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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102119/2018

Berufsausübung als Grenzpolizist keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102119/2018vom 03.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse_2, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, vom 13.12.2017, Postaufgabe 14.12.2017, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 16.11.2017, womit der Antrag vom 21.9.2017 auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag (am 8.8.2016 eingelangt) Am 8.8.2016 langte beim Finanzamt ein nicht datierter Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B auf Direktauszahlung von Familienbeihilfe (Beih 20) für sich selbst ein. Der Antragsteller sei im Jänner 1996 geboren und beantrage die Direktauszahlung der Familienbeihilfe auf ein näher angeführtes Girokonto und sei die anspruchsberechtigte Person. Dem Antrag beigefügt war ein handschriftlich ergänztes Standardschreiben an das zuständige Wohnsitzfinanzamt, in welchem die Adresse des Bf mit Adresse_1 angegeben wurde. Darin wurde ausgeführt: Hiermit beantrage ich auf Grund der Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht vom 13.07.2015, RV/5100538/2014 die Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum meiner Ausbildung zum Exekutivbediensteten. Eine Bestätigung meiner Dienstbehörde über den Besuch des Grundausbildungslehrgangs liegt bei/wird nachgereicht. Beilage: Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe Zu diesem Schreiben wurde folgende Information (offenbar der Personalvertretung oder der Gewerkschaft) vorgelegt: Auf Grund zahlreicher Anfragen zu diesem Thema und allfälliger Verjährung von Ansprüchen mit 31.12.2015 möchten wir euch dazu folgende Information geben: Zur Sache: Es gab heuer eine Entscheidung vom Bundesfinanzgericht, dass Polizeischülerlnnen unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum Höchstalter nach dem FLAG - vollendetes 24. bzw. 25 Lebensjahr) während des zweijährigen Ausbildungszeitraums Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Demnach gilt die Polizeigrundausbildung als "Ausbildungsverhältnis" im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes. Hintergrund: Ein Vater einer oö. Polizeischülerin hatte gegen die Entscheidung des Finanzamts berufen und beim Bundesfinanzgericht recht bekommen. Somit haben grundsätzlich alle Betroffenen Anspruch auf eine entsprechende Nachzahlung innerhalb offener Verjährungsfrist (in diesem Fall 5 Jahre). Das kann im Einzelfall eine Nachzahlung von mehr als € 5.000 ergeben! ACHTUNG: Mit Ende des Kalenderjahres fällt für einige Betroffene wieder ein Jahr aus der Verjährungsfrist! ZUSATZ: Da es laut Auskunft vom Finanzamt noch keinen Erlass des BMF gibt, herrscht auch noch eine gewisse Unklarheit über die konkrete Vorgangsweise (welches Formular, welche Beilagen sind erforderlich..) Wir raten daher vorab dazu, mit dem allgemeinen Antragsformular seine Ansprüche auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe geltend zu machen und mit einem Begleitschreiben (persönliches Schreiben) den genauen Grund dafür bekannt zu geben, siehe auch aktuellen Eintrag auf Mit der Dienstbehörde werden noch entsprechende Gespräche geführt werden, damit es hier zu einer einheitlichen Vorgangsweise betr. der geforderten Bestätigung über die Ausbildungszeit kommt. Beigelegt war eine Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien. Der Bf sei seit 1.7.2016 bei der Landespolizeidirektion Wien als VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich beschäftigt. Ferner war ein Ausdruck des Erkenntnisses BFG 13.7.2015, RV/5100538/2014 beigeschlossen. In diesem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) ist in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Die Gestaltung der zweijährigen Ausbildung ist in der Anlage 1 zu dieser Verordnung näher ausgeführt. Die Grundausbildung schließt mit einer Dienstprüfung. Dass die Polizeigrundausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung und wurde auch vom Finanzamt zutreffend in der Berufungsvorentscheidung festgestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der bis 31.12.2012 anzuwendenden Fassung des BGBl I 111/2010 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt. Dabei blieben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht (lit. b leg. cit.). Es ist daher im vorliegenden Fall zu klären, was unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf VfGH 3.10.1994, G 98/94 und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der – vergleichbar mit einer Berufsschule – die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung). Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl 550/1979, die auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt (VfGH 3.10.1994, G98/94) und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von "Ausbildungsverhältnissen" (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu sumbsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten. Damit erweist sich der Rückforderungsbescheid als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu der vom Finanzamt ins Treffen geführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates noch angemerkt, dass in dieser nur lapidar festgestellt wurde, dass es sich "bei der Polizeischule zweifelsfrei um kein Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes" handle. Das trifft zwar zu; eine derart enge Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG würde dieser Bestimmung aber weiterhin gerade den vom VfGH als verfassungswidrig erkannten Inhalt unterstellen und ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes verfehlt. Abweisungsbescheid vom 17.8.2016 Mit Bescheid vom 17.8.2016 wies das Finanzamt den Antrag vom 8.8.2016 "ab Aug. 2016" ab. Die Begründung lautet: Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe. Da Sie im Haushalt Ihrer Eltern gemeldet sind, muss der Antrag auf Familienbeihilfe ab dem oben genannten Zeitraum abgewiesen werden. Dieser Bescheid, der an den Bf an der Anschrift Adresse_1 erging, erwuchs offenbar in Rechtskraft. Nach der Aktenlage bezog in weiterer Folge die Mutter des Bf für diesen im Zeitraum Juli bis Dezember 2016 Familienbeihilfe: Familienbeihilfenbezug Folgende Bezugsdaten betreffend Familienbeihilfe sind laut Screenshot des Finanzamtes aktenkundig: F0 716 1216 Y B C F0 214 614 Y B C F0 196 114 Y B C Antrag vom 21.9.2017 Mit Antrag vom 21.9.2017 (am selben Tag persönlich überreicht) beantragte der Bf wiederum Familienbeihilfe für sich selbst, diesmal unter Verwendung des Formulars Beih 1. Der Antragsteller sei im Jänner 1996 geboren, österreichischer Staatsbürger, ledig, Vertragsbediensteter des Bundes bei der LPD Wien und wohne Adresse_2. Beantragt werde die Familienbeihilfe ab 1.7.2017. Ein finanzamtsinternes Formular "Beiblatt zum Eigenantrag eines Kindes § 6/5) FLAG", wonach zuletzt seine Mutter C B, Adresse_1 für ihn Familienbeihilfe bezogen habe, war beigeschlossen. Sein Eigenanteil an der Miete betrage durchschnittlich € 400, sein Eigenanteil an Betriebskosten € 150. Für Lebensmittel etc. brauche er € 400, dazu kämen sonst. regelmäßige Ausgaben (Versicherungen, Fahrtkosten) von € 250, zusammen € 1.200. Von seinen Eltern erhalte er keinen Unterhalt, sein eigenes Einkommen betrage rund € 1.900. Beigefügt war neben Gehaltszetteln eine Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom 6.9.2017, aus der hervorgeht, dass der Bf am 01.07.2016 als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich aufgenommen worden sei. Bislang wurde er wie folgt verwendet: 1.07.2016 bis 31.12.2016 Grundausbildung (Grenzdienst) 01.01.2017 bis auf weiteres praxisbezogene Ausbildung, Der Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 ist als Ausbildungsphase einzustufen. Die Mutter bestätigte, dass ihr in Adresse_2 wohnhafter Sohn keinerlei finanzielle und materielle Unterstützung bekomme. Abweisungsbescheid vom 16.11.2017 Das Finanzamt wies am 16.11.2017 den Antrag vom 21.9.2017 auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2017 ab. Die Begründung dafür lautete: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Grundausbildung zum Grenzpolizisten liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt gebührt dem Dienstnehmer ein Normalentgelt samt exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. Nach Abschluss der Grundausbildung steht die Ausübung des Dienstes und nicht die Ausbildung im Vordergrund. Beschwerde Der Bf erhob gegen den Bescheid vom 16.11.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.12.2017, Postaufgabe 14.12.2017, Beschwerde: Gegen den Bescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 16.11.2017, VN X, zugestellt am 21.11.2017, erhebe ich durch meinen umseits ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ich fechte den Bescheid zur Gänze an und mache formelle sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung der Familienbeihilfe. Ich absolvierte von 1.7.2016 bis 31.12.2016 die Grenzpolizeigrundausbildung. Seit 1.1.2017 befinde ich mich in der praxisbezogenen Ausbildung und werde voraussichtlich im Juni 2018 zur ergänzenden Grundausbildung für den ordentlichen Exekutivdienst beordert. Für den Zeitraum bis Juni 2017 wurde Familienbeihilfe bezogen. Mit Antrag vom 21.9.2017 begehrte ich daher die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2017. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag abgewiesen. Beschwerdegründe: Die belangte Behörde begründet ihren Abweisungsbescheid damit, dass nach erfolgreicher Grundausbildung die Ausübung des Dienstes und nicht die Ausbildung im Vordergrund stehe, und somit die Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht erfüllt seien. Aus dieser sehr kurzen Begründung ergibt sich bereits, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und dementsprechend die notwendige Grundlage für die gegenständliche Entscheidung gar nicht erhoben hat. Dies stellt einen groben Verfahrensmangel dar. Ich legte darüber hinaus eine Bestätigung meines Dienstgebers über die Ausbildung vor, welche die belangte Behörde in der Bescheidbegründung überhaupt nicht erwähnt und welche sie offensichtlich auch inhaltlich in keiner Weise berücksichtigt hat. Das Argument, die Ausübung des Dienstes stehe gegenständlich im Vordergrund und nicht die Ausbildung, ist darüber hinaus widersprüchlich: Wenn ich den Exekutivdienst im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich bereits voll ausüben