagen abgebrochen (Aufenthalt vom 26.02.2016-03.03.2016). Nachfolgend ca. 1 Monat bei ***[16]***. Dortige Entwöhnung ebenfalls nach ca. einem Monat abgebrochen.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller gibt subjektiv keine Beschwerden an. Im Rahmen der weiteren Exploration berichtet er seit 2018 besachwaltet zu sein, da er "nicht mit Geld umgehen" könne. Gefragt nach seinen Schulden gibt er an, dass sich diese auf ca. 50.000 -100.000 Euro belaufen würden, genauere Angaben könne er nicht machen. Der Antragsteller berichtet, dass er seine Schulden "ohnehin nie werde abbezahlen können". Wenn sie zu hoch werden würden, würde er einfach "in den Süden fliehen" - "dort wäre es ohnehin besser". Befragt nach seinen abgebrochenen Cannabis-Entwöhnungsprogrammen gibt der Antragsteller an, er habe diese abgebrochen, da er nicht "wie im Gefängnis behandelt werden wollte". Insgesamt beschreibt der Antragsteller, immer wieder Anpassungsschwierigkeiten, wenn es darum gehe "sich an Regeln zu halten". Herr ***[2]*** berichtet, nie über längere Zeiträume gearbeitet zu haben, alles habe ihn "nach kurzer Zeit angezipft". Weiters berichtet er, "sein Job sei das Leben", er plane niemals einer Lohnarbeit nachzugehen, er wolle "einfach in Ruhe gelassen werden". Auf der Straße seien "eh nur Trotteln". Bezüglich dieser Aussagen weiter befragt gibt der Antragsteller an, sich selbst im Vergleich zu anderen Menschen für ein "höher entwickeltes Wesen" zu halten.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Keine psychopharmakolog. Behandlung.
Keine regelmäßige Medikation.
1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Sozialanamnese:
Der Antragsteller lebt in eigner Mietwohnung. Seit 2018 aufgrund von Schwierigkeiten der Regelung finanzieller Belange sowie auf Grund von von Mietrückständen besachwaltet. Ausbildung: 4 Jahre Volksschule, 2 Jahre Gymnasium, Wechsel in eine kooperative Mittelschule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten. In weiterer Folge Tischlerlehre begonnen, nach 2 Monaten abgebrochen. Danach Versuch Matura in der Maturaschule "***[17]***" nachzuholen, ebenfalls abgebrochen. Niemals über längere Zeiträume einer Lohnarbeit nachgegangen. Antrag auf I-Pension gestellt, laut Antragsteller von PVA abgelehnt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwaltsschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, 04.10.2018): Es ergibt sich das Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
grobklinisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
grobklinisch unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik unauffällig. Auffassungsgabe unauffällig. Ductus kohärent und zum Ziel führend, bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage normothym. Affekt labil. Erhöhte Impulsivität. Im Verhalten läppisch-provokant. Biorhythmusstörungen nicht explorierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch
Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag
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03.04.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
ADHS, da nur anamnestisch erhebbar, keine Vorlage aussagekräftiger Befunde.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 10/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ein Gdb von 50 v. H. kann ab dem 10/2018, dem ersten dokumentierten Befund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit multiplen interaktionalen und psychosozialen Einschränkungen, festgestellt werden.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage ab 10/2018 bestätigt werden.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am 27.02.2019 von Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***
Gutachten vidiert am 28.02.2019 von Dr. ***[19]*** ***[20]***
Sachverständigengutachten vom 5. 6. 10. 2019
Das vom Finanzamt neuerlich befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 5. 6. 2019 ein Aktengutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name:
Geschlecht
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***[1]*** ***[2]***
Männlich
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Geburtsdatum
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....03.1992
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Verfahrensordnungsbegriff
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***[21]***
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Wohnhaft in
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***[3]***
Österreich
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Rechtsgebiet
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Aktengutachten erstellt am:
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05.06.2019
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Name der / des Sachverständigen
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Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***-***[22]***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Psychiatrie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FLAG-GA (Dr. ***[12]***-***[22]***, 2/2019): Bestätigung von GdB von 50 vH auf Grund von Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen und Cannabismissbrauch; Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen) vorliegend, jedoch erhaltene Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag. GdB und EU auf Grund der Befundlage rückwirkend ab 10/2018 bestätigt.