hätte dürfen, wäre eine (praxisbezogene) Ausbildung nicht mehr notwendig. Dass es sich aber eben um eine praxisbezogene Ausbildung handelt, ist der Bestätigung meiner Dienstbehörde wörtlich zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Unstrittig steht fest, dass ich für den beantragten Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Strittig ist gegenständlich die Qualifikation der weiteren praxisbezogenen Ausbildung, die ich im beantragten Zeitraum absolviere, als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ich stehe jedenfalls auf dem Standpunkt, dass die praxisbezogene Ausbildung einen zwingenden Bestandteil der Gesamtausbildung und somit eine Berufsausbildung im anspruchsbegründenden Sinn darstellt. Daran vermag auch der tatsächliche Schwerpunkt auf der praktischen Tätigkeit vor Ort nichts verändern. Im Übrigen verweise ich nochmals auf den klaren Wortlaut im Schreiben meiner Dienststelle. Seit 1.7.2016 befinde ich mich durchgehend in Ausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich. Zuerst absolvierte ich die Grenzpolizeigrundausbildung, befinde mich gerade in der praxisbezogenen Ausbildung und voraussichtlich ab Juni 2018 in der ergänzenden Grundausbildung zum Exekutivdienst. Wie dem in Kopie beiliegenden Sondervertrag entnommen werden kann, enthält dieser unter Pkt. 7 folgende Passage: "Beschäftigungsart: VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich (Überwachungsdienst). In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses erfolgt eine Grundausbildung. Der Dienstgeber behält sich vor die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer im Falle eines Dienstunfalles in einer anderen Beschäftigungsart neu zu verwenden. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamen (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen." Ich habe keine Berufsausübung beschränkt auf den Grenzpolizeidienst angestrebt, sondern eine solche des Exekutivdienstes und aus der vorzitierten Vertragsbestimmung geht hervor, dass von Seiten des Dienstgebers auch gar nicht vorgesehen ist, dass eine Beschränkung auf Grenzpolizeidienst nach dem Willen des Dienstnehmers dauerhaft erfolgen kann. Dieser muss sich vielmehr über Anordnung des Dienstgebers der weiteren Grundausbildung unterziehen, welche Voraussetzung für den (vollen) Exekutivdienst (ohne Einschränkung auf den Grenzpolizeidienst) ist. Außer im Falle mangelnder Eignung wird die entsprechende Anordnung auch regelmäßig getroffen, sodass die (Grund)Ausbildung über den Grenzpolizeidienst hinaus zum vollen Exekutivdienst den Standardtypus dieses Berufsweges darstellt. Der Entgeltanspruch ist in 13.1 des Sondervertrages geregelt, dessen erster Absatz folgenden Wortlaut hat: "Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses oder bis zu einem späteren erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung gebührt ein Sonderentgelt von monatlich 50,29 % des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956) unter Ausschluss der §§ 19 und 26 VBG. Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gebührt bei erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung das Normalentgelt nach den jeweils gültigen Entgeltsätzen in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechender Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 unter Berücksichtigung der §§ 19 und 26 VBG. Als Ausbildungsphase (§ 66 VBG) gelten die ersten 2 Jahre des Dienstverhältnisses.“ Es ist somit hierdurch auch noch einmal klargestellt, dass unbeschadet der Gebührlichkeit eines „Normalentgeltes“ ab dem 7. Monat die gesamten ersten zwei Jahre als Ausbildungszeit zu werten sind. Das muss auch familienbeihilfenrechtlich akzeptiert werden. Das mir seit 1.7.2016 gebührende Entgelt ist daher im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Ausbildungsbeitrag (wie aus einem anerkannten Lehrverhältnis) zu qualifizieren. Das Bundesfinanzgericht hat in einer ähnlichen Angelegenheit (GZ: RV/5100538/2014) schon entschieden, dass die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Sinne eines „anerkannten Lehrverhältnisses“ als anerkanntes Ausbildungsverhältnis zu verstehen ist, wo die Tochter des dortigen Beschwerdeführers während der Ausbildung zur Exekutivbeamtin einen Ausbildungsbeitrag erhalten hat. Diese Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Ebenso wie in diesem entschiedenen Fall erhalte ich familienrechtlich gesehen einen Ausbildungsbeitrag während meiner Ausbildung. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung (siehe dazu insbesondere VfSg 13890) ist das Ausbildungsverhältnis samt mehrerer Ausbildungsphasen, auch wenn es formal (aber eben nicht inhaltlich) etwas anders aufgebaut ist, gleich zu behandeln ist wie die „ordentliche“ Polizeigrundausbildung, dies gilt zumindest für die ersten zwei Jahre. Im Übrigen gibt es auch Kollegen, die denselben Ausbildungsweg wie ich eingeschlagen und zeitgleich Anträge auf Familienbeihilfe bei anderen Finanzämtern gestellt haben, denen die Familienbeihilfe gewährt wurde. Aufgrund der Missachtung dieser Entscheidung und des oben Gesagten ist der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Ich stelle sohin den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir damit die beantragte Familienbeihilfe gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beigefügt war die Kopie des Sondervertrags gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich, wonach der Bf ab 1.1.2016 bei der Landespolizeidirektion Wien aufgenommen wurde. Punkt 7 lautet: 7. Beschäftigungsart: VB des Bundes mit Sondervertrag exekutivdienstliche Verwendung, im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich (Überwachungsdienst) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses erfolgt eine Grundausbildung. Der Dienstgeber behält sich vor, die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer im Falle eines Dienstunfalles in einer anderen Beschäftigungsart zu verwenden. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen. Das Beschäftigungsausmaß sei Vollbeschäftigung. Gemäß Punkt 11 des Vertrages finden auf das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des VBG und seiner Durchführungsverordnungen in der geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes bestimmt ist. Punkt 13 enthält folgende Sonderbestimmung: 13.1 Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses oder bis zu einem späteren erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung gebührt ein Sonderentgelt von monatlich 50,29 % des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956) unter Ausschluss der §§ 19 und 26 VBG. Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gebührt bei erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung das Normalentgelt nach den jeweils gültigen Entgeltsatzen in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechenden Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 unter Berücksichtigung der §§19 und 26 VBG. Als Ausbildungsphase (§ 66 VBG) gelten die ersten 2 Jahre des Dienstverhältnisses. § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) ist anzuwenden. Über die in den §§ 16 und 22 VBG i.V.m. den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 6 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige Zulagen und Nebengebühren. Mit dem Bezug des Normalentgelts gebühren die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. 13.2 Betreffend die Abgeltung von (Auslands-)Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen. Wahrend der ersten 4 Jahre des Vertragsverhältnisses begründen Versetzungen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Personalstelle keinen Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstückes der RGV1955. Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gilt § 39 der Reisegebührenvorschrift 1955 mit der Maßgabe, dass als Überwachungsrayon das Bundesland gilt, für das die Personalstelle zuständig ist. 13.3 Der in Punkt 7 auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren mittels Ergänzungsausbildung vorgesehene erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst ist eine vereinbarte Fachprüfung im Sinne des § 32 Abs. 4 lit. b VBG 1948. Der nicht erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs, 4 lit. b VBG 1948. Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung Wie das Finanzamt ermittelte, liegt der allgemeinen exekutivdienstlichen Ausbildung üblicherweise ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung zugrunde, der unter anderem regelt: 5. Befristung: Dieser Dienstvertrag ist auf 24 Monate befristet. 7. Beschäftigungsart: VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung 10. Art der Grundausbildung: Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive und wird durch Praktika auf Polizeidienststellen ergänzt. 11. Beschäftigungsausmaß: Vollbeschäftigung 15. Sonderbestimmungen: 15.1 Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) sind anzuwenden. Über die in den §§ 16 und 22 VBG iVm den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG 1956 vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 12 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige pauschalierten Zulagen und Nebengebühren. Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren. 15.2 Betreffend die Abgeltung von Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen. 15.3 Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von 2 Wochen auflösen. Ein allfälliger Urlaubsanspruch ist innerhalb dieser Frist zu verbrauchen. Ausbildungsplan Grenzpolizei Der Ausbildungsplan Grenzpolizei für die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst sieht vor: Struktur und Ausbildungsziele der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst [Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI) idgF. wird von der SIAK gegenständlicher Ausbildungsplan für die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung - PGA) festgelegt. Nach erfolgreich bestandener Dienstprüfung am Ende der Ergänzungsausbildung schließen somit jene VB/S, welche die Basisausbildung für den fremden- und grenzpolizeilichen Bereich bereits absolviert haben, die Grundausbildung für den Exekutivdienst ab. Basisausbildung - 6 Monate Die Basisausbildung der Grundausbildung (PGA-FGB-B) dauerte sechs Monate und wurde aufgrund des unter der Zahl BMI-SI400/1082-SIAK-ZGA/2015 am 09.12.2015 vorgegebenen Lehrplanes durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluss der Basisausbildung wurde im Zuge eines mündlichen Fachgespräches nachgewiesen. Kursunterbrechung Nach der Basisausbildung diente das Dienstverhältnis zur exekutivdienstlichen Verwendung der Wahrnehmung exekutivdienstlicher Agenden im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich, sowie zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich. Ergänzungsausbildung - 9 Monate Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen der Kursunterbrechung reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen, in zusätzlichen Ausbildungsinhalten ergänzen und mit den Erfahrungen der Kursunterbrechung vernetzen. Insgesamt sind 1.166 Unterrichtsstunden vorgesehen. Einkommen 2016 Das Finanzamt erhob, dass der Bf laut Einkommensteuerbescheid 2016 vom 6.3.2017 im Jahr 2016 über ein Einkommen von € 10.794,99 verfügt hat. Einkommen 2017 Das Finanzamt erhob, dass der Bf laut Einkommensteuerbescheid 2017 vom 16.4.2018 im Jahr 2017 über ein Einkommen von € 23.445,80 verfügt hat. Meldedaten Das Finanzamt ermittelte im Zentralen Melderegister, dass der Bf seit seiner Geburt bis August 2017 seinen Hauptwohnsitz in Adresse_1 (seit September 2017 Nebenwohnsitz) hatte und seit August 2017 in Adresse_2. An der Adresse Adresse_1 ist die Mutter C B seit dem Jahr 1993 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Sachverhalt: Sie wurden am 1. Juli 2016 als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden-und grenzpolizeilichen Bereich aufgenommen, wobei die Ausbildung bis 30.Juni 2018 dauert. VERWENDUNG: Vom Juli bis 31.Dezember 2016 Grundausbildung (Grenzdienst). Ab 1.Jänner 2017 bis auf weiteres praxisbezogene Ausbildung. Das Einkommen beträgt laut Lohnbestätigung für den Monat August 2017 € 2688,08 brutto bzw. € 1992,70 netto. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ( FLAG 1967 ) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden , Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden , wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht moglich ist. Die Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung für Grenzpolizisten erfüllt die Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 . In dieser Zeit erfolgt eine umfassende Ausbildung auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt, mit einer Abschlussprüfung endet und eine unabdingbare Voraussetzung fur den exekutivdienstlichen Einsatz im fremden-und grenzpolizeilichen Bereich darstellt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist unter einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs.1 lit.b FLAG ein anerkanntes Ausbildungsverhaltnis zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B.Gesetz oder Verordnung ) geregelt ist. Die Grundausbildung fur die exekutivdienstliche Verwendung im fremden und grenzpolizeilichen Bereich ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres und damit durch generelle Normen geregelt. Die Grenzpolizeigrundausbildung erfüllt somit die vom VfGH herausgearbeitete Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs.1 lit.b FLAG und ist daher als ein anerkanntes Lehrverhältnis anzusehen . Das Sonderentgelt (in der Hohe der Hälfte des Normalentgeltes), welches den Grenzpolizisten wahrend ihrer Grundausbildung zusteht, ist damit als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs.1 lit.b FLAG 1967 zu qualifizieren und bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht. Nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Grundausbildung liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vor. Ab diesem Zeitpunkt gebührt dem Dienstnehmer ein Normalentgelt samt exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren ( LZ August 2017). Nach erfolgreicher Grenzpolizeiausbildung steht somit die Ausübung des Dienstes und nicht die Ausbildung im Vordergrund . Würdigung: Unabhängig von der Tatsache , dass auch der Zeitraum nach der Grundausbildung aus der Sicht des Dienstgebers eine praxisbezogene Ausbildung darstellt, steht die Dienstverrichtung im Vordergrund . Somit liegt aus den genannten Gründen ab obig genannten Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen . Vorlageantrag Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 8.3.2018, Postaufgabe 9.3.2018, Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt: Zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6.2.2018, Vers. Nr. X, zugestellt am 14.2.2018, stelle ich durch meinen umseits bezeichneten Vertreter innerhalb offener Frist nachfolgenden Vorlageantrag Begründung: Mit Beschwerde vom 13.12.2017 habe ich den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 bekämpft. Die belangte Behörde hat von ihrer Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO zu treffen, Gebrauch gemacht und meine Beschwerde abgewiesen. Im Wesentlichen kann auf meine Beschwerde vom 13.12.2017 verwiesen werden. Dieses Vorbringen halte ich aufrecht. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern. Es ist zu betonen, dass auch nach der erfolgten Grenzpolizeigrundausbildung nicht die Ausübung des Dienstes im Vordergrund steht, sondern die Ausbildung. Ich verweise hierzu erneut auf die vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers, sowie den vorgelegten Sondervertrag. Aus beiden Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass die ersten zwei Jahre als Ausbildungsphase zu qualifizieren sind. Eine Berufsausübung als Exekutivbeamter ist allein auf Grundlage der Grenzpolizeigrundausbildung nicht möglich, sondern allenfalls eine längere praxisbezogene Ausbildung. Es ergibt sich überdies aus dem Sondervertrag, dass die Ausbildung von vornherein nicht darauf abzielt lediglich im Grenzexekutivdienst tätig zu sein, sondern langfristig geplant ist, die Exekutivdienstausbildung zu absolvieren. Die Ergänzungsausbildung ist daher von vornherein Vertragsinhalt des Sondervertrages und liegt jedenfalls nicht in meinem Ermessen. Vorlage Das Finanzamt legte am 7.5.2018 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 13.12.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Jahr: 2017) (Abweisung FB ab 07.2017) 16.11.2017 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag FB 21.09.2017 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 06.02.2018 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 08.03.2018 Vorgelegte Aktenteile 6 2016.08.08_Antrag 08.08.2016 7 2016.08.17_Abweisungsbescheid ab August 2016 17.08.2016 8 2017.03.06_Einkommensteuerbescheid 2016 06.03.2017 9 5.12.2017_Ausbildungsplan Grenzpolizei 05.12.2017 10 2018.04.16_Einkommensteuerbescheid 2017 16.04.2018 11 2018.04.24_DB7 FBH Bezug 24.04.2018 12 2018.04.24_Muster Sondervertrag Grenzpolizei lesbar 24.04.2018 13 2018.04.24_Muster exekutivdienstl Ausbildung 24.04.2018 14 2018.04.24_ZMR Bf 24.04.2018 15 2018.04.24_ZMR KiMu 24.04.2018 Bezughabende Normen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 21.09.2017 einen Eigenantrag gem. § 6 Abs. 5 FLAG ab Juli 2017. Laut Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom 06.09.2017 ist der Bf. seit 01.07.2016 bei der Landespolizeidirektion Wien als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich beschäftigt. Von 01.07.2016 bis 31.12.2016 wird die Grundausbildung (Grenzdienst) absolviert und ab 01.01.2017 bis auf weiteres eine praxisbezogene Ausbildung. Der Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2018 sei als Ausbildungsphase einzustufen. Dem Antrag beigelegt wurde auch der Monatslohnzettel für August 2017, wonach der Grundbetrag brutto 1.588,50 Euro, der Auszahlungsbetrag netto samt Zulagen und Überstunden für vergangene Monate 1.992,70 Euro beträgt. Der Antrag wurde am 16.11.2017 ab Juli 2017 abgewiesen. Die dagegen am 14.12.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2018 abgewiesen. Am 09.03.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Hingewiesen wird, dass […] Vertreter im BFG Verfahren ist. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis. Stellungnahme: Personen, die mit der Republik Österreich einen Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich abgeschlossen haben, gehen von Beginn an ein unbefristetes Dienstverhältnis als Angestellte ein. Laut dem Sondervertrag umfasst die Grundausbildung sechs Monate, danach erfolgt eine Kursunterbrechung von 2 Jahren, während dessen vorwiegend Dienst zu verrichten ist. Im Anschluss daran wird eine Ergänzungsausbildung von 9 Monaten absolviert, womit die Grundausbildung für den Exekutivdienst abgeschlossen wird. Für die ersten sechs Monate der Grundausbildung gebührt ein Sonderentgelt von monatlich 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956) unter Ausschluss der §§ 19 und 26 VBG. Ab dem 7. Monat nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung gebührt das Normalentgelt. Das dem Antrag des Bf. vom 08.08.2016 beigefügte Erkenntnis BFG 13.07.2015, RV/5100538/2014 kann nicht auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet werden. Das genannte Erkenntnis spricht über den Beihilfenanspruch einer Person, die sich gemäß einem Sondervertrag in exekutivdienstlicher Ausbildung befunden hat, ab. Laut diesem auf zwei Jahre befristeten Sondervertag gebührt während der gesamten Ausbildungsphase ein monatlicher Ausbildungsbeitrag von 50,29% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt zumindest nach Beendigung der sechsmonatigen Grundausbildung ein dem im Erkenntnis BFG 13.12.2016, RV/7105058/2016 dargestellter ähnlicher Sachverhalt vor. In beiden Fällen handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Hinblick auf die spezifischen Tätigkeiten und Anforderungen an Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst, wie sie in der Anfangsphase generell bzw. nach Lehrabschluss etwa für das Erreichen einer höheren Verwendung üblich und erforderlich ist. Diese Tätigkeit hat nach dem Erkenntnis nicht die Ausübung eines genau umrissenen Berufsbildes zum Ziel; sie ist näher einer Berufsausübung mit „training on the job“ als einem Ausbildungsverhältnis zu einem anerkannten Lehrberuf und hat eine gezielte Vorbereitung auf die angestrebte Verwendung in der jeweiligen Dienststelle zum Ziel. Die im Beschwerdefall im Jahr 2017 erzielten und nach dem Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernden Einkünfte i.H.v. 23.445,80 Euro übersteigen den Grenzbetrag des § 6 Abs. 3 FLAG und können nicht als Lehrlingsentschädigung beihilfenunschädlich angesehen werden, da die Kriterien eines Lehrverhältnisses nicht gegeben sind. Da der Bf. laut Wohnsitzmeldung im Monat Juli 2017 noch zur Mutter haushaltszugehörig war, steht für Juli 2017 