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwaltsschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, 04.10.2018): Es ergibt sich das Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Beschwerde, siehe Stellungnahme zum Vorgutachten. Lt. FLAG-GA (Dr. ***[12]***-***[22]***, 2/2019): Keine psychopharmakolog. Behandlung. Keine regelmäßige Medikation. 1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch
Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag
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03.04.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
ADHS, da nur anamnestisch erhebbar, keine Vorlage aussagekräftiger Befunde.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme an, dass im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung nicht schlagartig einsetzen würde sondern sich im Regelfall bereits im Kindes- bzw. Jugendalter manifestieren würde. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass es daher medizinisch unhaltbar sei, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem Untersuchungszeitpunkt im Pflegschaftsverfahren gleichzusetzen, da sich medizinisch untermauerte Hinweise darauf finden würden, dass die Erkrankung beim Antragssteller schon früher manifest geworden sei. Neue Befunde wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist unstrittig, dass der Beginn einer Persönlichkeitsstörung in aller Regel nicht plötzlich einsetzt und Frühsymptome meist bereits in Kindes- oder Jugendalter auftreten. Ebenfalls unstrittig ist jedoch auch, dass der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren, so dass - ohne die Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden - die Einschätzung von GdB und Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist. Als einziger aussagekräftiger krankheitsdokumentierender ärztlicher Befund wurde vom Antragssteller das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** (10/2018) eingebracht. Da aber keine sonstigen den Krankheitsverlauf dokumentierenden medizinischen Befunde eingebracht und bis dato auch nicht nachgereicht wurden, ist eine über das Pflegschaftsgutachten von DDr. ***[18]*** hinausreichende Rückbestätigung von GdB bzw. EU nicht möglich.
Die im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Einwände sind daher nicht geeignet, eine weiter zurückliegende Bestätigung des GdB bzw. der EU zu begründen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 10/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50VH kann auf Grund der Befundlage ab 10/18 bestätigt werden, unverändert zum beeinspruchten Gutachten.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage, unverändert zum beeinspruchten Vorgutachten, ab 10/2018 bestätigt werden.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am 05.06.2019 von Dr.in ***[10]*** ***[11]*** ***[12]***-***[22]***
Gutachten vidiert am 05.06.2019 von Dr. ***[23]*** ***[24]***
Sachverständigengutachten vom 8. / 9. 10. 2019
Das vom Finanzamt zum dritten Mal befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 8. / 9. 10. 2019 ein weiteres Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
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***[1]*** ***[2]***
Männlich
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Geburtsdatum
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....03.1992
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Verfahrensordnungsbegriff
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***[25]***
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Wohnhaft in
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***[3]***
Österreich
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Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
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Reisepass
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Rechtsgebiet
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
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08.10.2019
Von 10:40 bis 11:05 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
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Betreuer der ***[26]*** ***[27]*** ***[28]***
Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr. ***[29]*** ***[30]*** ***[31]*** ***[32]*** ***[33]***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Allgemeinmedizin
Anamnese:
letzte Begutachtung 6-2019 aktenmäßig mit 50% wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigung ab 10/2018
Dagegen Beschwerde, da EU schon länger vorliegen würde.
"2000 VU mit 6 monatigem KH Aufenthalt, damals habe alles begonnen, der ganze Körper war zersplittert, daher müsse ihm der Staat helfen , sei dafür verantwortlich. Vor dem Unfall war er ein Wunderkind."
2015 war er einmal stationär im Otto Wagner Spital mit der Diagnose Persönlichkeitsstörung.
2016 Cannabis-Entwöhnungsbehandlung beim ***[14]*** ***[15]***, was er bald wieder abgebrochen habe
Derzeitige Beschwerden:
Er leide unter gelegentlichen Schmerzen im re. Knie und der re. Hand
Lt. Aussage des Betreuers, der ihn wöchentlich sehe, habe er eine verminderte Streßintoleranz.
Er rauche nicht viel, aber gerne Cannabis, es tue ihm gut, er sei sehr instabil, besonders was Streß betreffe, im persönlichen Umgang sei er sehr ruhig,
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Keine psychopharmakolog. Behandlung.
keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie.
1 Mal pro Woche psychotherapeutische Behandlung beim Verein ***[13]*** im Rahmen einer gerichtlichen Weisung.
Sozialanamnese:
wohnt alleine in einer Mietwohnung im 4. Stock mit Lift, kein Pflegegeld, Besachwaltet seit ca. 1 Jahr für finanziell und rechtliche Angelegenheiten. Die Eltern seien getrennt, er sehe beide 2-3 x im Monat
4 Jahre Volksschule, 2 Jahre Gymnasium, Wechsel in eine kooperative Mittelschule aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten. In weiterer Folge Tischlerlehre begonnen, nach 2 Monaten abgebrochen. Danach Versuch Matura in der Maturaschule "***[17]***" nachzuholen, ebenfalls abgebrochen. Niemals über längere Zeiträume einer Lohnarbeit nachgegangen. Antrag auf I-Pension gestellt - abgelehnt, laufend AMS Termine . Er kaufe sich selber ein. Mit Freunden rede er und schaue fern. Lt. Betreuer gehe regelmäßig zu den AMS Terminen, manchmal schaffe er es aber nicht, wo er dann einen neuen Termin brauche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FÄ psychiatrisches Gutachten im Sachwalterschaftsverfahren (DDr. ***[18]***, 04.10.2018): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen, einer dependenten und einer unreifen Persönlichkeitsstörung mit regelmäßigem Cannabis-Missbrauch. Störungsimmanent ist der Betroffene nicht in der Lage seinen Alltag adäquat zu bewältigen und vorausschauend zu denken und zu planen, an Stelle dessen bedient er sich eines an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen orientierten Handlungsstils, ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn oder andere zu berücksichtigen. Krankheitseinsicht und Compliance bezüglich der erforderlichen Betreuung und Behandlung nicht gegeben. Errichtung einer Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern ist medizinisch indiziert.