auch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG keine Beihilfe zu. Urkundenvorlage vom 25.6.2018 Der Bf legte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 25.6.2018 eine Bestätigung des Bildungszentrums der Sicherheitsakademie St. Pölten vom 20.6.2018 vor, wonach der Bf in der Zeit vom 01. Juni 2018 bis 28. Februar 2019 die Ergänzungsausbildung für die Vertragsbediensteten mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich P-FGB11-18-W im Bildungszentrum St. Pölten, … absolviere. Das Finanzamt gab zur Urkundenvorlage vom 25.6.2018 mit E-Mail vom 3.6.2018 bekannt: … das BKA hat in seiner FLAG Plattform, die als Richtlinie im Vollzug des FLAG gilt, am 01.06.2018 seine Rechtsansicht zur Grenzpolizeiausbildung dargelegt. Demnach erfüllen die Grenzpolizeigrundausbildung sowie die neunmonatige Ergänzungsausbildung für den Exekutivdienst die, vom VfGH herausgearbeiteten Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG und sind daher als ein „anerkanntes Lehrverhältnis“ anzusehen. Das Entgelt, welches Grenzpolizeischüler/innen erhalten während dieser sechsmonatigen Grundausbildung sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung beziehen, ist als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren und bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum der Kursunterbrechung. Auszug aus der FLAG Plattform im Portal des BMF: Grundsätze zur FLAG-Plattform: 1.Das BMFJ stellt mit der FLAG-Plattform Fach-Informationen für die Vollziehung von Angelegenheiten des FLAG 1967 zur Verfügung. 2.Diese Fach-Informationen gelten als zu beachtende Richtlinien, um eine bundesweit möglichst einheitliche Vollziehung herbeizuführen. 3.Ein Abweichen von diesen Richtlinien sollte nur in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände im Einzelfall erfolgen. 4.Über die gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Fach-Informationen nicht abgeleitet werden. … PS: Auf die Erkenntnisse des BFG zur Grundausbildung in der Finanzverwaltung BFG 28.02.2018, RV/7104897/2016 und BFG 13.12.2016, RV/7105058/2016 wird verwiesen. Beigefügt war folgender Ausdruck: FLAG Thema- Berufsausbildung Grenzpolizeigrundausbildung und Ergänzungsausbildung zum Exekutivdienstbeamten/in Schlagwort/e Familienbeihilfe während der Absolvierung einer sechsmonatigen Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Grenzpolizeigrundausbildung) sowie einer neunmonatigen Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten Die Grenzpolizeigrundausbildung (Basisausbildung) sowie die Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten entsprechen einem anerkannten Lehrverhältnis und einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 Das Entgelt, welches Grenzpolizeischüler/innen während dieser sechsmonatigen Grundausbildung sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung beziehen, ist als „Lehrlingsentschädigung" anzusehen. Rechtsvorschriften FLAG: § 2 Abs. 1 lit. b : die Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung ist eine Berufsausbildung § 5 Abs. 1 lit. b: Entschädigungen, die einem Kind aus einem anerkannten Lehrverhältnis gebühren, bilden Einkünfte, die nicht zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen. Sie bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes außer Betracht. Die Grenzpolizeigrundausbildung sowie die Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten bilden ein anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne des § 5 abs. 1 lit. b FLAG. Das Entgelt, welches Grenzpolizeischüler/innen erhalten während dieser sechsmonatigen Grundausbildung sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung beziehen, ist als Entschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b anzusehen. Begriffe Exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen) Es handelt sich um Personen, die mit der Republik Österreich einen Sondervertrag für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich abgeschlossen haben. Achtung! Bei diesem Sondervertrag handelt es sich um einen, von Beginn an unbefristeten Dienstvertrag. Die Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen stehen somit auch während ihrer sechsmonatigen Grundausbildung sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung in einem Dienstverhältnis, welches auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Dieser Sondervertrag ist daher auch auf die Verwendung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin und nicht primär auf die Ausbildung ausgerichtet. Im Gegensatz dazu stehen Polizeischüler/Polizeischülerinnen in einem 24 Monate befristeten Dienstverhältnis. Ihr Sondervertrag ist auch ausdrücklich auf die exekutivdienstliche Ausbildung (nicht Verwendung) ausgerichtet. Grenzpolizeigrundausbildung (6 Monate) Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen sind aufgrund ihres Sondervertrages jedoch verpflichtet, in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses eine Grundausbildung (Grenzpolizeigrundausbildung) zu absolvieren. In diesem Zeitraum absolvieren sie einen Grundausbildungslehrgang an einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive (Sicherheitsakademie des BMI). Nach Beendigung dieser sechsmonatigen Basisausbildung ist die Berufsausbildung zum/zur Grenzpolizisten/Grenzpolizisten abgeschlossen. Kursunterbrechung Nach Abschluss der Basisausbildung erfolgt der dienstliche Einsatz im fremden und grenzpolizeilichen Bereich (keine Berufsausbildung, Berufsausübung steht im Vordergrund). Ergänzungsausbildung auf Anordnung des Dienstgebers (9 Monate) Gemäß den Bestimmungen des Sondervertrages hat sich der Grenzpolizist/Grenzpolizistin auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten zu unterziehen. Es handelt sich dabei um eine neuerliche, zusätzliche Ausbildung. Nach vollständiger Absolvierung dieser Ergänzungsausbildung erfolgt am Ende die Ablegung der Dienstprüfung. Damit schließen die Grenzpolizisten/innen die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich ab. Sonderentgelt: Gemäß den Bestimmungen dieses Sondervertrages gebührt für die sechsmonatige Dauer dieser Grundausbildung ein Sonderentgelt. Normalentgelt: Ab dem 7. Monat des Vertragsverhältnisses gebührt bei erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung ein Normalentgelt. Mit dem Bezug des Normalentgeltes stehen dem Grenzpolizisten/der Grenzpolizistin auch die exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren zu. Grundsätze Absolvierung der Grenzpolizeigrundausbildung sowie der Ergänzungsausbildung und Familienbeihilfe Die Absolvierung der sechsmonatigen Grundausbildung für Grenzpolizisten/Grenzpolizistinnen sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung für den Exekutivdienst erfüllen die genannten Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. In der Zeit der sechsmonatigen Grundausbildung erfolgt eine umfassende Ausbildung auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt, mit einer Abschlussprüfung endet und eine unabdingbare Voraussetzung für den exekutivdienstlichen Einsatz im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich darstellt. In der Zeit der neunmonatigen Ergänzungsausbildung erfolgt ebenfalls eine umfassende Ausbildung auf theoretischem und praktischem Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt. Die Ergänzungsausbildung endet mit der Ablegung der Dienstprüfung. Auch hier steht die Berufsausbildung im Vordergrund. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine Einkommensgrenze im Hinblick auf eigene Einkünfte des Kindes vor, die zu einer Kürzung bzw. Wegfall der Familienbeihilfe führen: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr den Betrag von € 10.000 und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den das eigene Einkommen die Grenze von € 10.000 überschreitet. § 5 Abs. 1 lit b. FLAG 1967 ordnet jedoch an, dass das eigene Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Hinblick auf genannte Einkommensgrenze außer Betracht bleiben, wenn es sich um Entschädigungen aus einem anerkanntem Lehrverhältnis handelt. Ein „anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne § 5 Abs. 1 FLAG 1967 liegt im Sinne der Judikatur des VfGH (3.10.1994, G09/94) bei einem, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anerkannten Ausbildungsverhältnis vor. Es fallen darunter - die im BAG geregelten Lehrverhältnisse ( gemäß der Lehrberufsliste-VO), - Lehrverhältnisse die im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geregelt sind, - Lehrverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft, die in den Landesgesetzen geregelt sind. - Ausbildungsverhältnisse, die nach kollektivvertraglichen oder individualvertraglichen Bestimmungen geregelt sind und folgende Merkmale aufweisen: genau umrissenes Berufsbild, Ausbildungsdauer von 2 Jahren, berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der – vergleichbar mit einer Berufsschule- die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt, Abschlussprüfung Der VfGH beurteilte im Zuge der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG "Lehrverhältnisse" nicht in einem engen Sinn. Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Die Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden und grenzpolizeilichem Bereich, ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres und damit durch generelle Normen geregelt. Die Grenzpolizeigrundausbildung sowie die neunmonatige Ergänzungsausbildung für den Exekutivdienst erfüllen somit diese, vom VfGH herausgearbeiteten Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG und sind daher als ein „anerkanntes Lehrverhältnis" anzusehen. Das Entgelt, welches Grenzpolizeischüler/innen erhalten während dieser sechsmonatigen Grundausbildung sowie der neunmonatigen Ergänzungsausbildung beziehen, ist als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren und bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht. Achtung! Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum der Kursunterbrechung! Nach erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Grenzpolizeigrundausbildung liegt für die Zeit der Kursunterbrechung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser sechsmonatigen Ausbildungsphase ist die Berufsausbildungsphase zunächst beendet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102119/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102119.2018
Stammnummer
126935
Gültig
03.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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