Die älteren Befunde seien leider alle verschwunden.
2016-2 ***[14]*** ***[15]*** : Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide \ Abhängigkeitssyndrom
Einfache Aktivltäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Aufmerksamkeitsdefizit bei: hyperaktivem Syndrom, Hyperaktivitätsstörung, Störung mit Hyperaktivität Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, Borderline, reizbar (explosiv)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
27 jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
gut
Größe: 188,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: blande NVH re. Ellbogen und Knie, keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand und Einbeinhupfen beidseits frei
Psycho(patho)logischer Status:
Erhöhte Impulsivität. Im Verhalten läppisch-provokant. Wach, allseits orientiert.
Konzentration und Mnestik unauffällig.
Auffassungsgabe unauffällig. Ductus kohärent und zum Ziel führend, bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Keine depressive Symptomatik. Stimmungslage normothym. Affekt labil.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, Canabismissbrauch
Unterer Rahmensatz bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag
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03.04.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
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Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine maßgebliche Änderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 02/2016
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkung ab 02/2016 aufgrund des neu vorgelegten Befundes des ***[14]*** ***[15]*** gerechtfertigt, eine darüber hinaus gehende Einstufung ist ohne Vorlage von den Krankheitsverlauf dokumentierenden fachärztlich-psychiatrischen Befunden nicht möglich, da der Krankheitsverlauf und die psychosozialen Einschränkungen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen im Erkrankungslängsschnitt stark variieren können.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der störungsimmanenten Unfähigkeit des Antragsstellers vorausschauend zu denken und zu planen sowie seiner Tendenz, sich an unmittelbaren eigenen Bedürfnissen zu orientieren ohne die daraus resultierenden Folgen für ihn und andere zu berücksichtigen, ist mittel- bis langfristig von einer fehlenden Integrierbarkeit in den 1. Arbeitsmarkt auszugehen. Der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen kann entsprechend der Befundlage ab 2/2016 bestätigt werden.
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am 08.10.2019 von Dr. ***[29]*** ***[30]*** ***[31]*** ***[32]*** ***[33]***
Gutachten vidiert am 09.10.2019 von Dr. ***[23]*** ***[24]***
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im März 1992 geborene Bf ***[1]*** ***[2]*** leidet an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen in Verbindung mit Canabismissbrauch bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung multipler sozialer Bereiche (Ausbildung, Beruf, interaktionales Verhalten/Finanzen), jedoch erhaltener Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag.
Er ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es ist nicht feststellbar, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres befand sich der Bf nicht mehr in Berufsausbildung.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die drei Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen.
Sämtliche Gutachten stimmen hinsichtlich der Diagnose, des Grades der Behinderung und der Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit überein.
Auf Grund der vorliegenden Befunde geht das Bundesamt unterdessen vom Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Februar 2016 aus, da für diesen Zeitpunkt ein entsprechender Bericht des ***[14]*** ***[15]*** vorliegt. Aus diesem Bericht lassen jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Zustand bereits drei Jahre vor dem Aufenthalt beim ***[14]*** ***[15]*** bestanden hat. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
Der Bf hat bei der letzten Untersuchung zwar angegeben, 2015 stationär in das Otto Wagner-Spital wegen Persönlichkeitsstörung aufgenommen worden zu sein, hat aber entsprechende Befundberichte nicht vorgelegt. Auch wenn der Bf über diese selbst nicht mehr verfügt, wäre diese von ihm bzw. seinem Erwachsenenvertreter beschaffbar gewesen. Freilich ist auch dieser vom Bf angegebene und nicht verifizierte Krankenhausaufenthalt längere Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres gewesen.
Die Tischlerlehre nach der Kooperativen Mittelschule wurde nach Angaben des Bf nach zwei Monaten abgebrochen. Ein nicht näher dargestellter Versuch des Besuchs einer Maturaschule wurde ebenfalls abgebrochen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Bf nach Vollendung des 21. Lebensjahres in Berufsausbildung befunden habe, lässt sich dem Akt nicht entnehmen und wird vom Bf auch nicht behauptet.
Da keine dahingehende Bescheinigung des gesetzlich dafür zuständigen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder infolge Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zur Würdigung der Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) siehe im Folgenden.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105948/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105948.2019
- Stammnummer
- 127007
- Gültig
- 02.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF